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413.31 EGBBG CH-ZH

Art. 23 : Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (EG BBG)

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Art. 23

20 1 Private können Lernende mit schulisch organisierten

Angeboten der Grundbildung auf das Qualifikationsverfahren zum

eidgenössischen Fähigkeitszeugnis oder Berufsattest vorbereiten. Sie

bedürfen hierzu einer Bewilligung durch die Direktion.

2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn

a. die bundesrechtlichen Vorgaben eingehalten werden, insbesondere

die Anforderungen an die Berufsbildungsverantwortlichen und das

Bildungsangebot,

b. die Mitwirkung im Qualifikationsverfahren gemäss Art. 33 und 34

BBG sichergestellt ist.

3 Die Direktion kann die Anbietenden verpflichten, eine angemes-

sene Anzahl von Berufsbildungsverantwortlichen für die Mitwirkung

im Qualifikationsverfahren zur Verfügung zu stellen. Kommen Anbie-

tende dem nicht nach, kann die Direktion Ersatzabgaben erheben, die

den anderthalbfachen Kosten für die Anstellung von Expertinnen und

Experten entsprechen.

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