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413.31 EGBBG CH-ZH

Art. 13 : Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (EG BBG)

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Art. 13

20 1 Dem Gesamtkonvent gehören die Lehrpersonen in befris-

teter oder unbefristeter Anstellung sowie eine Vertretung der Lernen-

den an. Die Schulordnung kann weitere Konvente vorsehen.

2 Die Schulordnung regelt die Zusammensetzung, die Aufgaben

und das Verfahren der Konvente sowie die Vertretung der Lernenden

im Gesamtkonvent.

3 Der Gesamtkonvent nimmt zu wesentlichen Fragen Stellung,

welche die Berufsfachschulen betreffen, insbesondere auch zur Beset-

zung der Schulleitung.

4 Er wählt den Vorstand, die Vorsitzende oder den Vorsitzenden,

deren oder dessen Stellvertretung sowie eine Vertretung der Lehr-

personen für die Schulkommission.

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