413.31
EGBBG
CH-ZH
Art. 33 : Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (EG BBG)
Art. 33
32 Der Kanton kann Massnahmen zur Förderung der Inan-
spruchnahme von Weiterbildungsangeboten gemäss §§ 31 und 32 sowie
von Angeboten zum Erwerb und Erhalt von Grundkompetenzen Er-
wachsener gemäss § 32 a ergreifen oder unterstützen.
5. Abschnitt: Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung