Art. 36a : Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (EG BBG)
Art. 36a
29 1 Der Kanton trägt die Unterrichtskosten für die Spital-
schulen gemäss § 18 a für Lernende in einer beruflichen Grundbildung,
wenn
a. ihr Lehrort im Kanton Zürich liegt oder
b. sie ihren Wohnsitz im Kanton Zürich haben und
1. eine schulisch organisierte Grundbildung gemäss § 22 absolvie-
ren oder
2. eine schulisch organisierte Grundbildung ausserhalb des Kantons
absolvieren und der Kanton für deren Kosten aufkommt.
2 Er trägt die Unterrichtskosten bei einem Spital- oder Klinikauf-
enthalt von voraussichtlich mindestens vier Wochen in der Regel wäh-
rend sechs Monaten ab Eintritt.
3 Die Direktion richtet Kostenanteile bis zur vollen Höhe der bei-
tragsberechtigten Kosten aus.
4 Die Verordnung regelt
a. die beitragsberechtigten Kosten,
b. die Verrechnung gegenüber anderen Kantonen,
c. die Abrechnungs- und Berichterstattungspflicht der Spitäler und
Kliniken.
Subventionen