413.31
EGBBG
CH-ZH
Art. 25 : Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (EG BBG)
Art. 25
20 1 Der Kanton bietet den Unterricht für die Berufsmaturi-
tät an Berufsmaturitätsschulen, an Berufsfachschulen oder an Mittel-
schulen an.
2 Der Kantonsrat entscheidet über die Errichtung oder Aufhebung
von kantonalen Berufsmaturitätsschulen. Für sie gelten die Bestim-
mungen über die kantonalen Berufsfachschulen sinngemäss, sofern die
Verordnung nichts Abweichendes regelt.
3 Der Kanton kann Dritte mittels Leistungsvereinbarung beauftra-
gen, Berufsmaturitätsunterricht anzubieten. Die Bestimmungen über
nichtkantonale Berufsfachschulen gelten sinngemäss.
E. Qualifikationsverfahren
Zuständigkeit