Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (EG BBG) (EGBBG)
Inhaltsübersicht (69)
Gesetzestext (69 Artikel)
32 In Ergänzung zum Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über Gegenstand
die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG)12 und zum Bundesgesetz
vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung (WeBiG)14 regelt dieses Gesetz
die berufliche Grundbildung, die höhere Berufsbildung, die Weiter-
bildung sowie die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung.
20 Der Kanton arbeitet im Bereich der Berufsbildung mit den Zusammen-
Organisationen der Arbeitswelt (OdA) und den anderen Kantonen arbeit
zusammen.
20 Der Bildungsrat
a. legt fest, für welche Berufe die Berufsfachschulen die schulische
Bildung vermitteln, und bestimmt das Einzugsgebiet dieser Schu-
len unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Lehrbetriebe,
b. regelt die Umsetzung der vom Bund festgelegten Qualitätsstan-
dards für die berufliche Grundbildung einschliesslich der Berufs-
vorbereitungsjahre sowie für die kantonalen höheren Fachschulen,
c. genehmigt die Rahmenlehrpläne für die Berufsvorbereitungsjahre,
d. erlässt Ausführungsbestimmungen für den Berufsmaturitäts- und
Berufsfachschulunterricht.
Bildungsrat
20 1 Direktion im Sinne dieses Gesetzes ist die für Berufsbil- Direktion
dung zuständige Direktion des Regierungsrates.
2 Die Direktion ist zuständig für
a. die Aufsicht über die berufliche Grundbildung einschliesslich der
Berufsvorbereitungsjahre und über die höheren Fachschulen, soweit
diese eidgenössisch anerkannte Bildungsgänge anbieten,
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b. die Regelung der Durchführung von Qualifikationsverfahren der
beruflichen Grundbildung und deren Finanzierung,
c. die Regelung des Verfahrens zur Feststellung der Gleichwertigkeit
nicht formalisierter Bildung gemäss Art. 17 Abs. 5 BBG,
d. die Wahl der Mitglieder folgender Kommissionen
1. Kommissionen der kantonalen Schulen im Bereich der Berufs-
bildung,
2. Prüfungskommissionen,
3. kantonale Berufsmaturitätskommission,
4. Kommissionen zur Anerkennung nicht formalisierter Bildung,
e. die übrigen Aufgaben, die das Berufsbildungsgesetz dem Kanton
überträgt,
f. weitere Aufgaben gemäss diesem Gesetz.
3 Bei der Bestellung der Kommissionen gemäss Abs. 2 lit. d werden
die Organisationen der Arbeitswelt angemessen berücksichtigt.
Information und den Datenschutz vom 12. Februar 20074 abweichende rungsfristen
Aufbewahrungsfristen festlegen für Personendaten und besondere Per-
sonendaten in
a. Aus- und Weiterbildungsausweisen,
b. Abschlussarbeiten.
26 1 Die zuständigen öffentlichen Organe bearbeiten für die
Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Daten, einschliesslich
Personendaten und besonderer Personendaten von Personen, die nach
diesem Gesetz
a. eine Ausbildung oder Weiterbildung anstreben oder absolvieren
oder
b. Beratungs- und Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen.
2 Daten gemäss Abs. 1 sind insbesondere Informationen über
a. Leistungsbeurteilungen,
b. Gesundheit,
c. Disziplinarmassnahmen,
d. familiäre und finanzielle Verhältnisse und Lebensumstände.
Bearbeitung
von Personen-
daten
Meldepflichten
26 1 Die kantonalen Behörden, die für die Aufsicht über den
Vollzug des Arbeitsgesetzes vom 13. März 196415 und des Unfallversiche-
rungsgesetzes vom 20. März 198116 zuständig sind, melden der Direk-
tion, wenn gegenüber einem Lehrbetrieb mit einer kantonalen Bil-
dungsbewilligung oder einem Praktikumsbetrieb
a. Massnahmen zur Abwendung einer Gefahr für Leben und Gesund-
heit von Arbeitnehmenden oder Dritten getroffen werden,
b. wegen Verstössen gegen das Arbeitsgesetz oder das Unfallversiche-
rungsgesetz Massnahmen getroffen oder Strafentscheide ergangen
sind, soweit davon Lernende der beruflichen Grundbildung betrof-
fen sind.
2
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2 Die zuständige kantonale Behörde meldet der Direktion, wenn
sie einem Lehrbetrieb mit Bildungsbewilligung oder einem Praktikums-
betrieb die Bewilligung gemäss §§ 5 oder 7 des Gesundheitsgesetzes
vom 2. April 2007º entzogen hat oder diese aus anderen Gründen er-
loschen ist.
3 Die Direktion meldet den kantonalen Behörden gemäss Abs. 1
und 2 die Lehr- und Praktikumsbetriebe.
31 Der Kanton kann die Berufsbildung und die Weiterbildung Entwicklung
durch eigene Angebote, Projekte und Dienstleistungen entwickeln und und Förderung
fördern.
2. Abschnitt: Berufliche Grundbildung
A. Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung
(Berufsvorbereitungsjahr)
18 1 Weist eine Person am Ende der obligatorischen Schulzeit Inhalt
individuelle Bildungsdefizite auf, kann sie in einem Berufsvorberei-
tungsjahr gemäss Art. 12 BBG auf die berufliche Grundbildung vorbe-
reitet werden.
2 Berufsvorbereitungsjahre weisen einen der folgenden Schwer-
punkte auf
a. Berufsfindung und Berufswahl,
b. ein bestimmtes Berufsfeld,
c. Integration fremdsprachiger Jugendlicher.
