413.31
EGBBG
CH-ZH
Art. 19 : Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (EG BBG)
Art. 19
20 1 Berufsfachschulen, die überbelegt sind bzw. freie Ausbil-
dungsplätze haben, gleichen die Belegung durch Umteilung von Ler-
nenden aus. Können sich die Schulen nicht einigen, entscheidet die
Direktion.
2 Die Direktion entscheidet über Umteilungsgesuche von Lernen-
den und Lehrbetrieben.
3 Die Verordnung regelt das Umteilungsverfahren.