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413.31 EGBBG CH-ZH

Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (EG BBG) (EGBBG)

69 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (69)

Gesetzestext (69 Artikel)

32 In Ergänzung zum Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über Gegenstand

die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG)12 und zum Bundesgesetz

vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung (WeBiG)14 regelt dieses Gesetz

die berufliche Grundbildung, die höhere Berufsbildung, die Weiter-

bildung sowie die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung.

20 Der Kanton arbeitet im Bereich der Berufsbildung mit den Zusammen-

Organisationen der Arbeitswelt (OdA) und den anderen Kantonen arbeit

zusammen.

20 Der Bildungsrat

a. legt fest, für welche Berufe die Berufsfachschulen die schulische

Bildung vermitteln, und bestimmt das Einzugsgebiet dieser Schu-

len unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Lehrbetriebe,

b. regelt die Umsetzung der vom Bund festgelegten Qualitätsstan-

dards für die berufliche Grundbildung einschliesslich der Berufs-

vorbereitungsjahre sowie für die kantonalen höheren Fachschulen,

c. genehmigt die Rahmenlehrpläne für die Berufsvorbereitungsjahre,

d. erlässt Ausführungsbestimmungen für den Berufsmaturitäts- und

Berufsfachschulunterricht.

Bildungsrat

20 1 Direktion im Sinne dieses Gesetzes ist die für Berufsbil- Direktion

dung zuständige Direktion des Regierungsrates.

2 Die Direktion ist zuständig für

a. die Aufsicht über die berufliche Grundbildung einschliesslich der

Berufsvorbereitungsjahre und über die höheren Fachschulen, soweit

diese eidgenössisch anerkannte Bildungsgänge anbieten,

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b. die Regelung der Durchführung von Qualifikationsverfahren der

beruflichen Grundbildung und deren Finanzierung,

c. die Regelung des Verfahrens zur Feststellung der Gleichwertigkeit

nicht formalisierter Bildung gemäss Art. 17 Abs. 5 BBG,

d. die Wahl der Mitglieder folgender Kommissionen

1. Kommissionen der kantonalen Schulen im Bereich der Berufs-

bildung,

2. Prüfungskommissionen,

3. kantonale Berufsmaturitätskommission,

4. Kommissionen zur Anerkennung nicht formalisierter Bildung,

e. die übrigen Aufgaben, die das Berufsbildungsgesetz dem Kanton

überträgt,

f. weitere Aufgaben gemäss diesem Gesetz.

3 Bei der Bestellung der Kommissionen gemäss Abs. 2 lit. d werden

die Organisationen der Arbeitswelt angemessen berücksichtigt.

Information und den Datenschutz vom 12. Februar 20074 abweichende rungsfristen

Aufbewahrungsfristen festlegen für Personendaten und besondere Per-

sonendaten in

a. Aus- und Weiterbildungsausweisen,

b. Abschlussarbeiten.

26 1 Die zuständigen öffentlichen Organe bearbeiten für die

Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Daten, einschliesslich

Personendaten und besonderer Personendaten von Personen, die nach

diesem Gesetz

a. eine Ausbildung oder Weiterbildung anstreben oder absolvieren

oder

b. Beratungs- und Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen.

2 Daten gemäss Abs. 1 sind insbesondere Informationen über

a. Leistungsbeurteilungen,

b. Gesundheit,

c. Disziplinarmassnahmen,

d. familiäre und finanzielle Verhältnisse und Lebensumstände.

Bearbeitung

von Personen-

daten

Meldepflichten

26 1 Die kantonalen Behörden, die für die Aufsicht über den

Vollzug des Arbeitsgesetzes vom 13. März 196415 und des Unfallversiche-

rungsgesetzes vom 20. März 198116 zuständig sind, melden der Direk-

tion, wenn gegenüber einem Lehrbetrieb mit einer kantonalen Bil-

dungsbewilligung oder einem Praktikumsbetrieb

a. Massnahmen zur Abwendung einer Gefahr für Leben und Gesund-

heit von Arbeitnehmenden oder Dritten getroffen werden,

b. wegen Verstössen gegen das Arbeitsgesetz oder das Unfallversiche-

rungsgesetz Massnahmen getroffen oder Strafentscheide ergangen

sind, soweit davon Lernende der beruflichen Grundbildung betrof-

fen sind.

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2 Die zuständige kantonale Behörde meldet der Direktion, wenn

sie einem Lehrbetrieb mit Bildungsbewilligung oder einem Praktikums-

betrieb die Bewilligung gemäss §§ 5 oder 7 des Gesundheitsgesetzes

vom 2. April 2007º entzogen hat oder diese aus anderen Gründen er-

loschen ist.

3 Die Direktion meldet den kantonalen Behörden gemäss Abs. 1

und 2 die Lehr- und Praktikumsbetriebe.

31 Der Kanton kann die Berufsbildung und die Weiterbildung Entwicklung

durch eigene Angebote, Projekte und Dienstleistungen entwickeln und und Förderung

fördern.

2. Abschnitt: Berufliche Grundbildung

A. Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung

(Berufsvorbereitungsjahr)

18 1 Weist eine Person am Ende der obligatorischen Schulzeit Inhalt

individuelle Bildungsdefizite auf, kann sie in einem Berufsvorberei-

tungsjahr gemäss Art. 12 BBG auf die berufliche Grundbildung vorbe-

reitet werden.

2 Berufsvorbereitungsjahre weisen einen der folgenden Schwer-

punkte auf

a. Berufsfindung und Berufswahl,

b. ein bestimmtes Berufsfeld,

c. Integration fremdsprachiger Jugendlicher.

18 1 Die Gemeinden stellen sicher, dass den dort wohnenden Angebot

Schulabgängerinnen und Schulabgängern ein bedarfsgerechtes Ange-

bot an Berufsvorbereitungsjahren zur Verfügung steht. Sie können

diese selbst anbieten oder durch Dritte anbieten lassen.

