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413.31 EGBBG CH-ZH

Art. 21b : Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (EG BBG)

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Art. 21b

28 1 Wird Lehrpersonen an vom Kanton mittels Leistungs- b. Ausbildungs-

vereinbarung beauftragten nichtkantonalen Ausbildungsstätten ein Ver- stätten mit

brechen oder Vergehen vorgeworfen, bei dem eine Auswirkung auf die Leistungs-

Schule, insbesondere auch auf die Vertrauenswürdigkeit der Lehrper- vereinbarung

son, der Schulleiterin oder des Schulleiters, nicht ausgeschlossen wer-

den kann, bestehen folgende Mitteilungspflichten gegenüber der Direk-

tion

a. Die Ausbildungsstätte teilt die Eröffnung und den Abschluss von

Strafuntersuchungen, die Anordnung von Untersuchungshaft sowie

Strafurteile mit.

b. Die Strafverfolgungsbehörden teilen die Eröffnung und den Ab-

schluss von Strafuntersuchungen mit.

c. Die Gerichte teilen die Anordnung von Untersuchungshaft und die

rechtskräftigen Strafurteile mit.

2 Die Direktion prüft nach einer Mitteilung gemäss § 21 a oder

gemäss Abs. 1 die Notwendigkeit der Anordnung personalrechtlicher

Massnahmen und teilt das Ergebnis ihrer Prüfung der Ausbildungs-

stätte mit.

D. Weitere Formen der beruflichen Grundbildung und Berufsmaturität

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