Art. 26c : Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (EG BBG)
Art. 26c
22 1 Der Fonds wird bis zum Höchstbetrag von 20 Mio. Fran- Finanzierung
ken geäufnet durch jährliche Beiträge der Arbeitgeber, die dem Kinder-
zulagengesetz vom 8. Juni 195810 unterstehen, sowie der Landwirtinnen
und Landwirte, die landwirtschaftliche Angestellte beschäftigen.
2 Der Beitrag eines Arbeitgebers oder einer Landwirtin oder eines
Landwirts beträgt höchstens ein Promille der AHV-pflichtigen Lohn-
summe, die er oder sie gesamthaft ausrichtet. Der Regierungsrat legt
den Beitragssatz fest.
3 Betriebe, die Lernende nach diesem Gesetz ausbilden oder Bei-
träge an einen branchenbezogenen Fonds gemäss Art. 60 BBG leisten,
sind von der Beitragspflicht befreit.
1.7.24 - 125
11
413.31
EG BBG
4 Die Beiträge werden durch die vom Kanton anerkannten Fami-
lienkassen und von der kantonalen Familienausgleichskasse eingezo-
gen.