2 Der Kanton kann in besonderen Fällen Berufsvorbereitungsjahre

selbst anbieten oder Dritte mittels Leistungsvereinbarung damit beauf-

tragen.

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Ausführungs-

recht

18 1 Der Bildungsrat regelt für die Berufsvorbereitungsjahre

a. Zulassungsvoraussetzungen,

b. Anforderungen an die Lehrpersonen,

c. Abschlussbeurteilung,

d. Qualitätsentwicklung und -sicherung.

2 Die Direktion erlässt eine Disziplinarordnung. Als schwerste Mass-

nahmen kann diese vorsehen

a. Bussen bis Fr. 500,

b. Ausschluss vom Berufsvorbereitungsjahr bei einem schwerwiegen-

den Verstoss.

Lehrstellen-

förderung

B. Berufliche Praxis

20 1 Die Direktion führt ein öffentliches Verzeichnis der Lehr-

betriebe mit Standort im Kanton.

2 Der Kanton unterstützt und fördert die Ausbildungsbereitschaft

der Arbeitgebenden durch

a. Beratung der Lehrbetriebe in administrativer und rechtlicher Hin-

sicht,

b. Information der Arbeitgebenden und Öffentlichkeitsarbeit.

3 Er kann den Aufbau von Lehrbetriebsverbünden durch Bera-

tungsangebote und andere Massnahmen fördern.

4 Zeichnet sich ein Ungleichgewicht gemäss Art. 13 BBG ab oder

ist ein solches eingetreten, ergreift er zusätzliche befristete Massnah-

men zur Lehrstellenförderung.

Angebot für

Berufsbildne-

rinnen und

-bildner

20 1 Der Kanton führt Ausbildungs- und Weiterbildungskurse

für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner durch.

2 Er kann Dritte mittels Leistungsvereinbarung damit beauftragen.

Allgemeines

C. Berufsfachschulunterricht

20 1 Der Kanton führt Berufsfachschulen.

2 Über die Errichtung oder Aufhebung kantonaler Schulen entschei-

det der Kantonsrat.

3 Der Kanton kann Dritte mittels Leistungsvereinbarung mit der

Führung von nichtkantonalen Berufsfachschulen gemäss § 21 beauf-

tragen.

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4 Die kantonalen Schulen werden von ihren Organen im Rahmen

der Rechtsordnung selbstständig geleitet.

20 1 Jede kantonale Berufsfachschule untersteht der unmittel-

baren Aufsicht ihrer Schulkommission. Die Schulkommission ist das

oberste Organ der Schule.

2 Die Amtsdauer der Kommissionsmitglieder beträgt vier Jahre.

Wiederwahl ist zweimal möglich.

3 Die Amtsdauer der Präsidentin oder des Präsidenten der Schul-

kommission beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zweimal möglich. In

Ausnahmefällen kann die Amtszeit verlängert werden.25

4 Die Schulleitung und eine Vertretung der Lehrpersonen und der

Lernenden nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der

Schulkommission teil.

5 Die Verordnung regelt die Zusammensetzung und das Verfahren

der Schulkommission.

6 Die Schulkommission

a. legt die strategischen Ziele der Schule fest,

b. stellt der Direktion Antrag auf Genehmigung der Schulordnung,

c. macht Vorgaben für das Leitbild der Schule und beschliesst dieses,

d. beschliesst die schulinternen Erlasse,

e. beantragt dem Regierungsrat die Anstellung oder Entlassung der

Rektorin oder des Rektors und der übrigen Schulleitungsmitglieder,

f. beurteilt die Leistungen der Rektorin oder des Rektors und, in

Zusammenarbeit mit dieser oder diesem, die Leistungen der übri-

gen Schulleitungsmitglieder,

g. beschliesst über Anstellung und Entlassung von Lehrpersonen mit

unbefristeter Anstellung,

h. wirkt bei der Leistungsbeurteilung der Lehrpersonen mit,

i. beaufsichtigt die Qualitätssicherung und fördert die Qualitätsent-

wicklung,

j. genehmigt die mit der Schule abgeschlossene Leistungsverein-

barung,

k. überprüft die Umsetzung der Jahresziele und die Einhaltung des

Budgets,

l. nimmt zu neuen Erlassen im Bereich der Berufsbildung Stellung.

Organe der kan-

tonalen Schulen

a. Schul-

kommission

20 1 Die Schulleitung ist für die pädagogische, personelle, b. Schulleitung

finanzielle und administrative Führung der Schule verantwortlich und

vertritt diese nach aussen.

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c. Konvente der

Lehrpersonen

Lehrpersonen

2 Die Rektorin oder der Rektor und mindestens eine Prorektorin

oder ein Prorektor als Stellvertretung bilden die Schulleitung. Sie

erhalten eine angemessene Stundenentlastung für ihre Tätigkeit in der

Schulleitung.

3 Der Regierungsrat wählt die Rektorin oder den Rektor sowie die

Prorektorinnen und Prorektoren auf eine Amtszeit von vier Jahren.

Wiederwahl ist zweimal möglich. In besonderen Fällen kann die Amts-

dauer verlängert werden.

4 Die Schulleitung

a. legt die schulinternen Lehrpläne und die Organisationsformen für

den Unterricht fest,

b. beurteilt unter Mitwirkung der Schulkommission die Leistungen

der Lehrpersonen,

c. beschliesst über Anstellung und Entlassung der Lehrpersonen mit

befristeter Anstellung und des administrativen und technischen

Personals,

d. ist verantwortlich für die Qualitätssicherung und -entwicklung,

e. führt das Finanzwesen,

f. stellt die Personalführung und -entwicklung sicher,

g. stellt der Schulkommission Antrag in Geschäften nach § 11 Abs. 5

lit. a, b, c, d, g, i und j,

h. erfüllt weitere der Schule zugewiesene Aufgaben.

