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413.31 EGBBG CH-ZH

Art. 12 : Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (EG BBG)

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Art. 12

20 1 Die Schulleitung ist für die pädagogische, personelle, b. Schulleitung

finanzielle und administrative Führung der Schule verantwortlich und

vertritt diese nach aussen.

1.7.24 - 125

5

413.31

EG BBG

c. Konvente der

Lehrpersonen

Lehrpersonen

2 Die Rektorin oder der Rektor und mindestens eine Prorektorin

oder ein Prorektor als Stellvertretung bilden die Schulleitung. Sie

erhalten eine angemessene Stundenentlastung für ihre Tätigkeit in der

Schulleitung.

3 Der Regierungsrat wählt die Rektorin oder den Rektor sowie die

Prorektorinnen und Prorektoren auf eine Amtszeit von vier Jahren.

Wiederwahl ist zweimal möglich. In besonderen Fällen kann die Amts-

dauer verlängert werden.

4 Die Schulleitung

a. legt die schulinternen Lehrpläne und die Organisationsformen für

den Unterricht fest,

b. beurteilt unter Mitwirkung der Schulkommission die Leistungen

der Lehrpersonen,

c. beschliesst über Anstellung und Entlassung der Lehrpersonen mit

befristeter Anstellung und des administrativen und technischen

Personals,

d. ist verantwortlich für die Qualitätssicherung und -entwicklung,

e. führt das Finanzwesen,

f. stellt die Personalführung und -entwicklung sicher,

g. stellt der Schulkommission Antrag in Geschäften nach § 11 Abs. 5

lit. a, b, c, d, g, i und j,

h. erfüllt weitere der Schule zugewiesene Aufgaben.

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