Art. 23 : Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (EG BBG)
Art. 23
20 1 Private können Lernende mit schulisch organisierten
Angeboten der Grundbildung auf das Qualifikationsverfahren zum
eidgenössischen Fähigkeitszeugnis oder Berufsattest vorbereiten. Sie
bedürfen hierzu einer Bewilligung durch die Direktion.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn
a. die bundesrechtlichen Vorgaben eingehalten werden, insbesondere
die Anforderungen an die Berufsbildungsverantwortlichen und das
Bildungsangebot,
b. die Mitwirkung im Qualifikationsverfahren gemäss Art. 33 und 34
BBG sichergestellt ist.
3 Die Direktion kann die Anbietenden verpflichten, eine angemes-
sene Anzahl von Berufsbildungsverantwortlichen für die Mitwirkung
im Qualifikationsverfahren zur Verfügung zu stellen. Kommen Anbie-
tende dem nicht nach, kann die Direktion Ersatzabgaben erheben, die
den anderthalbfachen Kosten für die Anstellung von Expertinnen und
Experten entsprechen.