18 1 Die Gemeinden stellen sicher, dass den dort wohnenden Angebot
Schulabgängerinnen und Schulabgängern ein bedarfsgerechtes Ange-
bot an Berufsvorbereitungsjahren zur Verfügung steht. Sie können
diese selbst anbieten oder durch Dritte anbieten lassen.
2 Der Kanton kann in besonderen Fällen Berufsvorbereitungsjahre
selbst anbieten oder Dritte mittels Leistungsvereinbarung damit beauf-
tragen.
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Ausführungs-
recht
18 1 Der Bildungsrat regelt für die Berufsvorbereitungsjahre
a. Zulassungsvoraussetzungen,
b. Anforderungen an die Lehrpersonen,
c. Abschlussbeurteilung,
d. Qualitätsentwicklung und -sicherung.
2 Die Direktion erlässt eine Disziplinarordnung. Als schwerste Mass-
nahmen kann diese vorsehen
a. Bussen bis Fr. 500,
b. Ausschluss vom Berufsvorbereitungsjahr bei einem schwerwiegen-
den Verstoss.
Lehrstellen-
förderung
B. Berufliche Praxis
20 1 Die Direktion führt ein öffentliches Verzeichnis der Lehr-
betriebe mit Standort im Kanton.
2 Der Kanton unterstützt und fördert die Ausbildungsbereitschaft
der Arbeitgebenden durch
a. Beratung der Lehrbetriebe in administrativer und rechtlicher Hin-
sicht,
b. Information der Arbeitgebenden und Öffentlichkeitsarbeit.
3 Er kann den Aufbau von Lehrbetriebsverbünden durch Bera-
tungsangebote und andere Massnahmen fördern.
4 Zeichnet sich ein Ungleichgewicht gemäss Art. 13 BBG ab oder
ist ein solches eingetreten, ergreift er zusätzliche befristete Massnah-
men zur Lehrstellenförderung.
Angebot für
Berufsbildne-
rinnen und
-bildner
20 1 Der Kanton führt Ausbildungs- und Weiterbildungskurse
für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner durch.
2 Er kann Dritte mittels Leistungsvereinbarung damit beauftragen.
Allgemeines
C. Berufsfachschulunterricht
20 1 Der Kanton führt Berufsfachschulen.
2 Über die Errichtung oder Aufhebung kantonaler Schulen entschei-
det der Kantonsrat.
3 Der Kanton kann Dritte mittels Leistungsvereinbarung mit der
Führung von nichtkantonalen Berufsfachschulen gemäss § 21 beauf-
tragen.
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4 Die kantonalen Schulen werden von ihren Organen im Rahmen
der Rechtsordnung selbstständig geleitet.
20 1 Jede kantonale Berufsfachschule untersteht der unmittel-
baren Aufsicht ihrer Schulkommission. Die Schulkommission ist das
oberste Organ der Schule.
2 Die Amtsdauer der Kommissionsmitglieder beträgt vier Jahre.
Wiederwahl ist zweimal möglich.
3 Die Amtsdauer der Präsidentin oder des Präsidenten der Schul-
kommission beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zweimal möglich. In
Ausnahmefällen kann die Amtszeit verlängert werden.25
4 Die Schulleitung und eine Vertretung der Lehrpersonen und der
Lernenden nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der
Schulkommission teil.
5 Die Verordnung regelt die Zusammensetzung und das Verfahren
der Schulkommission.
6 Die Schulkommission
a. legt die strategischen Ziele der Schule fest,
b. stellt der Direktion Antrag auf Genehmigung der Schulordnung,
c. macht Vorgaben für das Leitbild der Schule und beschliesst dieses,
d. beschliesst die schulinternen Erlasse,
e. beantragt dem Regierungsrat die Anstellung oder Entlassung der
Rektorin oder des Rektors und der übrigen Schulleitungsmitglieder,
f. beurteilt die Leistungen der Rektorin oder des Rektors und, in
Zusammenarbeit mit dieser oder diesem, die Leistungen der übri-
gen Schulleitungsmitglieder,
g. beschliesst über Anstellung und Entlassung von Lehrpersonen mit
unbefristeter Anstellung,
h. wirkt bei der Leistungsbeurteilung der Lehrpersonen mit,
i. beaufsichtigt die Qualitätssicherung und fördert die Qualitätsent-
wicklung,
j. genehmigt die mit der Schule abgeschlossene Leistungsverein-
barung,
k. überprüft die Umsetzung der Jahresziele und die Einhaltung des
Budgets,
l. nimmt zu neuen Erlassen im Bereich der Berufsbildung Stellung.
Organe der kan-
tonalen Schulen
a. Schul-
kommission
20 1 Die Schulleitung ist für die pädagogische, personelle, b. Schulleitung
finanzielle und administrative Führung der Schule verantwortlich und
vertritt diese nach aussen.
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c. Konvente der
Lehrpersonen
Lehrpersonen
2 Die Rektorin oder der Rektor und mindestens eine Prorektorin
oder ein Prorektor als Stellvertretung bilden die Schulleitung. Sie
erhalten eine angemessene Stundenentlastung für ihre Tätigkeit in der
Schulleitung.
3 Der Regierungsrat wählt die Rektorin oder den Rektor sowie die
Prorektorinnen und Prorektoren auf eine Amtszeit von vier Jahren.
Wiederwahl ist zweimal möglich. In besonderen Fällen kann die Amts-
dauer verlängert werden.
