Art. 12 : Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (EG BBG)
Art. 12
20 1 Die Schulleitung ist für die pädagogische, personelle, b. Schulleitung
finanzielle und administrative Führung der Schule verantwortlich und
vertritt diese nach aussen.
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413.31
EG BBG
c. Konvente der
Lehrpersonen
Lehrpersonen
2 Die Rektorin oder der Rektor und mindestens eine Prorektorin
oder ein Prorektor als Stellvertretung bilden die Schulleitung. Sie
erhalten eine angemessene Stundenentlastung für ihre Tätigkeit in der
Schulleitung.
3 Der Regierungsrat wählt die Rektorin oder den Rektor sowie die
Prorektorinnen und Prorektoren auf eine Amtszeit von vier Jahren.
Wiederwahl ist zweimal möglich. In besonderen Fällen kann die Amts-
dauer verlängert werden.
4 Die Schulleitung
a. legt die schulinternen Lehrpläne und die Organisationsformen für
den Unterricht fest,
b. beurteilt unter Mitwirkung der Schulkommission die Leistungen
der Lehrpersonen,
c. beschliesst über Anstellung und Entlassung der Lehrpersonen mit
befristeter Anstellung und des administrativen und technischen
Personals,
d. ist verantwortlich für die Qualitätssicherung und -entwicklung,
e. führt das Finanzwesen,
f. stellt die Personalführung und -entwicklung sicher,
g. stellt der Schulkommission Antrag in Geschäften nach § 11 Abs. 5
lit. a, b, c, d, g, i und j,
h. erfüllt weitere der Schule zugewiesene Aufgaben.