413.31
EGBBG
CH-ZH
Art. 38 : Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (EG BBG)
Art. 38
21 1 Der Regierungsrat kann in besonderen Fällen Investi- Beiträge an
tionsbeiträge für bauliche Massnahmen an nichtkantonalen Schulen Investitionen
beschliessen, insbesondere wenn auf Grund bereits geleisteter Investi-
tionsbeiträge eine Zweckbindung gemäss Abs. 2 besteht.
2 Beteiligt sich der Kanton massgeblich an den Investitionskosten,
erfolgt dies unter der Auflage, dass das Gebäude oder die Anlage in
der Regel während 25 Jahren zweckgemäss verwendet wird.