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413.31 EGBBG CH-ZH

Art. 22 : Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (EG BBG)

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Art. 22

20 1 Der Kanton kann Vollzeitschulen der beruflichen Grund- Schulisch

bildung und Lehrwerkstätten führen.

organisierte

Grundbildung

a. Schulen

2 Der Kantonsrat entscheidet mit einem referendumsfähigen Be- und Lehr-

schluss über die Errichtung oder Aufhebung von kantonalen Vollzeit- werkstätten

schulen und Lehrwerkstätten. Für sie gelten die Bestimmungen über

die kantonalen Berufsfachschulen sinngemäss, sofern die Verordnung

nichts Abweichendes regelt.

3 Der Kanton kann Dritte mittels Leistungsvereinbarung mit der

Führung nichtkantonaler Schulen und Lehrwerkstätten beauftragen.

Die Bestimmungen über die nichtkantonalen Berufsfachschulen gelten

sinngemäss.

1.7.24 - 125

9

413.31

EG BBG

b. Private

Angebote der

Grundbildung

Überbetrieb-

liche Kurse

Berufsmaturität

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