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413.31 EGBBG CH-ZH

Art. 26b : Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (EG BBG)

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Art. 26b

22 1 Aus dem Fonds werden Beiträge geleistet an

a. Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Ausbildungsbereit-

schaft von Betrieben und Branchen,

b. Aufwendungen der Lehrbetriebe für das Qualifikationsverfahren

nach Art. 33 ff. BBG,

c. überbetriebliche Kurse und vergleichbare dritte Lernorte gemäss

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