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413.31 EGBBG CH-ZH

Art. 32a : Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (EG BBG)

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Art. 32a

31 1 Der Kanton kann Angebote zum Erwerb und Erhalt von

Grundkompetenzen Erwachsener gemäss Art. 13 WeBiG führen.

2 Er kann Angebote Dritter finanziell unterstützen. Er schliesst dazu

Leistungsvereinbarungen ab.

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