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413.31 EGBBG CH-ZH

Art. 34 : Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (EG BBG)

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Art. 34

20 1 Der Kanton führt die Berufs-, Studien- und Laufbahn-

beratung gemäss Art. 49–51 BBG durch. Die Stadt Zürich kann diese

Leistungen für ihr Gebiet selbst anbieten.

2 Der Kanton stellt ein bedarfsgerechtes regionales Angebot an

Beratung und Information sicher.

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