4 Die Schulleitung
a. legt die schulinternen Lehrpläne und die Organisationsformen für
den Unterricht fest,
b. beurteilt unter Mitwirkung der Schulkommission die Leistungen
der Lehrpersonen,
c. beschliesst über Anstellung und Entlassung der Lehrpersonen mit
befristeter Anstellung und des administrativen und technischen
Personals,
d. ist verantwortlich für die Qualitätssicherung und -entwicklung,
e. führt das Finanzwesen,
f. stellt die Personalführung und -entwicklung sicher,
g. stellt der Schulkommission Antrag in Geschäften nach § 11 Abs. 5
lit. a, b, c, d, g, i und j,
h. erfüllt weitere der Schule zugewiesene Aufgaben.
20 1 Dem Gesamtkonvent gehören die Lehrpersonen in befris-
teter oder unbefristeter Anstellung sowie eine Vertretung der Lernen-
den an. Die Schulordnung kann weitere Konvente vorsehen.
2 Die Schulordnung regelt die Zusammensetzung, die Aufgaben
und das Verfahren der Konvente sowie die Vertretung der Lernenden
im Gesamtkonvent.
3 Der Gesamtkonvent nimmt zu wesentlichen Fragen Stellung,
welche die Berufsfachschulen betreffen, insbesondere auch zur Beset-
zung der Schulleitung.
4 Er wählt den Vorstand, die Vorsitzende oder den Vorsitzenden,
deren oder dessen Stellvertretung sowie eine Vertretung der Lehr-
personen für die Schulkommission.
20 1 Die unbefristete Anstellung einer Lehrperson setzt voraus,
dass sie ihre Ausbildung abgeschlossen hat und dass bei der Anstellung
das Ende des Arbeitsverhältnisses nicht bereits feststeht.
2 Die befristete Anstellung ist längstens für sechs Jahre zulässig.
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des kantonalen Personal-
rechts.
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23 1 Die Direktion kann ein im Kanton Zürich verliehenes Entzug des
Lehrdiplom entziehen, wenn eine Lehrperson ihre Berufspflichten Lehrdiploms
wiederholt oder schwer verletzt hat oder wenn ihre Vertrauenswürdig-
keit in anderer Weise schwer beeinträchtigt erscheint, insbesondere
wegen Verurteilung zu einer Freiheits- oder Geldstrafe infolge eines
Verbrechens oder Vergehens.
2 Bei einer Verurteilung infolge eines Verbrechens oder Vergehens
gegen die sexuelle Integrität von Kindern oder Abhängigen erfolgt der
Entzug des Lehrdiploms zwingend.
3 Einer Lehrperson mit einem anderen anerkannten Lehrdiplom
wird unter den Voraussetzungen von Abs. 1 und 2 die Unterrichts-
berechtigung im Kanton Zürich verweigert oder entzogen, sofern die
Ausbildungsstätte der Aufsicht des Kantons untersteht.
4 Die Massnahmen gemäss Abs. 1–3 können befristet oder unbefris-
tet angeordnet werden. Befristete Massnahmen können mit Auflagen
wie Supervision, Therapie, Begutachtung oder Verhaltensanweisungen
verbunden werden.
5 Die Direktion meldet die Verweigerung oder den Entzug der
Unterrichtsberechtigung der Schweizerischen Konferenz der kantona-
len Erziehungsdirektoren und jener Instanz, die das Lehrdiplom aus-
stellte. Den Entzug des Lehrdiploms meldet sie der Schweizerischen
Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren.
28 Wird eine Administrativuntersuchung durchgeführt, kann Administrativ-
die Direktion bei kantonal angestellten Lehrpersonen vorsorgliche untersuchung
Massnahmen anordnen.
20 1 Eine Person wird zum Besuch der Berufsfachschule zu- Lernende
gelassen, wenn
a. der Lehrort im Kanton Zürich liegt,
b. sie sich auf die Wiederholung der Lehrabschlussprüfung vorbereitet
oder
c. sie gestützt auf eine interkantonale Vereinbarung Anspruch auf
den Schulbesuch hat.
2 Im Übrigen kann die Schule eine Person zum Besuch der Berufs-
fachschule zulassen, wenn die Kostenübernahme sichergestellt ist.
a. Zulassung
20 1 Die Lernenden können sich in einer Organisation zusam- b. Organisation
menschliessen. Deren Statuten bedürfen der Genehmigung durch die
Schulleitung.
2 Das Mitspracherecht der Lernenden gemäss Art. 10 BBG wird
durch diese Organisation wahrgenommen. Die Schulordnung regelt
das Nähere.
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Schulbetrieb
a. Schuljahr
b. Schulort
c. Spitalschulen
d.30 Umteilung
Disziplinar-
ordnung
Nichtkantonale
Berufs-
fachschulen
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20 Das Schuljahr gliedert sich in zwei Semester. Diese um-
fassen in der Regel je 20 Unterrichtswochen.
20 1 Die Lernenden besuchen in der Regel die Berufsfach-
schule, in deren Einzugsgebiet der Lehrort liegt.
2 Bei Lehrbetriebsverbünden richtet sich der Schulort nach dem
Sitz der Leitorganisation.
29 1 Die von der Direktion bezeichneten Spitäler und Klini-
ken im Sinne der Gesundheitsgesetzgebung können für Lernende in
einer beruflichen Grundbildung Unterricht anbieten.
2 Die Direktion regelt die Aufsicht über die Spitalschulen in einer
Verordnung.
20 1 Berufsfachschulen, die überbelegt sind bzw. freie Ausbil-
dungsplätze haben, gleichen die Belegung durch Umteilung von Ler-
nenden aus. Können sich die Schulen nicht einigen, entscheidet die
Direktion.
2 Die Direktion entscheidet über Umteilungsgesuche von Lernen-
den und Lehrbetrieben.
