Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.31 EGBBG CH-ZH

Art. 19 : Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (EG BBG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (69 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 19

20 1 Berufsfachschulen, die überbelegt sind bzw. freie Ausbil-

dungsplätze haben, gleichen die Belegung durch Umteilung von Ler-

nenden aus. Können sich die Schulen nicht einigen, entscheidet die

Direktion.

2 Die Direktion entscheidet über Umteilungsgesuche von Lernen-

den und Lehrbetrieben.

3 Die Verordnung regelt das Umteilungsverfahren.

← Art. 18a Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (EG BBG) Art. 20 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →