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Art. 18a : Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (EG BBG)

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Art. 18a

29 1 Die von der Direktion bezeichneten Spitäler und Klini-

ken im Sinne der Gesundheitsgesetzgebung können für Lernende in

einer beruflichen Grundbildung Unterricht anbieten.

2 Die Direktion regelt die Aufsicht über die Spitalschulen in einer

Verordnung.

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