3 Die Verordnung regelt das Umteilungsverfahren.
20 Die Direktion erlässt eine Disziplinarordnung. Als schwerste
Massnahmen kann diese vorsehen
a. Bussen bis Fr. 500,
b. Wegweisung von der Schule und Aufhebung des Lehrvertrags durch
die Direktion bei einem schwerwiegenden Verstoss.
20 1 Nichtkantonale Berufsfachschulen bezeichnen das gegen-
über der Direktion verantwortliche Führungsorgan sowie das von der
operativen Führung unabhängige Aufsichtsorgan.
2 Die Aufgaben und Befugnisse der Schulorgane sowie der Schul-
betrieb werden in einer Schulordnung festgelegt. Diese bedarf der
Genehmigung durch die Direktion.
3 Das Personal der nichtkantonalen Berufsfachschulen untersteht
dem kantonalen Personalrecht, sofern der Kanton die Kosten des Per-
sonalaufwandes trägt.
4 Das für die kantonalen Berufsfachschulen geltende Disziplinar-
recht ist anwendbar.
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Mitteilungs-
pflichten der
Strafbehörden
28 1 Die Mitteilung gemäss § 55 b des Personalgesetzes vom
27. September 19986 machen die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte
zusätzlich gegenüber der für das Bildungswesen zuständigen Direktion.
2 Sie teilen der Direktion die Anordnung von Untersuchungshaft
mit.
a. kantonale
Ausbildungs-
stätten
28 1 Wird Lehrpersonen an vom Kanton mittels Leistungs- b. Ausbildungs-
vereinbarung beauftragten nichtkantonalen Ausbildungsstätten ein Ver- stätten mit
brechen oder Vergehen vorgeworfen, bei dem eine Auswirkung auf die Leistungs-
Schule, insbesondere auch auf die Vertrauenswürdigkeit der Lehrper- vereinbarung
son, der Schulleiterin oder des Schulleiters, nicht ausgeschlossen wer-
den kann, bestehen folgende Mitteilungspflichten gegenüber der Direk-
tion
a. Die Ausbildungsstätte teilt die Eröffnung und den Abschluss von
Strafuntersuchungen, die Anordnung von Untersuchungshaft sowie
Strafurteile mit.
b. Die Strafverfolgungsbehörden teilen die Eröffnung und den Ab-
schluss von Strafuntersuchungen mit.
c. Die Gerichte teilen die Anordnung von Untersuchungshaft und die
rechtskräftigen Strafurteile mit.
2 Die Direktion prüft nach einer Mitteilung gemäss § 21 a oder
gemäss Abs. 1 die Notwendigkeit der Anordnung personalrechtlicher
Massnahmen und teilt das Ergebnis ihrer Prüfung der Ausbildungs-
stätte mit.
D. Weitere Formen der beruflichen Grundbildung und Berufsmaturität
20 1 Der Kanton kann Vollzeitschulen der beruflichen Grund- Schulisch
bildung und Lehrwerkstätten führen.
organisierte
Grundbildung
a. Schulen
2 Der Kantonsrat entscheidet mit einem referendumsfähigen Be- und Lehr-
schluss über die Errichtung oder Aufhebung von kantonalen Vollzeit- werkstätten
schulen und Lehrwerkstätten. Für sie gelten die Bestimmungen über
die kantonalen Berufsfachschulen sinngemäss, sofern die Verordnung
nichts Abweichendes regelt.
3 Der Kanton kann Dritte mittels Leistungsvereinbarung mit der
Führung nichtkantonaler Schulen und Lehrwerkstätten beauftragen.
Die Bestimmungen über die nichtkantonalen Berufsfachschulen gelten
sinngemäss.
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b. Private
Angebote der
Grundbildung
Überbetrieb-
liche Kurse
Berufsmaturität
20 1 Private können Lernende mit schulisch organisierten
Angeboten der Grundbildung auf das Qualifikationsverfahren zum
eidgenössischen Fähigkeitszeugnis oder Berufsattest vorbereiten. Sie
bedürfen hierzu einer Bewilligung durch die Direktion.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn
a. die bundesrechtlichen Vorgaben eingehalten werden, insbesondere
die Anforderungen an die Berufsbildungsverantwortlichen und das
Bildungsangebot,
b. die Mitwirkung im Qualifikationsverfahren gemäss Art. 33 und 34
BBG sichergestellt ist.
3 Die Direktion kann die Anbietenden verpflichten, eine angemes-
sene Anzahl von Berufsbildungsverantwortlichen für die Mitwirkung
im Qualifikationsverfahren zur Verfügung zu stellen. Kommen Anbie-
tende dem nicht nach, kann die Direktion Ersatzabgaben erheben, die
den anderthalbfachen Kosten für die Anstellung von Expertinnen und
Experten entsprechen.
20 1 Die Organisationen der Arbeitswelt bieten überbetrieb-
liche Kurse und vergleichbare dritte Lernorte gemäss Art. 23 Abs. 2
BBG an. Sie haben Anspruch auf finanzielle Unterstützung nach § 36.
Die Direktion kann sie zusätzlich in anderer Weise unterstützen.
2 Die Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis tragen die
Kosten, die nach Abzug der Bundes- und Kantonsbeiträge verbleiben.
20 1 Der Kanton bietet den Unterricht für die Berufsmaturi-
tät an Berufsmaturitätsschulen, an Berufsfachschulen oder an Mittel-
schulen an.
2 Der Kantonsrat entscheidet über die Errichtung oder Aufhebung
von kantonalen Berufsmaturitätsschulen. Für sie gelten die Bestim-
mungen über die kantonalen Berufsfachschulen sinngemäss, sofern die
Verordnung nichts Abweichendes regelt.
