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EGBBG
CH-ZH
Art. 36 : Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (EG BBG)
Art. 36
32 1 Der Kanton leistet Kostenanteile von 100% an die unge- Kostenanteile
deckten anrechenbaren Aufwendungen des in seinem Auftrag durch-
geführten Berufsfachschul- und Berufsmaturitätsunterrichts.
2 Unter Einrechnung der Beiträge des Bundes leistet der Kanton
Kostenanteile bis zu 75% der anrechenbaren Aufwendungen für
a. die fachkundige individuelle Begleitung von Lernenden in der
zweijährigen beruflichen Grundbildung gemäss Art. 18 Abs. 2 BBG,
b.18 Berufsvorbereitungsjahre gemäss § 6,
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EG BBG
с. die schulisch organisierte berufliche Grundbildung an Vollzeit-
schulen oder Lehrwerkstätten gemäss § 22 Abs. 3,
d. überbetriebliche Kurse und vergleichbare dritte Lernorte gemäss