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413.31 EGBBG CH-ZH

Art. 30 : Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (EG BBG)

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Art. 30

20 1 Der Regierungsrat kann Zulassungsbeschränkungen an- Zulassungs-

ordnen, soweit dies zur Gewährleistung eines ordnungsgemässen Stu- beschränkung

dienbetriebs erforderlich ist.

2 Bei Zulassungsbeschränkungen entscheidet grundsätzlich die Eig-

nung der Studienanwärterinnen und Studienanwärter. Die Eignungs-

abklärungen können Dritten übertragen werden.

1.7.24 - 125

13

413.31

4. Abschnitt: Weiterbildung

EG BBG

Berufs-

orientierte

Weiterbildung

Allgemeine

Weiterbildung

Grund-

kompetenzen

Massnahmen

Berufsberatung

Gemeinde-

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