3 Der Kanton kann Dritte mittels Leistungsvereinbarung beauftra-
gen, Berufsmaturitätsunterricht anzubieten. Die Bestimmungen über
nichtkantonale Berufsfachschulen gelten sinngemäss.
E. Qualifikationsverfahren
Zuständigkeit
20 1 Die Qualifikationsverfahren nach Art. 33 und 34 BBG
werden vom Kanton durchgeführt. In besonderen Fällen kann die
Direktion Dritte mittels Leistungsvereinbarung damit beauftragen.
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2 Kommissionen, die Bildung in beruflicher Praxis oder berufs-
kundliche schulische Bildung prüfen, werden paritätisch durch die Ar-
beitnehmer- und Arbeitgeberseite bestellt.
F. Berufsbildungsfonds
22 1 Der Kanton führt in Ergänzung zu Art. 60 BBG einen Grundsatz
branchenübergreifenden Berufsbildungsfonds.
2 Der Fonds bezweckt
a. die den einzelnen Ausbildungsbetrieben entstehenden Kosten der
Berufsbildung durch die Beteiligung aller Betriebe des Kantons zu
senken,
b. Betriebe, die Lernende ausbilden, zu unterstützen,
c. den Aufbau von branchenbezogenen Fonds gemäss Art. 60 BBG
zu fördern,
d. innovative Massnahmen im Bereich der beruflichen Grundbildung
zu fördern.
22 1 Aus dem Fonds werden Beiträge geleistet an
a. Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Ausbildungsbereit-
schaft von Betrieben und Branchen,
b. Aufwendungen der Lehrbetriebe für das Qualifikationsverfahren
nach Art. 33 ff. BBG,
c. überbetriebliche Kurse und vergleichbare dritte Lernorte gemäss
22 1 Der Fonds wird bis zum Höchstbetrag von 20 Mio. Fran- Finanzierung
ken geäufnet durch jährliche Beiträge der Arbeitgeber, die dem Kinder-
zulagengesetz vom 8. Juni 195810 unterstehen, sowie der Landwirtinnen
und Landwirte, die landwirtschaftliche Angestellte beschäftigen.
2 Der Beitrag eines Arbeitgebers oder einer Landwirtin oder eines
Landwirts beträgt höchstens ein Promille der AHV-pflichtigen Lohn-
summe, die er oder sie gesamthaft ausrichtet. Der Regierungsrat legt
den Beitragssatz fest.
3 Betriebe, die Lernende nach diesem Gesetz ausbilden oder Bei-
träge an einen branchenbezogenen Fonds gemäss Art. 60 BBG leisten,
sind von der Beitragspflicht befreit.
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4 Die Beiträge werden durch die vom Kanton anerkannten Fami-
lienkassen und von der kantonalen Familienausgleichskasse eingezo-
gen.
22 1 Der Regierungsrat wählt eine Berufsbildungskommis-
sion von neun Mitgliedern auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Wieder-
wahl ist zweimal möglich. Die Wahl bedarf der Genehmigung durch
den Kantonsrat.
2 Der Berufsbildungskommission gehören Vertretungen der Orga-
nisationen der Arbeitswelt und je eine Vertretung des Bildungsrates
und der Direktion an.
3 Die Berufsbildungskommission entscheidet über die Verwendung
der Mittel.
22 1 Die beitragspflichtigen Arbeitgeber gemäss § 26c ertei-
len der Vollzugsbehörde die notwendigen Auskünfte. Sie geben insbe-
sondere bekannt
a. die erforderlichen Angaben über ihre Familienausgleichskasse,
b. die Höhe der AHV-pflichtigen Löhne,
c. die Beiträge, die an einen branchenbezogenen Fonds gemäss Art. 60
BBG geleistet werden.
2 Kann der Beitrag an den Berufsbildungsfonds mangels vollstän-
diger Unterlagen nicht ermittelt werden, nimmt die Vollzugsbehörde
eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor.
3 Wer vorsätzlich bewirkt, dass eine Beitragsfestlegung zu Unrecht
unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Beitragserhebung unvollstän-
dig ist, wird mit Busse bis zur doppelten Höhe des pflichtigen Beitrages
bestraft.
3. Abschnitt: Höhere Berufsbildung
A. Eidgenössische Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen
20 Der Kanton sorgt für ein bedarfsgerechtes Angebot an
vorbereitenden Kursen für die eidgenössische Berufsprüfung und die
eidgenössische höhere Fachprüfung. Er kann Dritte mittels Leistungs-
vereinbarung beauftragen, solche Kurse anzubieten.
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B. Höhere Fachschulen
20 1 Der Kanton kann höhere Fachschulen führen.
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2 Der Kantonsrat entscheidet über die Errichtung oder Aufhebung
der kantonalen höheren Fachschulen. Diese werden von ihren Orga-
nen im Rahmen der Rechtsordnung selbstständig geleitet.
3 Der Kanton kann Dritte mittels Leistungsvereinbarung beauftra-
gen, eidgenössisch anerkannte Bildungsgänge oder Teile davon sowie
Nachdiplomstudiengänge zu führen, wenn
a. daran ein besonderes öffentliches Interesse besteht, namentlich die
Bildungsangebote einem Bedürfnis der Arbeitswelt entsprechen
und sie von längerfristigem Nutzen sind,
b. die Angebote andernfalls nicht ausreichend bereitgestellt würden.
20 1 Die Organe der kantonalen höheren Fachschulen sind
a. Fachschulkommission,
b. Schulleitung,
c. Konvente der Lehrpersonen,
d. Kommission für das Aufnahme-, Promotions- und Qualifikations-
verfahren.
2 Sofern kantonale Berufsfachschulen Bildungsgänge auf Stufe von
höheren Fachschulen anbieten, werden die Aufgaben der Organe ge-
mäss Abs. 1 von den entsprechenden Organen der Berufsfachschule
wahrgenommen.
