Art. 41 : Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (EG BBG)
Art. 41
21 1 Sofern die Gesetzgebung des Bundes über die Berufs-
bildung oder interkantonale Vereinbarungen keine Gebührenfreiheit
vorsehen, erheben der Kanton und von ihm beauftragte Dritte Gebüh-
ren für Zulassungs-, Anerkennungs-, Bewilligungs- und Qualifika-
tionsverfahren, für Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit
nicht formalisierter Bildung und für das Ausstellen von Ausweisen und
Diplomen.
2 Der Regierungsrat erlässt eine Gebührenordnung. Werden keine
besonderen Ansätze festgelegt, bestimmt sich die Gebühr nach dem
Zeitaufwand und den entstandenen Kosten.
3 Die Kosten für die persönlichen Lehrmittel, für Unterrichtsmate-
rialien sowie für Studienwochen, Exkursionen und persönliche Zerti-
fikate gehen zu Lasten der Lernenden.
4 Materialkosten und Raummieten, die bei Prüfungen zum Erwerb
des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses, des eidgenössischen Berufs-
attests und des eidgenössischen Berufmaturitätszeugnisses anfallen,
können den Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis in Rech-
nung gestellt werden (Art. 39 BBV13).
5 Für unbegründetes Fernbleiben oder Zurücktreten von Prüfun-
gen gemäss Abs. 4 kann eine Gebühr erhoben werden.