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413.31 EGBBG CH-ZH

Art. 34a : Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (EG BBG)

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Art. 34a

24 1 Die Gemeinden tragen 40% der Kosten des Kantons

für die Durchführung der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

gemäss § 34. Ausgenommen ist die Stadt Zürich, sofern und soweit sie

diese Leistungen auf der Grundlage einer Leistungsvereinbarung selbst-

ständig erbringt.

2 Die Umlage des Gemeindeanteils gemäss Abs. 1 auf die Gemein-

den erfolgt im Verhältnis zu den Bevölkerungszahlen der Altersgruppe

von 15 bis 30 Jahren.

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EG BBG

413.31

3 Die Verordnung regelt die Einzelheiten der Ermittlung der Ge-

meindebeiträge und das Verfahren.

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