20 1 Dem Gesamtkonvent gehören die Lehrpersonen in befris-

teter oder unbefristeter Anstellung sowie eine Vertretung der Lernen-

den an. Die Schulordnung kann weitere Konvente vorsehen.

2 Die Schulordnung regelt die Zusammensetzung, die Aufgaben

und das Verfahren der Konvente sowie die Vertretung der Lernenden

im Gesamtkonvent.

3 Der Gesamtkonvent nimmt zu wesentlichen Fragen Stellung,

welche die Berufsfachschulen betreffen, insbesondere auch zur Beset-

zung der Schulleitung.

4 Er wählt den Vorstand, die Vorsitzende oder den Vorsitzenden,

deren oder dessen Stellvertretung sowie eine Vertretung der Lehr-

personen für die Schulkommission.

20 1 Die unbefristete Anstellung einer Lehrperson setzt voraus,

dass sie ihre Ausbildung abgeschlossen hat und dass bei der Anstellung

das Ende des Arbeitsverhältnisses nicht bereits feststeht.

2 Die befristete Anstellung ist längstens für sechs Jahre zulässig.

3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des kantonalen Personal-

rechts.

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23 1 Die Direktion kann ein im Kanton Zürich verliehenes Entzug des

Lehrdiplom entziehen, wenn eine Lehrperson ihre Berufspflichten Lehrdiploms

wiederholt oder schwer verletzt hat oder wenn ihre Vertrauenswürdig-

keit in anderer Weise schwer beeinträchtigt erscheint, insbesondere

wegen Verurteilung zu einer Freiheits- oder Geldstrafe infolge eines

Verbrechens oder Vergehens.

2 Bei einer Verurteilung infolge eines Verbrechens oder Vergehens

gegen die sexuelle Integrität von Kindern oder Abhängigen erfolgt der

Entzug des Lehrdiploms zwingend.

3 Einer Lehrperson mit einem anderen anerkannten Lehrdiplom

wird unter den Voraussetzungen von Abs. 1 und 2 die Unterrichts-

berechtigung im Kanton Zürich verweigert oder entzogen, sofern die

Ausbildungsstätte der Aufsicht des Kantons untersteht.

4 Die Massnahmen gemäss Abs. 1–3 können befristet oder unbefris-

tet angeordnet werden. Befristete Massnahmen können mit Auflagen

wie Supervision, Therapie, Begutachtung oder Verhaltensanweisungen

verbunden werden.

5 Die Direktion meldet die Verweigerung oder den Entzug der

Unterrichtsberechtigung der Schweizerischen Konferenz der kantona-

len Erziehungsdirektoren und jener Instanz, die das Lehrdiplom aus-

stellte. Den Entzug des Lehrdiploms meldet sie der Schweizerischen

Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren.

28 Wird eine Administrativuntersuchung durchgeführt, kann Administrativ-

die Direktion bei kantonal angestellten Lehrpersonen vorsorgliche untersuchung

Massnahmen anordnen.

20 1 Eine Person wird zum Besuch der Berufsfachschule zu- Lernende

gelassen, wenn

a. der Lehrort im Kanton Zürich liegt,

b. sie sich auf die Wiederholung der Lehrabschlussprüfung vorbereitet

oder

c. sie gestützt auf eine interkantonale Vereinbarung Anspruch auf

den Schulbesuch hat.

2 Im Übrigen kann die Schule eine Person zum Besuch der Berufs-

fachschule zulassen, wenn die Kostenübernahme sichergestellt ist.

a. Zulassung

20 1 Die Lernenden können sich in einer Organisation zusam- b. Organisation

menschliessen. Deren Statuten bedürfen der Genehmigung durch die

Schulleitung.

2 Das Mitspracherecht der Lernenden gemäss Art. 10 BBG wird

durch diese Organisation wahrgenommen. Die Schulordnung regelt

das Nähere.

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Schulbetrieb

a. Schuljahr

b. Schulort

c. Spitalschulen

d.30 Umteilung

Disziplinar-

ordnung

Nichtkantonale

Berufs-

fachschulen

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20 Das Schuljahr gliedert sich in zwei Semester. Diese um-

fassen in der Regel je 20 Unterrichtswochen.

20 1 Die Lernenden besuchen in der Regel die Berufsfach-

schule, in deren Einzugsgebiet der Lehrort liegt.

2 Bei Lehrbetriebsverbünden richtet sich der Schulort nach dem

Sitz der Leitorganisation.

29 1 Die von der Direktion bezeichneten Spitäler und Klini-

ken im Sinne der Gesundheitsgesetzgebung können für Lernende in

einer beruflichen Grundbildung Unterricht anbieten.

2 Die Direktion regelt die Aufsicht über die Spitalschulen in einer

Verordnung.

20 1 Berufsfachschulen, die überbelegt sind bzw. freie Ausbil-

dungsplätze haben, gleichen die Belegung durch Umteilung von Ler-

nenden aus. Können sich die Schulen nicht einigen, entscheidet die

Direktion.

2 Die Direktion entscheidet über Umteilungsgesuche von Lernen-

den und Lehrbetrieben.

3 Die Verordnung regelt das Umteilungsverfahren.

20 Die Direktion erlässt eine Disziplinarordnung. Als schwerste

Massnahmen kann diese vorsehen

a. Bussen bis Fr. 500,

b. Wegweisung von der Schule und Aufhebung des Lehrvertrags durch

die Direktion bei einem schwerwiegenden Verstoss.

20 1 Nichtkantonale Berufsfachschulen bezeichnen das gegen-

über der Direktion verantwortliche Führungsorgan sowie das von der

operativen Führung unabhängige Aufsichtsorgan.

2 Die Aufgaben und Befugnisse der Schulorgane sowie der Schul-

betrieb werden in einer Schulordnung festgelegt. Diese bedarf der

Genehmigung durch die Direktion.

3 Das Personal der nichtkantonalen Berufsfachschulen untersteht

dem kantonalen Personalrecht, sofern der Kanton die Kosten des Per-

sonalaufwandes trägt.

