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413.31 EGBBG CH-ZH

Art. 26 : Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (EG BBG)

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Art. 26

20 1 Die Qualifikationsverfahren nach Art. 33 und 34 BBG

werden vom Kanton durchgeführt. In besonderen Fällen kann die

Direktion Dritte mittels Leistungsvereinbarung damit beauftragen.

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EG BBG

413.31

2 Kommissionen, die Bildung in beruflicher Praxis oder berufs-

kundliche schulische Bildung prüfen, werden paritätisch durch die Ar-

beitnehmer- und Arbeitgeberseite bestellt.

F. Berufsbildungsfonds

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