Art. 26e : Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (EG BBG)
Art. 26e
22 1 Die beitragspflichtigen Arbeitgeber gemäss § 26c ertei-
len der Vollzugsbehörde die notwendigen Auskünfte. Sie geben insbe-
sondere bekannt
a. die erforderlichen Angaben über ihre Familienausgleichskasse,
b. die Höhe der AHV-pflichtigen Löhne,
c. die Beiträge, die an einen branchenbezogenen Fonds gemäss Art. 60
BBG geleistet werden.
2 Kann der Beitrag an den Berufsbildungsfonds mangels vollstän-
diger Unterlagen nicht ermittelt werden, nimmt die Vollzugsbehörde
eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor.
3 Wer vorsätzlich bewirkt, dass eine Beitragsfestlegung zu Unrecht
unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Beitragserhebung unvollstän-
dig ist, wird mit Busse bis zur doppelten Höhe des pflichtigen Beitrages
bestraft.
3. Abschnitt: Höhere Berufsbildung
A. Eidgenössische Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen