413.31
EGBBG
CH-ZH
Art. 26 : Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (EG BBG)
Art. 26
20 1 Die Qualifikationsverfahren nach Art. 33 und 34 BBG
werden vom Kanton durchgeführt. In besonderen Fällen kann die
Direktion Dritte mittels Leistungsvereinbarung damit beauftragen.
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EG BBG
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2 Kommissionen, die Bildung in beruflicher Praxis oder berufs-
kundliche schulische Bildung prüfen, werden paritätisch durch die Ar-
beitnehmer- und Arbeitgeberseite bestellt.
F. Berufsbildungsfonds