Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.31 EGBBG CH-ZH

Art. 16 : Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (EG BBG)

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Art. 16

20 1 Die Lernenden können sich in einer Organisation zusam- b. Organisation

menschliessen. Deren Statuten bedürfen der Genehmigung durch die

Schulleitung.

2 Das Mitspracherecht der Lernenden gemäss Art. 10 BBG wird

durch diese Organisation wahrgenommen. Die Schulordnung regelt

das Nähere.

1.7.24 - 125

7

Schulbetrieb

a. Schuljahr

b. Schulort

c. Spitalschulen

d.30 Umteilung

Disziplinar-

ordnung

Nichtkantonale

Berufs-

fachschulen

413.31

EG BBG

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