Art. 37 : Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (EG BBG)
Art. 37
1 Der Kanton kann Subventionen bis zu 75% der anrechen-
baren Aufwendungen leisten für:21
a. vorbereitende Kurse für die eidgenössischen Berufsprüfungen
und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen gemäss § 27,
b. Bildungsgänge an höheren Fachschulen und Nachdiplomstudien
gemäss § 28,
c.27 die berufsorientierte Weiterbildung gemäss § 31 Abs. 2 sowie Mass-
nahmen gemäss § 33,
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EG BBG
d. Angebote, Projekte und Dienstleistungen zur Entwicklung und
Förderung der Berufsbildung und für weitere Bildungsmassnah-
men,
e. Organisationen und Einrichtungen für die interkantonale Koor-
dination der Berufsbildung.
2 Übersteigt das nach Ausrichtung von Kostenanteilen verblei-
bende Defizit für Bildungsangebote gemäss § 36 Abs. 2 lit. b und c die
zumutbare Eigenleistung des Bildungsanbieters, kann der Kanton das
Defizit teilweise oder ganz übernehmen, wenn für das Angebot ein
besonderes öffentliches Interesse besteht.20
3 Der Kanton kann Subventionen bis zu 100% der anrechenbaren
Aufwendungen ausrichten für31
a. Angebote zum Erwerb und Erhalt von Grundkompetenzen Erwach-
sener gemäss § 32 a Abs. 2,
b. Massnahmen Dritter zur Förderung der Inanspruchnahme von Ange-
boten zum Erwerb und Erhalt von Grundkompetenzen Erwachse-
ner gemäss § 33.