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413.31 EGBBG CH-ZH

Art. 26e : Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (EG BBG)

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Art. 26e

22 1 Die beitragspflichtigen Arbeitgeber gemäss § 26c ertei-

len der Vollzugsbehörde die notwendigen Auskünfte. Sie geben insbe-

sondere bekannt

a. die erforderlichen Angaben über ihre Familienausgleichskasse,

b. die Höhe der AHV-pflichtigen Löhne,

c. die Beiträge, die an einen branchenbezogenen Fonds gemäss Art. 60

BBG geleistet werden.

2 Kann der Beitrag an den Berufsbildungsfonds mangels vollstän-

diger Unterlagen nicht ermittelt werden, nimmt die Vollzugsbehörde

eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor.

3 Wer vorsätzlich bewirkt, dass eine Beitragsfestlegung zu Unrecht

unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Beitragserhebung unvollstän-

dig ist, wird mit Busse bis zur doppelten Höhe des pflichtigen Beitrages

bestraft.

3. Abschnitt: Höhere Berufsbildung

A. Eidgenössische Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen

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