413.31
EGBBG
CH-ZH
Art. 24 : Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (EG BBG)
Art. 24
20 1 Die Organisationen der Arbeitswelt bieten überbetrieb-
liche Kurse und vergleichbare dritte Lernorte gemäss Art. 23 Abs. 2
BBG an. Sie haben Anspruch auf finanzielle Unterstützung nach § 36.
Die Direktion kann sie zusätzlich in anderer Weise unterstützen.
2 Die Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis tragen die
Kosten, die nach Abzug der Bundes- und Kantonsbeiträge verbleiben.