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413.31 EGBBG CH-ZH

Art. 42 : Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (EG BBG)

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Art. 42

21 1 Für die Leistungen der Berufs-, Studien- und Laufbahn-

beratung werden Gebühren von Fr. 50 bis 300 je Stunde für Beratung

und die Durchführung von Tests erhoben. Die Verordnung regelt die

Ausnahmen.

2 Die Beratung von Personen bis zum vollendeten 20. Altersjahr

sowie die Selbstinformation in den Berufsinformationszentren sind

unentgeltlich.

Gebühren für

die Berufs-,

Studien- und

Laufbahn-

beratung

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