3 Für die Organe, die Lehrpersonen und die Studierenden gelten
die entsprechenden Bestimmungen über die kantonalen Berufsfach-
schulen sinngemäss.
Angebot
Organisation
20 1 Der Regierungsrat kann Zulassungsbeschränkungen an- Zulassungs-
ordnen, soweit dies zur Gewährleistung eines ordnungsgemässen Stu- beschränkung
dienbetriebs erforderlich ist.
2 Bei Zulassungsbeschränkungen entscheidet grundsätzlich die Eig-
nung der Studienanwärterinnen und Studienanwärter. Die Eignungs-
abklärungen können Dritten übertragen werden.
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4. Abschnitt: Weiterbildung
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Berufs-
orientierte
Weiterbildung
Allgemeine
Weiterbildung
Grund-
kompetenzen
Massnahmen
Berufsberatung
Gemeinde-
beiträge
20 1 Der Kanton bietet berufsorientierte Weiterbildung an.
2 Er kann Angebote Dritter mittels Leistungsvereinbarung finan-
ziell unterstützen, wenn
a. daran ein besonderes öffentliches Interesse besteht, namentlich die
Bildungsangebote einem Bedürfnis der Arbeitswelt entsprechen
und sie von längerfristigem Nutzen sind, und
b. die Kurse andernfalls nicht ausreichend angeboten würden.
27 1 Der Kanton kann Angebote der allgemeinen Weiterbil-
dung führen.
2 33
3 33
31 1 Der Kanton kann Angebote zum Erwerb und Erhalt von
Grundkompetenzen Erwachsener gemäss Art. 13 WeBiG führen.
2 Er kann Angebote Dritter finanziell unterstützen. Er schliesst dazu
Leistungsvereinbarungen ab.
32 Der Kanton kann Massnahmen zur Förderung der Inan-
spruchnahme von Weiterbildungsangeboten gemäss §§ 31 und 32 sowie
von Angeboten zum Erwerb und Erhalt von Grundkompetenzen Er-
wachsener gemäss § 32 a ergreifen oder unterstützen.
5. Abschnitt: Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
20 1 Der Kanton führt die Berufs-, Studien- und Laufbahn-
beratung gemäss Art. 49–51 BBG durch. Die Stadt Zürich kann diese
Leistungen für ihr Gebiet selbst anbieten.
2 Der Kanton stellt ein bedarfsgerechtes regionales Angebot an
Beratung und Information sicher.
24 1 Die Gemeinden tragen 40% der Kosten des Kantons
für die Durchführung der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
gemäss § 34. Ausgenommen ist die Stadt Zürich, sofern und soweit sie
diese Leistungen auf der Grundlage einer Leistungsvereinbarung selbst-
ständig erbringt.
2 Die Umlage des Gemeindeanteils gemäss Abs. 1 auf die Gemein-
den erfolgt im Verhältnis zu den Bevölkerungszahlen der Altersgruppe
von 15 bis 30 Jahren.
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3 Die Verordnung regelt die Einzelheiten der Ermittlung der Ge-
meindebeiträge und das Verfahren.
24 1 Der Kanton richtet der Stadt Zürich bei selbstständiger Kostenanteil an
Erfüllung der Aufgaben gemäss § 34 einen Kostenanteil aus.
die Stadt Zürich
2 Grundlage der Berechnung für die Erfüllung der Aufgaben gemäss
21 1 Die Direktion schliesst Leistungsvereinbarungen nach Inhalt
diesem Gesetz ab. Diese regeln
a. Art und Umfang der Leistung des Dritten,
b. allfällige finanzielle Leistungen der Lernenden,
c. allfällige Regelungen der Organisation und des Betriebs des Drit-
ten,
d. Art und Umfang der Leistungen des Kantons, insbesondere die
Höhe der Staatsbeiträge,
e. Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung,
f. die Aufsicht durch den Kanton.
2 Die Verordnung regelt das Verfahren.
B. Kostenanteile und Subventionen 32
32 1 Der Kanton leistet Kostenanteile von 100% an die unge- Kostenanteile
deckten anrechenbaren Aufwendungen des in seinem Auftrag durch-
geführten Berufsfachschul- und Berufsmaturitätsunterrichts.
2 Unter Einrechnung der Beiträge des Bundes leistet der Kanton
Kostenanteile bis zu 75% der anrechenbaren Aufwendungen für
a. die fachkundige individuelle Begleitung von Lernenden in der
zweijährigen beruflichen Grundbildung gemäss Art. 18 Abs. 2 BBG,
b.18 Berufsvorbereitungsjahre gemäss § 6,
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с. die schulisch organisierte berufliche Grundbildung an Vollzeit-
schulen oder Lehrwerkstätten gemäss § 22 Abs. 3,
d. überbetriebliche Kurse und vergleichbare dritte Lernorte gemäss
29 1 Der Kanton trägt die Unterrichtskosten für die Spital-
schulen gemäss § 18 a für Lernende in einer beruflichen Grundbildung,
wenn
a. ihr Lehrort im Kanton Zürich liegt oder
b. sie ihren Wohnsitz im Kanton Zürich haben und
1. eine schulisch organisierte Grundbildung gemäss § 22 absolvie-
ren oder
2. eine schulisch organisierte Grundbildung ausserhalb des Kantons
absolvieren und der Kanton für deren Kosten aufkommt.
2 Er trägt die Unterrichtskosten bei einem Spital- oder Klinikauf-
enthalt von voraussichtlich mindestens vier Wochen in der Regel wäh-
rend sechs Monaten ab Eintritt.
