413.31
EGBBG
CH-ZH
Art. 28 : Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (EG BBG)
Art. 28
20 1 Der Kanton kann höhere Fachschulen führen.
413.31
2 Der Kantonsrat entscheidet über die Errichtung oder Aufhebung
der kantonalen höheren Fachschulen. Diese werden von ihren Orga-
nen im Rahmen der Rechtsordnung selbstständig geleitet.
3 Der Kanton kann Dritte mittels Leistungsvereinbarung beauftra-
gen, eidgenössisch anerkannte Bildungsgänge oder Teile davon sowie
Nachdiplomstudiengänge zu führen, wenn
a. daran ein besonderes öffentliches Interesse besteht, namentlich die
Bildungsangebote einem Bedürfnis der Arbeitswelt entsprechen
und sie von längerfristigem Nutzen sind,
b. die Angebote andernfalls nicht ausreichend bereitgestellt würden.