4 Das für die kantonalen Berufsfachschulen geltende Disziplinar-

recht ist anwendbar.

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Mitteilungs-

pflichten der

Strafbehörden

28 1 Die Mitteilung gemäss § 55 b des Personalgesetzes vom

27. September 19986 machen die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte

zusätzlich gegenüber der für das Bildungswesen zuständigen Direktion.

2 Sie teilen der Direktion die Anordnung von Untersuchungshaft

mit.

a. kantonale

Ausbildungs-

stätten

28 1 Wird Lehrpersonen an vom Kanton mittels Leistungs- b. Ausbildungs-

vereinbarung beauftragten nichtkantonalen Ausbildungsstätten ein Ver- stätten mit

brechen oder Vergehen vorgeworfen, bei dem eine Auswirkung auf die Leistungs-

Schule, insbesondere auch auf die Vertrauenswürdigkeit der Lehrper- vereinbarung

son, der Schulleiterin oder des Schulleiters, nicht ausgeschlossen wer-

den kann, bestehen folgende Mitteilungspflichten gegenüber der Direk-

tion

a. Die Ausbildungsstätte teilt die Eröffnung und den Abschluss von

Strafuntersuchungen, die Anordnung von Untersuchungshaft sowie

Strafurteile mit.

b. Die Strafverfolgungsbehörden teilen die Eröffnung und den Ab-

schluss von Strafuntersuchungen mit.

c. Die Gerichte teilen die Anordnung von Untersuchungshaft und die

rechtskräftigen Strafurteile mit.

2 Die Direktion prüft nach einer Mitteilung gemäss § 21 a oder

gemäss Abs. 1 die Notwendigkeit der Anordnung personalrechtlicher

Massnahmen und teilt das Ergebnis ihrer Prüfung der Ausbildungs-

stätte mit.

D. Weitere Formen der beruflichen Grundbildung und Berufsmaturität

20 1 Der Kanton kann Vollzeitschulen der beruflichen Grund- Schulisch

bildung und Lehrwerkstätten führen.

organisierte

Grundbildung

a. Schulen

2 Der Kantonsrat entscheidet mit einem referendumsfähigen Be- und Lehr-

schluss über die Errichtung oder Aufhebung von kantonalen Vollzeit- werkstätten

schulen und Lehrwerkstätten. Für sie gelten die Bestimmungen über

die kantonalen Berufsfachschulen sinngemäss, sofern die Verordnung

nichts Abweichendes regelt.

3 Der Kanton kann Dritte mittels Leistungsvereinbarung mit der

Führung nichtkantonaler Schulen und Lehrwerkstätten beauftragen.

Die Bestimmungen über die nichtkantonalen Berufsfachschulen gelten

sinngemäss.

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b. Private

Angebote der

Grundbildung

Überbetrieb-

liche Kurse

Berufsmaturität

20 1 Private können Lernende mit schulisch organisierten

Angeboten der Grundbildung auf das Qualifikationsverfahren zum

eidgenössischen Fähigkeitszeugnis oder Berufsattest vorbereiten. Sie

bedürfen hierzu einer Bewilligung durch die Direktion.

2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn

a. die bundesrechtlichen Vorgaben eingehalten werden, insbesondere

die Anforderungen an die Berufsbildungsverantwortlichen und das

Bildungsangebot,

b. die Mitwirkung im Qualifikationsverfahren gemäss Art. 33 und 34

BBG sichergestellt ist.

3 Die Direktion kann die Anbietenden verpflichten, eine angemes-

sene Anzahl von Berufsbildungsverantwortlichen für die Mitwirkung

im Qualifikationsverfahren zur Verfügung zu stellen. Kommen Anbie-

tende dem nicht nach, kann die Direktion Ersatzabgaben erheben, die

den anderthalbfachen Kosten für die Anstellung von Expertinnen und

Experten entsprechen.

20 1 Die Organisationen der Arbeitswelt bieten überbetrieb-

liche Kurse und vergleichbare dritte Lernorte gemäss Art. 23 Abs. 2

BBG an. Sie haben Anspruch auf finanzielle Unterstützung nach § 36.

Die Direktion kann sie zusätzlich in anderer Weise unterstützen.

2 Die Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis tragen die

Kosten, die nach Abzug der Bundes- und Kantonsbeiträge verbleiben.

20 1 Der Kanton bietet den Unterricht für die Berufsmaturi-

tät an Berufsmaturitätsschulen, an Berufsfachschulen oder an Mittel-

schulen an.

2 Der Kantonsrat entscheidet über die Errichtung oder Aufhebung

von kantonalen Berufsmaturitätsschulen. Für sie gelten die Bestim-

mungen über die kantonalen Berufsfachschulen sinngemäss, sofern die

Verordnung nichts Abweichendes regelt.

3 Der Kanton kann Dritte mittels Leistungsvereinbarung beauftra-

gen, Berufsmaturitätsunterricht anzubieten. Die Bestimmungen über

nichtkantonale Berufsfachschulen gelten sinngemäss.

E. Qualifikationsverfahren

Zuständigkeit

20 1 Die Qualifikationsverfahren nach Art. 33 und 34 BBG

werden vom Kanton durchgeführt. In besonderen Fällen kann die

Direktion Dritte mittels Leistungsvereinbarung damit beauftragen.

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2 Kommissionen, die Bildung in beruflicher Praxis oder berufs-

kundliche schulische Bildung prüfen, werden paritätisch durch die Ar-

beitnehmer- und Arbeitgeberseite bestellt.

F. Berufsbildungsfonds

22 1 Der Kanton führt in Ergänzung zu Art. 60 BBG einen Grundsatz

branchenübergreifenden Berufsbildungsfonds.

