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413.31 EGBBG CH-ZH

Art. 14a : Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (EG BBG)

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Art. 14a

23 1 Die Direktion kann ein im Kanton Zürich verliehenes Entzug des

Lehrdiplom entziehen, wenn eine Lehrperson ihre Berufspflichten Lehrdiploms

wiederholt oder schwer verletzt hat oder wenn ihre Vertrauenswürdig-

keit in anderer Weise schwer beeinträchtigt erscheint, insbesondere

wegen Verurteilung zu einer Freiheits- oder Geldstrafe infolge eines

Verbrechens oder Vergehens.

2 Bei einer Verurteilung infolge eines Verbrechens oder Vergehens

gegen die sexuelle Integrität von Kindern oder Abhängigen erfolgt der

Entzug des Lehrdiploms zwingend.

3 Einer Lehrperson mit einem anderen anerkannten Lehrdiplom

wird unter den Voraussetzungen von Abs. 1 und 2 die Unterrichts-

berechtigung im Kanton Zürich verweigert oder entzogen, sofern die

Ausbildungsstätte der Aufsicht des Kantons untersteht.

4 Die Massnahmen gemäss Abs. 1–3 können befristet oder unbefris-

tet angeordnet werden. Befristete Massnahmen können mit Auflagen

wie Supervision, Therapie, Begutachtung oder Verhaltensanweisungen

verbunden werden.

5 Die Direktion meldet die Verweigerung oder den Entzug der

Unterrichtsberechtigung der Schweizerischen Konferenz der kantona-

len Erziehungsdirektoren und jener Instanz, die das Lehrdiplom aus-

stellte. Den Entzug des Lehrdiploms meldet sie der Schweizerischen

Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren.

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