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413.31 EGBBG CH-ZH

Art. 3 : Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (EG BBG)

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Art. 3

20 Der Bildungsrat

a. legt fest, für welche Berufe die Berufsfachschulen die schulische

Bildung vermitteln, und bestimmt das Einzugsgebiet dieser Schu-

len unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Lehrbetriebe,

b. regelt die Umsetzung der vom Bund festgelegten Qualitätsstan-

dards für die berufliche Grundbildung einschliesslich der Berufs-

vorbereitungsjahre sowie für die kantonalen höheren Fachschulen,

c. genehmigt die Rahmenlehrpläne für die Berufsvorbereitungsjahre,

d. erlässt Ausführungsbestimmungen für den Berufsmaturitäts- und

Berufsfachschulunterricht.

Bildungsrat

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