413.31
EGBBG
CH-ZH
Art. 18a : Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (EG BBG)
Art. 18a
29 1 Die von der Direktion bezeichneten Spitäler und Klini-
ken im Sinne der Gesundheitsgesetzgebung können für Lernende in
einer beruflichen Grundbildung Unterricht anbieten.
2 Die Direktion regelt die Aufsicht über die Spitalschulen in einer
Verordnung.