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413.31 EGBBG CH-ZH

Art. 29 : Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (EG BBG)

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Art. 29

20 1 Die Organe der kantonalen höheren Fachschulen sind

a. Fachschulkommission,

b. Schulleitung,

c. Konvente der Lehrpersonen,

d. Kommission für das Aufnahme-, Promotions- und Qualifikations-

verfahren.

2 Sofern kantonale Berufsfachschulen Bildungsgänge auf Stufe von

höheren Fachschulen anbieten, werden die Aufgaben der Organe ge-

mäss Abs. 1 von den entsprechenden Organen der Berufsfachschule

wahrgenommen.

3 Für die Organe, die Lehrpersonen und die Studierenden gelten

die entsprechenden Bestimmungen über die kantonalen Berufsfach-

schulen sinngemäss.

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