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413.31 EGBBG CH-ZH

Art. 18 : Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (EG BBG)

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Art. 18

20 1 Die Lernenden besuchen in der Regel die Berufsfach-

schule, in deren Einzugsgebiet der Lehrort liegt.

2 Bei Lehrbetriebsverbünden richtet sich der Schulort nach dem

Sitz der Leitorganisation.

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