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Art. 26d : Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (EG BBG)

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Art. 26d

22 1 Der Regierungsrat wählt eine Berufsbildungskommis-

sion von neun Mitgliedern auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Wieder-

wahl ist zweimal möglich. Die Wahl bedarf der Genehmigung durch

den Kantonsrat.

2 Der Berufsbildungskommission gehören Vertretungen der Orga-

nisationen der Arbeitswelt und je eine Vertretung des Bildungsrates

und der Direktion an.

3 Die Berufsbildungskommission entscheidet über die Verwendung

der Mittel.

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