413.31
EGBBG
CH-ZH
Art. 26d : Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (EG BBG)
Art. 26d
22 1 Der Regierungsrat wählt eine Berufsbildungskommis-
sion von neun Mitgliedern auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Wieder-
wahl ist zweimal möglich. Die Wahl bedarf der Genehmigung durch
den Kantonsrat.
2 Der Berufsbildungskommission gehören Vertretungen der Orga-
nisationen der Arbeitswelt und je eine Vertretung des Bildungsrates
und der Direktion an.
3 Die Berufsbildungskommission entscheidet über die Verwendung
der Mittel.