413.31
EGBBG
CH-ZH
Art. 13 : Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (EG BBG)
Art. 13
20 1 Dem Gesamtkonvent gehören die Lehrpersonen in befris-
teter oder unbefristeter Anstellung sowie eine Vertretung der Lernen-
den an. Die Schulordnung kann weitere Konvente vorsehen.
2 Die Schulordnung regelt die Zusammensetzung, die Aufgaben
und das Verfahren der Konvente sowie die Vertretung der Lernenden
im Gesamtkonvent.
3 Der Gesamtkonvent nimmt zu wesentlichen Fragen Stellung,
welche die Berufsfachschulen betreffen, insbesondere auch zur Beset-
zung der Schulleitung.
4 Er wählt den Vorstand, die Vorsitzende oder den Vorsitzenden,
deren oder dessen Stellvertretung sowie eine Vertretung der Lehr-
personen für die Schulkommission.