3 Die Direktion richtet Kostenanteile bis zur vollen Höhe der bei-
tragsberechtigten Kosten aus.
4 Die Verordnung regelt
a. die beitragsberechtigten Kosten,
b. die Verrechnung gegenüber anderen Kantonen,
c. die Abrechnungs- und Berichterstattungspflicht der Spitäler und
Kliniken.
Subventionen
1 Der Kanton kann Subventionen bis zu 75% der anrechen-
baren Aufwendungen leisten für:21
a. vorbereitende Kurse für die eidgenössischen Berufsprüfungen
und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen gemäss § 27,
b. Bildungsgänge an höheren Fachschulen und Nachdiplomstudien
gemäss § 28,
c.27 die berufsorientierte Weiterbildung gemäss § 31 Abs. 2 sowie Mass-
nahmen gemäss § 33,
16
EG BBG
d. Angebote, Projekte und Dienstleistungen zur Entwicklung und
Förderung der Berufsbildung und für weitere Bildungsmassnah-
men,
e. Organisationen und Einrichtungen für die interkantonale Koor-
dination der Berufsbildung.
2 Übersteigt das nach Ausrichtung von Kostenanteilen verblei-
bende Defizit für Bildungsangebote gemäss § 36 Abs. 2 lit. b und c die
zumutbare Eigenleistung des Bildungsanbieters, kann der Kanton das
Defizit teilweise oder ganz übernehmen, wenn für das Angebot ein
besonderes öffentliches Interesse besteht.20
3 Der Kanton kann Subventionen bis zu 100% der anrechenbaren
Aufwendungen ausrichten für31
a. Angebote zum Erwerb und Erhalt von Grundkompetenzen Erwach-
sener gemäss § 32 a Abs. 2,
b. Massnahmen Dritter zur Förderung der Inanspruchnahme von Ange-
boten zum Erwerb und Erhalt von Grundkompetenzen Erwachse-
ner gemäss § 33.
21 1 Der Regierungsrat kann in besonderen Fällen Investi- Beiträge an
tionsbeiträge für bauliche Massnahmen an nichtkantonalen Schulen Investitionen
beschliessen, insbesondere wenn auf Grund bereits geleisteter Investi-
tionsbeiträge eine Zweckbindung gemäss Abs. 2 besteht.
2 Beteiligt sich der Kanton massgeblich an den Investitionskosten,
erfolgt dies unter der Auflage, dass das Gebäude oder die Anlage in
der Regel während 25 Jahren zweckgemäss verwendet wird.
21 Nehmen Personen Ausbildungsangebote wahr, die ausser- Beiträge an
halb des Kantons angeboten werden, kann der Kanton unter folgen- ausserkantonale
den Voraussetzungen Beiträge ausrichten
a. für die schulisch organisierte Grundbildung, wenn die Lernenden
stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben,
b. für Bildungsgänge zur Vorbereitung auf die Berufsmaturität nach
Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitsausweises, wenn die Ler-
nenden stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben,
c. für andere Angebote der beruflichen Grundbildung, wenn der
Lehrort der Lernenden im Kanton liegt,
d. für die höhere Berufsbildung, wenn die Lernenden stipendien-
rechtlichen Wohnsitz im Kanton haben.
Bildungs-
angebote
20 Ausbildungseinrichtungen, die um Staatsbeiträge ersuchen, Verfahren
gewähren Einblick in die Rechnungsführung. Der Kanton kann Richt-
linien über die Kostenrechnung erlassen.
1.7.24 - 125
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C. Gebühren, Schul- und Kursgelder
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Grundsatz
21 1 Sofern die Gesetzgebung des Bundes über die Berufs-
bildung oder interkantonale Vereinbarungen keine Gebührenfreiheit
vorsehen, erheben der Kanton und von ihm beauftragte Dritte Gebüh-
ren für Zulassungs-, Anerkennungs-, Bewilligungs- und Qualifika-
tionsverfahren, für Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit
nicht formalisierter Bildung und für das Ausstellen von Ausweisen und
Diplomen.
2 Der Regierungsrat erlässt eine Gebührenordnung. Werden keine
besonderen Ansätze festgelegt, bestimmt sich die Gebühr nach dem
Zeitaufwand und den entstandenen Kosten.
3 Die Kosten für die persönlichen Lehrmittel, für Unterrichtsmate-
rialien sowie für Studienwochen, Exkursionen und persönliche Zerti-
fikate gehen zu Lasten der Lernenden.
4 Materialkosten und Raummieten, die bei Prüfungen zum Erwerb
des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses, des eidgenössischen Berufs-
attests und des eidgenössischen Berufmaturitätszeugnisses anfallen,
können den Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis in Rech-
nung gestellt werden (Art. 39 BBV13).
5 Für unbegründetes Fernbleiben oder Zurücktreten von Prüfun-
gen gemäss Abs. 4 kann eine Gebühr erhoben werden.
21 1 Für die Leistungen der Berufs-, Studien- und Laufbahn-
beratung werden Gebühren von Fr. 50 bis 300 je Stunde für Beratung
und die Durchführung von Tests erhoben. Die Verordnung regelt die
Ausnahmen.
2 Die Beratung von Personen bis zum vollendeten 20. Altersjahr
sowie die Selbstinformation in den Berufsinformationszentren sind
unentgeltlich.
Gebühren für
die Berufs-,
Studien- und
Laufbahn-
beratung
32 1 Der Kanton und Dritte erheben für folgende vom Kanton
oder in seinem Auftrag angebotene Ausbildungen Schul- oder Kurs-
gelder
a. Angebote für Berufsbildnerinnen und -bildner gemäss § 9,
b. Angebote der höheren Berufsbildung gemäss §§ 27 und 28,
c. Weiterbildungsangebote gemäss §§ 31–32 a.
