413.31
EGBBG
CH-ZH
Art. 42 : Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (EG BBG)
Art. 42
21 1 Für die Leistungen der Berufs-, Studien- und Laufbahn-
beratung werden Gebühren von Fr. 50 bis 300 je Stunde für Beratung
und die Durchführung von Tests erhoben. Die Verordnung regelt die
Ausnahmen.
2 Die Beratung von Personen bis zum vollendeten 20. Altersjahr
sowie die Selbstinformation in den Berufsinformationszentren sind
unentgeltlich.
Gebühren für
die Berufs-,
Studien- und
Laufbahn-
beratung