2 Der Fonds bezweckt

a. die den einzelnen Ausbildungsbetrieben entstehenden Kosten der

Berufsbildung durch die Beteiligung aller Betriebe des Kantons zu

senken,

b. Betriebe, die Lernende ausbilden, zu unterstützen,

c. den Aufbau von branchenbezogenen Fonds gemäss Art. 60 BBG

zu fördern,

d. innovative Massnahmen im Bereich der beruflichen Grundbildung

zu fördern.

22 1 Aus dem Fonds werden Beiträge geleistet an

a. Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Ausbildungsbereit-

schaft von Betrieben und Branchen,

b. Aufwendungen der Lehrbetriebe für das Qualifikationsverfahren

nach Art. 33 ff. BBG,

c. überbetriebliche Kurse und vergleichbare dritte Lernorte gemäss

22 1 Der Fonds wird bis zum Höchstbetrag von 20 Mio. Fran- Finanzierung

ken geäufnet durch jährliche Beiträge der Arbeitgeber, die dem Kinder-

zulagengesetz vom 8. Juni 195810 unterstehen, sowie der Landwirtinnen

und Landwirte, die landwirtschaftliche Angestellte beschäftigen.

2 Der Beitrag eines Arbeitgebers oder einer Landwirtin oder eines

Landwirts beträgt höchstens ein Promille der AHV-pflichtigen Lohn-

summe, die er oder sie gesamthaft ausrichtet. Der Regierungsrat legt

den Beitragssatz fest.

3 Betriebe, die Lernende nach diesem Gesetz ausbilden oder Bei-

träge an einen branchenbezogenen Fonds gemäss Art. 60 BBG leisten,

sind von der Beitragspflicht befreit.

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4 Die Beiträge werden durch die vom Kanton anerkannten Fami-

lienkassen und von der kantonalen Familienausgleichskasse eingezo-

gen.

22 1 Der Regierungsrat wählt eine Berufsbildungskommis-

sion von neun Mitgliedern auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Wieder-

wahl ist zweimal möglich. Die Wahl bedarf der Genehmigung durch

den Kantonsrat.

2 Der Berufsbildungskommission gehören Vertretungen der Orga-

nisationen der Arbeitswelt und je eine Vertretung des Bildungsrates

und der Direktion an.

3 Die Berufsbildungskommission entscheidet über die Verwendung

der Mittel.

22 1 Die beitragspflichtigen Arbeitgeber gemäss § 26c ertei-

len der Vollzugsbehörde die notwendigen Auskünfte. Sie geben insbe-

sondere bekannt

a. die erforderlichen Angaben über ihre Familienausgleichskasse,

b. die Höhe der AHV-pflichtigen Löhne,

c. die Beiträge, die an einen branchenbezogenen Fonds gemäss Art. 60

BBG geleistet werden.

2 Kann der Beitrag an den Berufsbildungsfonds mangels vollstän-

diger Unterlagen nicht ermittelt werden, nimmt die Vollzugsbehörde

eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor.

3 Wer vorsätzlich bewirkt, dass eine Beitragsfestlegung zu Unrecht

unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Beitragserhebung unvollstän-

dig ist, wird mit Busse bis zur doppelten Höhe des pflichtigen Beitrages

bestraft.

3. Abschnitt: Höhere Berufsbildung

A. Eidgenössische Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen

20 Der Kanton sorgt für ein bedarfsgerechtes Angebot an

vorbereitenden Kursen für die eidgenössische Berufsprüfung und die

eidgenössische höhere Fachprüfung. Er kann Dritte mittels Leistungs-

vereinbarung beauftragen, solche Kurse anzubieten.

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B. Höhere Fachschulen

20 1 Der Kanton kann höhere Fachschulen führen.

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2 Der Kantonsrat entscheidet über die Errichtung oder Aufhebung

der kantonalen höheren Fachschulen. Diese werden von ihren Orga-

nen im Rahmen der Rechtsordnung selbstständig geleitet.

3 Der Kanton kann Dritte mittels Leistungsvereinbarung beauftra-

gen, eidgenössisch anerkannte Bildungsgänge oder Teile davon sowie

Nachdiplomstudiengänge zu führen, wenn

a. daran ein besonderes öffentliches Interesse besteht, namentlich die

Bildungsangebote einem Bedürfnis der Arbeitswelt entsprechen

und sie von längerfristigem Nutzen sind,

b. die Angebote andernfalls nicht ausreichend bereitgestellt würden.

20 1 Die Organe der kantonalen höheren Fachschulen sind

a. Fachschulkommission,

b. Schulleitung,

c. Konvente der Lehrpersonen,

d. Kommission für das Aufnahme-, Promotions- und Qualifikations-

verfahren.

2 Sofern kantonale Berufsfachschulen Bildungsgänge auf Stufe von

höheren Fachschulen anbieten, werden die Aufgaben der Organe ge-

mäss Abs. 1 von den entsprechenden Organen der Berufsfachschule

wahrgenommen.

3 Für die Organe, die Lehrpersonen und die Studierenden gelten

die entsprechenden Bestimmungen über die kantonalen Berufsfach-

schulen sinngemäss.

Angebot

Organisation

20 1 Der Regierungsrat kann Zulassungsbeschränkungen an- Zulassungs-

ordnen, soweit dies zur Gewährleistung eines ordnungsgemässen Stu- beschränkung

dienbetriebs erforderlich ist.

2 Bei Zulassungsbeschränkungen entscheidet grundsätzlich die Eig-

nung der Studienanwärterinnen und Studienanwärter. Die Eignungs-

abklärungen können Dritten übertragen werden.

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4. Abschnitt: Weiterbildung

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Berufs-

orientierte

Weiterbildung

Allgemeine

Weiterbildung

Grund-

kompetenzen

Massnahmen

Berufsberatung

Gemeinde-

beiträge

20 1 Der Kanton bietet berufsorientierte Weiterbildung an.

2 Er kann Angebote Dritter mittels Leistungsvereinbarung finan-

ziell unterstützen, wenn

a. daran ein besonderes öffentliches Interesse besteht, namentlich die

Bildungsangebote einem Bedürfnis der Arbeitswelt entsprechen

und sie von längerfristigem Nutzen sind, und

b. die Kurse andernfalls nicht ausreichend angeboten würden.

