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413.31 EGBBG CH-ZH

Art. 39 : Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (EG BBG)

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Art. 39

21 Nehmen Personen Ausbildungsangebote wahr, die ausser- Beiträge an

halb des Kantons angeboten werden, kann der Kanton unter folgen- ausserkantonale

den Voraussetzungen Beiträge ausrichten

a. für die schulisch organisierte Grundbildung, wenn die Lernenden

stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben,

b. für Bildungsgänge zur Vorbereitung auf die Berufsmaturität nach

Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitsausweises, wenn die Ler-

nenden stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben,

c. für andere Angebote der beruflichen Grundbildung, wenn der

Lehrort der Lernenden im Kanton liegt,

d. für die höhere Berufsbildung, wenn die Lernenden stipendien-

rechtlichen Wohnsitz im Kanton haben.

Bildungs-

angebote

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