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413.31 EGBBG CH-ZH

Art. 1 : Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (EG BBG)

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Art. 1

32 In Ergänzung zum Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über Gegenstand

die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG)12 und zum Bundesgesetz

vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung (WeBiG)14 regelt dieses Gesetz

die berufliche Grundbildung, die höhere Berufsbildung, die Weiter-

bildung sowie die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung.

Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (EG BBG) Art. 2 →

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