413.31
EGBBG
CH-ZH
Art. 34 : Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (EG BBG)
Art. 34
20 1 Der Kanton führt die Berufs-, Studien- und Laufbahn-
beratung gemäss Art. 49–51 BBG durch. Die Stadt Zürich kann diese
Leistungen für ihr Gebiet selbst anbieten.
2 Der Kanton stellt ein bedarfsgerechtes regionales Angebot an
Beratung und Information sicher.