Art. 14a : Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (EG BBG)
Art. 14a
23 1 Die Direktion kann ein im Kanton Zürich verliehenes Entzug des
Lehrdiplom entziehen, wenn eine Lehrperson ihre Berufspflichten Lehrdiploms
wiederholt oder schwer verletzt hat oder wenn ihre Vertrauenswürdig-
keit in anderer Weise schwer beeinträchtigt erscheint, insbesondere
wegen Verurteilung zu einer Freiheits- oder Geldstrafe infolge eines
Verbrechens oder Vergehens.
2 Bei einer Verurteilung infolge eines Verbrechens oder Vergehens
gegen die sexuelle Integrität von Kindern oder Abhängigen erfolgt der
Entzug des Lehrdiploms zwingend.
3 Einer Lehrperson mit einem anderen anerkannten Lehrdiplom
wird unter den Voraussetzungen von Abs. 1 und 2 die Unterrichts-
berechtigung im Kanton Zürich verweigert oder entzogen, sofern die
Ausbildungsstätte der Aufsicht des Kantons untersteht.
4 Die Massnahmen gemäss Abs. 1–3 können befristet oder unbefris-
tet angeordnet werden. Befristete Massnahmen können mit Auflagen
wie Supervision, Therapie, Begutachtung oder Verhaltensanweisungen
verbunden werden.
5 Die Direktion meldet die Verweigerung oder den Entzug der
Unterrichtsberechtigung der Schweizerischen Konferenz der kantona-
len Erziehungsdirektoren und jener Instanz, die das Lehrdiplom aus-
stellte. Den Entzug des Lehrdiploms meldet sie der Schweizerischen
Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren.