413.31
EGBBG
CH-ZH
Art. 39 : Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (EG BBG)
Art. 39
21 Nehmen Personen Ausbildungsangebote wahr, die ausser- Beiträge an
halb des Kantons angeboten werden, kann der Kanton unter folgen- ausserkantonale
den Voraussetzungen Beiträge ausrichten
a. für die schulisch organisierte Grundbildung, wenn die Lernenden
stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben,
b. für Bildungsgänge zur Vorbereitung auf die Berufsmaturität nach
Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitsausweises, wenn die Ler-
nenden stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben,
c. für andere Angebote der beruflichen Grundbildung, wenn der
Lehrort der Lernenden im Kanton liegt,
d. für die höhere Berufsbildung, wenn die Lernenden stipendien-
rechtlichen Wohnsitz im Kanton haben.
Bildungs-
angebote