Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.31 EGBBG CH-ZH

Art. 41 : Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (EG BBG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (69 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 41

21 1 Sofern die Gesetzgebung des Bundes über die Berufs-

bildung oder interkantonale Vereinbarungen keine Gebührenfreiheit

vorsehen, erheben der Kanton und von ihm beauftragte Dritte Gebüh-

ren für Zulassungs-, Anerkennungs-, Bewilligungs- und Qualifika-

tionsverfahren, für Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit

nicht formalisierter Bildung und für das Ausstellen von Ausweisen und

Diplomen.

2 Der Regierungsrat erlässt eine Gebührenordnung. Werden keine

besonderen Ansätze festgelegt, bestimmt sich die Gebühr nach dem

Zeitaufwand und den entstandenen Kosten.

3 Die Kosten für die persönlichen Lehrmittel, für Unterrichtsmate-

rialien sowie für Studienwochen, Exkursionen und persönliche Zerti-

fikate gehen zu Lasten der Lernenden.

4 Materialkosten und Raummieten, die bei Prüfungen zum Erwerb

des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses, des eidgenössischen Berufs-

attests und des eidgenössischen Berufmaturitätszeugnisses anfallen,

können den Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis in Rech-

nung gestellt werden (Art. 39 BBV13).

5 Für unbegründetes Fernbleiben oder Zurücktreten von Prüfun-

gen gemäss Abs. 4 kann eine Gebühr erhoben werden.

← Art. 40 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (EG BBG) Art. 42 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →