413.31
EGBBG
CH-ZH
Art. 26b : Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (EG BBG)
Art. 26b
22 1 Aus dem Fonds werden Beiträge geleistet an
a. Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Ausbildungsbereit-
schaft von Betrieben und Branchen,
b. Aufwendungen der Lehrbetriebe für das Qualifikationsverfahren
nach Art. 33 ff. BBG,
c. überbetriebliche Kurse und vergleichbare dritte Lernorte gemäss