413.31
EGBBG
CH-ZH
Art. 34a : Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (EG BBG)
Art. 34a
24 1 Die Gemeinden tragen 40% der Kosten des Kantons
für die Durchführung der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
gemäss § 34. Ausgenommen ist die Stadt Zürich, sofern und soweit sie
diese Leistungen auf der Grundlage einer Leistungsvereinbarung selbst-
ständig erbringt.
2 Die Umlage des Gemeindeanteils gemäss Abs. 1 auf die Gemein-
den erfolgt im Verhältnis zu den Bevölkerungszahlen der Altersgruppe
von 15 bis 30 Jahren.
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EG BBG
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3 Die Verordnung regelt die Einzelheiten der Ermittlung der Ge-
meindebeiträge und das Verfahren.