27 1 Der Kanton kann Angebote der allgemeinen Weiterbil-

dung führen.

2 33

3 33

31 1 Der Kanton kann Angebote zum Erwerb und Erhalt von

Grundkompetenzen Erwachsener gemäss Art. 13 WeBiG führen.

2 Er kann Angebote Dritter finanziell unterstützen. Er schliesst dazu

Leistungsvereinbarungen ab.

32 Der Kanton kann Massnahmen zur Förderung der Inan-

spruchnahme von Weiterbildungsangeboten gemäss §§ 31 und 32 sowie

von Angeboten zum Erwerb und Erhalt von Grundkompetenzen Er-

wachsener gemäss § 32 a ergreifen oder unterstützen.

5. Abschnitt: Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

20 1 Der Kanton führt die Berufs-, Studien- und Laufbahn-

beratung gemäss Art. 49–51 BBG durch. Die Stadt Zürich kann diese

Leistungen für ihr Gebiet selbst anbieten.

2 Der Kanton stellt ein bedarfsgerechtes regionales Angebot an

Beratung und Information sicher.

24 1 Die Gemeinden tragen 40% der Kosten des Kantons

für die Durchführung der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

gemäss § 34. Ausgenommen ist die Stadt Zürich, sofern und soweit sie

diese Leistungen auf der Grundlage einer Leistungsvereinbarung selbst-

ständig erbringt.

2 Die Umlage des Gemeindeanteils gemäss Abs. 1 auf die Gemein-

den erfolgt im Verhältnis zu den Bevölkerungszahlen der Altersgruppe

von 15 bis 30 Jahren.

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3 Die Verordnung regelt die Einzelheiten der Ermittlung der Ge-

meindebeiträge und das Verfahren.

24 1 Der Kanton richtet der Stadt Zürich bei selbstständiger Kostenanteil an

Erfüllung der Aufgaben gemäss § 34 einen Kostenanteil aus.

die Stadt Zürich

2 Grundlage der Berechnung für die Erfüllung der Aufgaben gemäss

21 1 Die Direktion schliesst Leistungsvereinbarungen nach Inhalt

diesem Gesetz ab. Diese regeln

a. Art und Umfang der Leistung des Dritten,

b. allfällige finanzielle Leistungen der Lernenden,

c. allfällige Regelungen der Organisation und des Betriebs des Drit-

ten,

d. Art und Umfang der Leistungen des Kantons, insbesondere die

Höhe der Staatsbeiträge,

e. Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung,

f. die Aufsicht durch den Kanton.

2 Die Verordnung regelt das Verfahren.

B. Kostenanteile und Subventionen 32

32 1 Der Kanton leistet Kostenanteile von 100% an die unge- Kostenanteile

deckten anrechenbaren Aufwendungen des in seinem Auftrag durch-

geführten Berufsfachschul- und Berufsmaturitätsunterrichts.

2 Unter Einrechnung der Beiträge des Bundes leistet der Kanton

Kostenanteile bis zu 75% der anrechenbaren Aufwendungen für

a. die fachkundige individuelle Begleitung von Lernenden in der

zweijährigen beruflichen Grundbildung gemäss Art. 18 Abs. 2 BBG,

b.18 Berufsvorbereitungsjahre gemäss § 6,

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с. die schulisch organisierte berufliche Grundbildung an Vollzeit-

schulen oder Lehrwerkstätten gemäss § 22 Abs. 3,

d. überbetriebliche Kurse und vergleichbare dritte Lernorte gemäss

29 1 Der Kanton trägt die Unterrichtskosten für die Spital-

schulen gemäss § 18 a für Lernende in einer beruflichen Grundbildung,

wenn

a. ihr Lehrort im Kanton Zürich liegt oder

b. sie ihren Wohnsitz im Kanton Zürich haben und

1. eine schulisch organisierte Grundbildung gemäss § 22 absolvie-

ren oder

2. eine schulisch organisierte Grundbildung ausserhalb des Kantons

absolvieren und der Kanton für deren Kosten aufkommt.

2 Er trägt die Unterrichtskosten bei einem Spital- oder Klinikauf-

enthalt von voraussichtlich mindestens vier Wochen in der Regel wäh-

rend sechs Monaten ab Eintritt.

3 Die Direktion richtet Kostenanteile bis zur vollen Höhe der bei-

tragsberechtigten Kosten aus.

4 Die Verordnung regelt

a. die beitragsberechtigten Kosten,

b. die Verrechnung gegenüber anderen Kantonen,

c. die Abrechnungs- und Berichterstattungspflicht der Spitäler und

Kliniken.

Subventionen

1 Der Kanton kann Subventionen bis zu 75% der anrechen-

baren Aufwendungen leisten für:21

a. vorbereitende Kurse für die eidgenössischen Berufsprüfungen

und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen gemäss § 27,

b. Bildungsgänge an höheren Fachschulen und Nachdiplomstudien

gemäss § 28,

c.27 die berufsorientierte Weiterbildung gemäss § 31 Abs. 2 sowie Mass-

nahmen gemäss § 33,

16

EG BBG

d. Angebote, Projekte und Dienstleistungen zur Entwicklung und

Förderung der Berufsbildung und für weitere Bildungsmassnah-

men,

e. Organisationen und Einrichtungen für die interkantonale Koor-

dination der Berufsbildung.

2 Übersteigt das nach Ausrichtung von Kostenanteilen verblei-

bende Defizit für Bildungsangebote gemäss § 36 Abs. 2 lit. b und c die

zumutbare Eigenleistung des Bildungsanbieters, kann der Kanton das

Defizit teilweise oder ganz übernehmen, wenn für das Angebot ein

besonderes öffentliches Interesse besteht.20

3 Der Kanton kann Subventionen bis zu 100% der anrechenbaren

Aufwendungen ausrichten für31

a. Angebote zum Erwerb und Erhalt von Grundkompetenzen Erwach-

sener gemäss § 32 a Abs. 2,

b. Massnahmen Dritter zur Förderung der Inanspruchnahme von Ange-

boten zum Erwerb und Erhalt von Grundkompetenzen Erwachse-

ner gemäss § 33.

