Art. 4 : Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (EG BBG)
Art. 4
20 1 Direktion im Sinne dieses Gesetzes ist die für Berufsbil- Direktion
dung zuständige Direktion des Regierungsrates.
2 Die Direktion ist zuständig für
a. die Aufsicht über die berufliche Grundbildung einschliesslich der
Berufsvorbereitungsjahre und über die höheren Fachschulen, soweit
diese eidgenössisch anerkannte Bildungsgänge anbieten,
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EG BBG
b. die Regelung der Durchführung von Qualifikationsverfahren der
beruflichen Grundbildung und deren Finanzierung,
c. die Regelung des Verfahrens zur Feststellung der Gleichwertigkeit
nicht formalisierter Bildung gemäss Art. 17 Abs. 5 BBG,
d. die Wahl der Mitglieder folgender Kommissionen
1. Kommissionen der kantonalen Schulen im Bereich der Berufs-
bildung,
2. Prüfungskommissionen,
3. kantonale Berufsmaturitätskommission,
4. Kommissionen zur Anerkennung nicht formalisierter Bildung,
e. die übrigen Aufgaben, die das Berufsbildungsgesetz dem Kanton
überträgt,
f. weitere Aufgaben gemäss diesem Gesetz.
3 Bei der Bestellung der Kommissionen gemäss Abs. 2 lit. d werden
die Organisationen der Arbeitswelt angemessen berücksichtigt.