413.31
EGBBG
CH-ZH
Art. 22 : Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (EG BBG)
Art. 22
20 1 Der Kanton kann Vollzeitschulen der beruflichen Grund- Schulisch
bildung und Lehrwerkstätten führen.
organisierte
Grundbildung
a. Schulen
2 Der Kantonsrat entscheidet mit einem referendumsfähigen Be- und Lehr-
schluss über die Errichtung oder Aufhebung von kantonalen Vollzeit- werkstätten
schulen und Lehrwerkstätten. Für sie gelten die Bestimmungen über
die kantonalen Berufsfachschulen sinngemäss, sofern die Verordnung
nichts Abweichendes regelt.
3 Der Kanton kann Dritte mittels Leistungsvereinbarung mit der
Führung nichtkantonaler Schulen und Lehrwerkstätten beauftragen.
Die Bestimmungen über die nichtkantonalen Berufsfachschulen gelten
sinngemäss.
1.7.24 - 125
9
413.31
EG BBG
b. Private
Angebote der
Grundbildung
Überbetrieb-
liche Kurse
Berufsmaturität