21 1 Der Regierungsrat kann in besonderen Fällen Investi- Beiträge an

tionsbeiträge für bauliche Massnahmen an nichtkantonalen Schulen Investitionen

beschliessen, insbesondere wenn auf Grund bereits geleisteter Investi-

tionsbeiträge eine Zweckbindung gemäss Abs. 2 besteht.

2 Beteiligt sich der Kanton massgeblich an den Investitionskosten,

erfolgt dies unter der Auflage, dass das Gebäude oder die Anlage in

der Regel während 25 Jahren zweckgemäss verwendet wird.

21 Nehmen Personen Ausbildungsangebote wahr, die ausser- Beiträge an

halb des Kantons angeboten werden, kann der Kanton unter folgen- ausserkantonale

den Voraussetzungen Beiträge ausrichten

a. für die schulisch organisierte Grundbildung, wenn die Lernenden

stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben,

b. für Bildungsgänge zur Vorbereitung auf die Berufsmaturität nach

Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitsausweises, wenn die Ler-

nenden stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben,

c. für andere Angebote der beruflichen Grundbildung, wenn der

Lehrort der Lernenden im Kanton liegt,

d. für die höhere Berufsbildung, wenn die Lernenden stipendien-

rechtlichen Wohnsitz im Kanton haben.

Bildungs-

angebote

20 Ausbildungseinrichtungen, die um Staatsbeiträge ersuchen, Verfahren

gewähren Einblick in die Rechnungsführung. Der Kanton kann Richt-

linien über die Kostenrechnung erlassen.

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C. Gebühren, Schul- und Kursgelder

EG BBG

Grundsatz

21 1 Sofern die Gesetzgebung des Bundes über die Berufs-

bildung oder interkantonale Vereinbarungen keine Gebührenfreiheit

vorsehen, erheben der Kanton und von ihm beauftragte Dritte Gebüh-

ren für Zulassungs-, Anerkennungs-, Bewilligungs- und Qualifika-

tionsverfahren, für Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit

nicht formalisierter Bildung und für das Ausstellen von Ausweisen und

Diplomen.

2 Der Regierungsrat erlässt eine Gebührenordnung. Werden keine

besonderen Ansätze festgelegt, bestimmt sich die Gebühr nach dem

Zeitaufwand und den entstandenen Kosten.

3 Die Kosten für die persönlichen Lehrmittel, für Unterrichtsmate-

rialien sowie für Studienwochen, Exkursionen und persönliche Zerti-

fikate gehen zu Lasten der Lernenden.

4 Materialkosten und Raummieten, die bei Prüfungen zum Erwerb

des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses, des eidgenössischen Berufs-

attests und des eidgenössischen Berufmaturitätszeugnisses anfallen,

können den Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis in Rech-

nung gestellt werden (Art. 39 BBV13).

5 Für unbegründetes Fernbleiben oder Zurücktreten von Prüfun-

gen gemäss Abs. 4 kann eine Gebühr erhoben werden.

21 1 Für die Leistungen der Berufs-, Studien- und Laufbahn-

beratung werden Gebühren von Fr. 50 bis 300 je Stunde für Beratung

und die Durchführung von Tests erhoben. Die Verordnung regelt die

Ausnahmen.

2 Die Beratung von Personen bis zum vollendeten 20. Altersjahr

sowie die Selbstinformation in den Berufsinformationszentren sind

unentgeltlich.

Gebühren für

die Berufs-,

Studien- und

Laufbahn-

beratung

32 1 Der Kanton und Dritte erheben für folgende vom Kanton

oder in seinem Auftrag angebotene Ausbildungen Schul- oder Kurs-

gelder

a. Angebote für Berufsbildnerinnen und -bildner gemäss § 9,

b. Angebote der höheren Berufsbildung gemäss §§ 27 und 28,

c. Weiterbildungsangebote gemäss §§ 31–32 a.

2 Die Schul- und Kursgelder für die Angebote gemäss Abs. 1 bestim-

men sich nach den zu erteilenden Semesterlektionen. Sie werden wie

folgt festgesetzt

a. Fr. 140 bis 800 je Semesterlektion für Kurse und Lehrgänge, die zu

einem anerkannten Abschluss gemäss Berufsbildungsgesetz füh-

ren,

Schul- und

Kursgelder

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b. Fr. 240 bis 1000 je Semesterlektion für Kurse, die besondere Inves-

titions- oder Personalkosten verursachen, namentlich bei Einsatz

von Informatikgeräten oder bei gleichzeitigem Einsatz von mehre-

ren Lehrpersonen,

c. Fr. 140 bis 400 je Semesterlektion für Personen, die sich auf die Lehr-

abschlussprüfung vorbereiten und weder in einem Lehrverhältnis

stehen noch Repetierende sind,

d. bis Fr. 200 je Semesterlektion für Kurse zum Erwerb und Erhalt

von Grundkompetenzen Erwachsener,

e. Fr. 180 bis 600 je Semesterlektion für alle übrigen Kurse.

3 Die Schulleitung kann in Härtefällen auf Gesuch hin das Schul-

oder Kursgeld ganz oder teilweise erlassen.

4 Besteht für ein Bildungsangebot ein besonderes öffentliches In-

teresse, kann auf die Erhebung von Schul- oder Kursgeldern ganz oder

teilweise verzichtet werden. Ein besonderes öffentliches Interesse besteht

insbesondere an Angeboten, die der Integration von Personen in die

Berufs- und Arbeitswelt und die Gesellschaft dienen oder aus anderen

Gründen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung sind.

