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413.31 EGBBG CH-ZH

Art. 36 : Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (EG BBG)

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Art. 36

32 1 Der Kanton leistet Kostenanteile von 100% an die unge- Kostenanteile

deckten anrechenbaren Aufwendungen des in seinem Auftrag durch-

geführten Berufsfachschul- und Berufsmaturitätsunterrichts.

2 Unter Einrechnung der Beiträge des Bundes leistet der Kanton

Kostenanteile bis zu 75% der anrechenbaren Aufwendungen für

a. die fachkundige individuelle Begleitung von Lernenden in der

zweijährigen beruflichen Grundbildung gemäss Art. 18 Abs. 2 BBG,

b.18 Berufsvorbereitungsjahre gemäss § 6,

1.7.24 - 125

15

413.31

EG BBG

с. die schulisch organisierte berufliche Grundbildung an Vollzeit-

schulen oder Lehrwerkstätten gemäss § 22 Abs. 3,

d. überbetriebliche Kurse und vergleichbare dritte Lernorte gemäss

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