413.31
EGBBG
CH-ZH
Art. 30 : Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (EG BBG)
Art. 30
20 1 Der Regierungsrat kann Zulassungsbeschränkungen an- Zulassungs-
ordnen, soweit dies zur Gewährleistung eines ordnungsgemässen Stu- beschränkung
dienbetriebs erforderlich ist.
2 Bei Zulassungsbeschränkungen entscheidet grundsätzlich die Eig-
nung der Studienanwärterinnen und Studienanwärter. Die Eignungs-
abklärungen können Dritten übertragen werden.
1.7.24 - 125
13
413.31
4. Abschnitt: Weiterbildung
EG BBG
Berufs-
orientierte
Weiterbildung
Allgemeine
Weiterbildung
Grund-
kompetenzen
Massnahmen
Berufsberatung
Gemeinde-
beiträge