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413.31 EGBBG CH-ZH

Art. 25 : Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (EG BBG)

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Art. 25

20 1 Der Kanton bietet den Unterricht für die Berufsmaturi-

tät an Berufsmaturitätsschulen, an Berufsfachschulen oder an Mittel-

schulen an.

2 Der Kantonsrat entscheidet über die Errichtung oder Aufhebung

von kantonalen Berufsmaturitätsschulen. Für sie gelten die Bestim-

mungen über die kantonalen Berufsfachschulen sinngemäss, sofern die

Verordnung nichts Abweichendes regelt.

3 Der Kanton kann Dritte mittels Leistungsvereinbarung beauftra-

gen, Berufsmaturitätsunterricht anzubieten. Die Bestimmungen über

nichtkantonale Berufsfachschulen gelten sinngemäss.

E. Qualifikationsverfahren

Zuständigkeit

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