413.31
EGBBG
CH-ZH
Art. 3 : Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (EG BBG)
Art. 3
20 Der Bildungsrat
a. legt fest, für welche Berufe die Berufsfachschulen die schulische
Bildung vermitteln, und bestimmt das Einzugsgebiet dieser Schu-
len unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Lehrbetriebe,
b. regelt die Umsetzung der vom Bund festgelegten Qualitätsstan-
dards für die berufliche Grundbildung einschliesslich der Berufs-
vorbereitungsjahre sowie für die kantonalen höheren Fachschulen,
c. genehmigt die Rahmenlehrpläne für die Berufsvorbereitungsjahre,
d. erlässt Ausführungsbestimmungen für den Berufsmaturitäts- und
Berufsfachschulunterricht.
Bildungsrat