Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.31 EGBBG CH-ZH

Art. 40 : Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (EG BBG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (69 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 40

20 Ausbildungseinrichtungen, die um Staatsbeiträge ersuchen, Verfahren

gewähren Einblick in die Rechnungsführung. Der Kanton kann Richt-

linien über die Kostenrechnung erlassen.

1.7.24 - 125

17

413.31

C. Gebühren, Schul- und Kursgelder

EG BBG

Grundsatz

← Art. 39 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (EG BBG) Art. 41 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →