Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.31 EGBBG CH-ZH

Art. 36a : Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (EG BBG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (69 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 36a

29 1 Der Kanton trägt die Unterrichtskosten für die Spital-

schulen gemäss § 18 a für Lernende in einer beruflichen Grundbildung,

wenn

a. ihr Lehrort im Kanton Zürich liegt oder

b. sie ihren Wohnsitz im Kanton Zürich haben und

1. eine schulisch organisierte Grundbildung gemäss § 22 absolvie-

ren oder

2. eine schulisch organisierte Grundbildung ausserhalb des Kantons

absolvieren und der Kanton für deren Kosten aufkommt.

2 Er trägt die Unterrichtskosten bei einem Spital- oder Klinikauf-

enthalt von voraussichtlich mindestens vier Wochen in der Regel wäh-

rend sechs Monaten ab Eintritt.

3 Die Direktion richtet Kostenanteile bis zur vollen Höhe der bei-

tragsberechtigten Kosten aus.

4 Die Verordnung regelt

a. die beitragsberechtigten Kosten,

b. die Verrechnung gegenüber anderen Kantonen,

c. die Abrechnungs- und Berichterstattungspflicht der Spitäler und

Kliniken.

Subventionen

← Art. 36 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (EG BBG) Art. 37 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →