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413.31 EGBBG CH-ZH

Art. 24 : Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (EG BBG)

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Art. 24

20 1 Die Organisationen der Arbeitswelt bieten überbetrieb-

liche Kurse und vergleichbare dritte Lernorte gemäss Art. 23 Abs. 2

BBG an. Sie haben Anspruch auf finanzielle Unterstützung nach § 36.

Die Direktion kann sie zusätzlich in anderer Weise unterstützen.

2 Die Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis tragen die

Kosten, die nach Abzug der Bundes- und Kantonsbeiträge verbleiben.

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