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413.31 EGBBG CH-ZH

Art. 38 : Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (EG BBG)

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Art. 38

21 1 Der Regierungsrat kann in besonderen Fällen Investi- Beiträge an

tionsbeiträge für bauliche Massnahmen an nichtkantonalen Schulen Investitionen

beschliessen, insbesondere wenn auf Grund bereits geleisteter Investi-

tionsbeiträge eine Zweckbindung gemäss Abs. 2 besteht.

2 Beteiligt sich der Kanton massgeblich an den Investitionskosten,

erfolgt dies unter der Auflage, dass das Gebäude oder die Anlage in

der Regel während 25 Jahren zweckgemäss verwendet wird.

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