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413.31 EGBBG CH-ZH

Art. 4 : Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (EG BBG)

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Art. 4

20 1 Direktion im Sinne dieses Gesetzes ist die für Berufsbil- Direktion

dung zuständige Direktion des Regierungsrates.

2 Die Direktion ist zuständig für

a. die Aufsicht über die berufliche Grundbildung einschliesslich der

Berufsvorbereitungsjahre und über die höheren Fachschulen, soweit

diese eidgenössisch anerkannte Bildungsgänge anbieten,

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EG BBG

b. die Regelung der Durchführung von Qualifikationsverfahren der

beruflichen Grundbildung und deren Finanzierung,

c. die Regelung des Verfahrens zur Feststellung der Gleichwertigkeit

nicht formalisierter Bildung gemäss Art. 17 Abs. 5 BBG,

d. die Wahl der Mitglieder folgender Kommissionen

1. Kommissionen der kantonalen Schulen im Bereich der Berufs-

bildung,

2. Prüfungskommissionen,

3. kantonale Berufsmaturitätskommission,

4. Kommissionen zur Anerkennung nicht formalisierter Bildung,

e. die übrigen Aufgaben, die das Berufsbildungsgesetz dem Kanton

überträgt,

f. weitere Aufgaben gemäss diesem Gesetz.

3 Bei der Bestellung der Kommissionen gemäss Abs. 2 lit. d werden

die Organisationen der Arbeitswelt angemessen berücksichtigt.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VB.2017.00622 · zh (§ 4 EG BBG)
Appeal Regarding State Contributions for Higher Vocational Education
Although cited in the Rechtsnormen section, the dispositive does not explicitly mention it to justify the final order of dismissal.