413.31
EGBBG
CH-ZH
Art. 16 : Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (EG BBG)
Art. 16
20 1 Die Lernenden können sich in einer Organisation zusam- b. Organisation
menschliessen. Deren Statuten bedürfen der Genehmigung durch die
Schulleitung.
2 Das Mitspracherecht der Lernenden gemäss Art. 10 BBG wird
durch diese Organisation wahrgenommen. Die Schulordnung regelt
das Nähere.
1.7.24 - 125
7
Schulbetrieb
a. Schuljahr
b. Schulort
c. Spitalschulen
d.30 Umteilung
Disziplinar-
ordnung
Nichtkantonale
Berufs-
fachschulen
413.31
EG BBG