Art. 21b : Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (EG BBG)
Art. 21b
28 1 Wird Lehrpersonen an vom Kanton mittels Leistungs- b. Ausbildungs-
vereinbarung beauftragten nichtkantonalen Ausbildungsstätten ein Ver- stätten mit
brechen oder Vergehen vorgeworfen, bei dem eine Auswirkung auf die Leistungs-
Schule, insbesondere auch auf die Vertrauenswürdigkeit der Lehrper- vereinbarung
son, der Schulleiterin oder des Schulleiters, nicht ausgeschlossen wer-
den kann, bestehen folgende Mitteilungspflichten gegenüber der Direk-
tion
a. Die Ausbildungsstätte teilt die Eröffnung und den Abschluss von
Strafuntersuchungen, die Anordnung von Untersuchungshaft sowie
Strafurteile mit.
b. Die Strafverfolgungsbehörden teilen die Eröffnung und den Ab-
schluss von Strafuntersuchungen mit.
c. Die Gerichte teilen die Anordnung von Untersuchungshaft und die
rechtskräftigen Strafurteile mit.
2 Die Direktion prüft nach einer Mitteilung gemäss § 21 a oder
gemäss Abs. 1 die Notwendigkeit der Anordnung personalrechtlicher
Massnahmen und teilt das Ergebnis ihrer Prüfung der Ausbildungs-
stätte mit.
D. Weitere Formen der beruflichen Grundbildung und Berufsmaturität