413.31
EGBBG
CH-ZH
Art. 29 : Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (EG BBG)
Art. 29
20 1 Die Organe der kantonalen höheren Fachschulen sind
a. Fachschulkommission,
b. Schulleitung,
c. Konvente der Lehrpersonen,
d. Kommission für das Aufnahme-, Promotions- und Qualifikations-
verfahren.
2 Sofern kantonale Berufsfachschulen Bildungsgänge auf Stufe von
höheren Fachschulen anbieten, werden die Aufgaben der Organe ge-
mäss Abs. 1 von den entsprechenden Organen der Berufsfachschule
wahrgenommen.
3 Für die Organe, die Lehrpersonen und die Studierenden gelten
die entsprechenden Bestimmungen über die kantonalen Berufsfach-
schulen sinngemäss.
Angebot
Organisation