18 1 Für Berufsvorbereitungsjahre gemäss § 5 erheben die Schulgelder für

Gemeinden, der Kanton oder die von ihm beauftragten Dritten von Berufsvorberei-

den Lernenden oder den Eltern ein Schulgeld von höchstens Fr. 1500 tungsjahre

pro Semester. In Härtefällen können sie auf Gesuch hin das Schulgeld

ganz oder teilweise erlassen.

2 Für Lernende, die das letzte Jahr der Schulpflicht durch den

Besuch eines Berufsvorbereitungsjahres erfüllen, wird kein Schulgeld

erhoben.

3 Der Regierungsrat erlässt eine Gebührenordnung.

D. Gebäude

anspruch der

Gemeinde

20 1 Hat der Kanton eine kommunale Baute gemäss dem Rückgabe-

Gesetz über die Trägerschaft der Berufsschulen vom 2. Dezember 1984

übernommen und wird diese für den Berufsschulunterricht nicht mehr

benötigt, so kann die Gemeinde die Baute zurückverlangen. Der Rück-

gabeanspruch erlischt 100 Jahre nach der Übernahme der Baute durch

den Kanton.

2 Die Gemeinde hat die ihr ausgerichtete Übernahmeentschädi-

gung zurück zu erstatten und die wertvermehrenden Investitionen des

Kantons abzugelten.

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7. Abschnitt: Rechtspflege

Einsprache

Rekurs

Strafurteile

Aufhebung bis-

herigen Rechts

Änderung bis-

herigen Rechts

20 Gegen Qualifikationsentscheide der beruflichen Grund-

bildung einschliesslich der Berufsmaturität kann beim prüfenden Or-

gan Einsprache geführt werden.

20 1 Dem Rekurs an die Direktion unterliegen Einsprache-

entscheide nach § 46 und Entscheide der Organe von

a. kantonalen Schulen,

b.18 kommunalen Schulen, die Berufsvorbereitungsjahre gemäss § 6

anbieten,

с. nichtkantonalen Schulen, soweit es um die Anwendung öffent-

lichen Rechts geht.

2 Richtet sich der Rekurs gegen einen Einspracheentscheid nach

a.20 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung

vom 21. Juni 1987,

b.19, 21 Gesetz über die Trägerschaft der Berufsschulen vom 2. Dezem-

ber 1984.

a. Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 19903: . . .17

b. Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 19595: . . .17

с. Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals vom

27. September 19986: . . .17

d.18 Volksschulgesetz vom 7. Februar 20057: . . .17

e.18 Gesetz über die hauswirtschaftliche Fortbildung vom 28. Septem-

f. ber 19868:...17

Jugendhilfegesetz vom 14. Juni 198111: . . .17

20

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Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom bestimmung

21. Juni 1987 ergangen sind, bleiben in Kraft, sofern sie nicht unter

Vorbehalt des neuen Rechts ausgesprochen wurden.

1 OS 64, 195.

2 ABI 2006, 1153.

3 LS 132.2.

4 LS 170.4.

5 LS 175.2.

6 LS 177.10.

7 LS 412.100.

8 LS 413.41.

9 LS 810.1.

10 LS 836.1; heute: Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzula-

gen (EG FamZG) vom 19. Januar 2009.

11 LS 852.1.

12 SR 412.10.

13 SR 412.101.

14 SR 419.1.

15 SR 822.11.

16 SR 832.20.

17 Text siehe OS 64, 195.

18 Inkrafttreten: 1. April 2009.

19 Teilinkrafttreten auf 16. August 2009 (OS 64, 389): Aufhebung der §§ 1 sowie

8-15 des Gesetzes über die Trägerschaft der Berufsschulen.

20 Inkrafttreten: 17. August 2009 (OS 64, 389).

21 Inkrafttreten: 1. Januar 2011 (OS 65, 912).

22 Inkrafttreten: 1. Januar 2011 (OS 66, 1).

23 Eingefügt durch G über die Administrativmassnahmen bei Lehrpersonen an

der Volksschule und an den Mittel- und Berufsfachschulen vom 16. Mai 2011

(OS 66, 586; ABI 2010, 2980). In Kraft seit 1. Januar 2012.

24 Eingefügt durch Kinder- und Jugendhilfegesetz vom 14. März 2011 (OS 66,

991; ABI 2010, 17). In Kraft seit 1. Januar 2012.

25 Eingefügt durch G vom 3. Februar 2014 (OS 69, 309; AB1 2013-07-05). In Kraft

seit 1. August 2014.

1.7.24 - 125

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26 Eingefügt durch G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der Bil-

dungsdirektion an das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom

24. August 2015 (OS 71, 9; ABI 2014-11-14). In Kraft seit 1. Januar 2017 (OS

71, 463; ABI 2016-10-14).

27 Fassung gemäss G vom 23. Januar 2017 (OS 72, 383; ABI 2016-07-08). In Kraft

seit 1. August 2017.

28 Eingefügt durch G über die Administrativuntersuchung vom 22. Februar 2021

(OS 76, 447; ABI 2018-07-20). In Kraft seit 1. Januar 2022.

29 Eingefügt durch G über die Spitalschulen auf der Sekundarstufe II vom 2. Sep-

tember 2019 (OS 76, 564; ABI 2018-07-13). In Kraft seit 1. Januar 2022.

30 Fassung gemäss G über die Spitalschulen auf der Sekundarstufe II vom 2. Sep-

tember 2019 (OS 76, 564; ABI 2018-07-13). In Kraft seit 1. Januar 2022.

31 Eingefügt durch G vom 13. November 2023 (OS 79, 193; ABI 2022-03-11). In

Kraft seit 1. August 2024.

32 Fassung gemäss G vom 13. November 2023 (OS 79, 193; ABI 2022-03-11). In

Kraft seit 1. August 2024.

33 Aufgehoben durch G vom 13. November 2023 (OS 79, 193; ABI 2022-03-11). In

Kraft seit 1. August 2024.

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