2 Die Schul- und Kursgelder für die Angebote gemäss Abs. 1 bestim-
men sich nach den zu erteilenden Semesterlektionen. Sie werden wie
folgt festgesetzt
a. Fr. 140 bis 800 je Semesterlektion für Kurse und Lehrgänge, die zu
einem anerkannten Abschluss gemäss Berufsbildungsgesetz füh-
ren,
Schul- und
Kursgelder
18
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b. Fr. 240 bis 1000 je Semesterlektion für Kurse, die besondere Inves-
titions- oder Personalkosten verursachen, namentlich bei Einsatz
von Informatikgeräten oder bei gleichzeitigem Einsatz von mehre-
ren Lehrpersonen,
c. Fr. 140 bis 400 je Semesterlektion für Personen, die sich auf die Lehr-
abschlussprüfung vorbereiten und weder in einem Lehrverhältnis
stehen noch Repetierende sind,
d. bis Fr. 200 je Semesterlektion für Kurse zum Erwerb und Erhalt
von Grundkompetenzen Erwachsener,
e. Fr. 180 bis 600 je Semesterlektion für alle übrigen Kurse.
3 Die Schulleitung kann in Härtefällen auf Gesuch hin das Schul-
oder Kursgeld ganz oder teilweise erlassen.
4 Besteht für ein Bildungsangebot ein besonderes öffentliches In-
teresse, kann auf die Erhebung von Schul- oder Kursgeldern ganz oder
teilweise verzichtet werden. Ein besonderes öffentliches Interesse besteht
insbesondere an Angeboten, die der Integration von Personen in die
Berufs- und Arbeitswelt und die Gesellschaft dienen oder aus anderen
Gründen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung sind.
18 1 Für Berufsvorbereitungsjahre gemäss § 5 erheben die Schulgelder für
Gemeinden, der Kanton oder die von ihm beauftragten Dritten von Berufsvorberei-
den Lernenden oder den Eltern ein Schulgeld von höchstens Fr. 1500 tungsjahre
pro Semester. In Härtefällen können sie auf Gesuch hin das Schulgeld
ganz oder teilweise erlassen.
2 Für Lernende, die das letzte Jahr der Schulpflicht durch den
Besuch eines Berufsvorbereitungsjahres erfüllen, wird kein Schulgeld
erhoben.
3 Der Regierungsrat erlässt eine Gebührenordnung.
D. Gebäude
anspruch der
Gemeinde
20 1 Hat der Kanton eine kommunale Baute gemäss dem Rückgabe-
Gesetz über die Trägerschaft der Berufsschulen vom 2. Dezember 1984
übernommen und wird diese für den Berufsschulunterricht nicht mehr
benötigt, so kann die Gemeinde die Baute zurückverlangen. Der Rück-
gabeanspruch erlischt 100 Jahre nach der Übernahme der Baute durch
den Kanton.
2 Die Gemeinde hat die ihr ausgerichtete Übernahmeentschädi-
gung zurück zu erstatten und die wertvermehrenden Investitionen des
Kantons abzugelten.
1.7.24 - 125
19
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7. Abschnitt: Rechtspflege
Einsprache
Rekurs
Strafurteile
Aufhebung bis-
herigen Rechts
Änderung bis-
herigen Rechts
20 Gegen Qualifikationsentscheide der beruflichen Grund-
bildung einschliesslich der Berufsmaturität kann beim prüfenden Or-
gan Einsprache geführt werden.
20 1 Dem Rekurs an die Direktion unterliegen Einsprache-
entscheide nach § 46 und Entscheide der Organe von
a. kantonalen Schulen,
b.18 kommunalen Schulen, die Berufsvorbereitungsjahre gemäss § 6
anbieten,
с. nichtkantonalen Schulen, soweit es um die Anwendung öffent-
lichen Rechts geht.
2 Richtet sich der Rekurs gegen einen Einspracheentscheid nach
a.20 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung
vom 21. Juni 1987,
b.19, 21 Gesetz über die Trägerschaft der Berufsschulen vom 2. Dezem-
ber 1984.
Strafe aus, meldet sie das der Direktion.
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
a. Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 19903: . . .17
b. Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 19595: . . .17
с. Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals vom
27. September 19986: . . .17
d.18 Volksschulgesetz vom 7. Februar 20057: . . .17
e.18 Gesetz über die hauswirtschaftliche Fortbildung vom 28. Septem-
f. ber 19868:...17
Jugendhilfegesetz vom 14. Juni 198111: . . .17
20
EG BBG
EG BBG 413.31
Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom bestimmung
21. Juni 1987 ergangen sind, bleiben in Kraft, sofern sie nicht unter
Vorbehalt des neuen Rechts ausgesprochen wurden.
1 OS 64, 195.
2 ABI 2006, 1153.
3 LS 132.2.
4 LS 170.4.
5 LS 175.2.
6 LS 177.10.
7 LS 412.100.
8 LS 413.41.
9 LS 810.1.
10 LS 836.1; heute: Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzula-
gen (EG FamZG) vom 19. Januar 2009.
11 LS 852.1.
12 SR 412.10.
13 SR 412.101.
14 SR 419.1.
15 SR 822.11.
16 SR 832.20.
17 Text siehe OS 64, 195.
18 Inkrafttreten: 1. April 2009.
19 Teilinkrafttreten auf 16. August 2009 (OS 64, 389): Aufhebung der §§ 1 sowie
8-15 des Gesetzes über die Trägerschaft der Berufsschulen.
20 Inkrafttreten: 17. August 2009 (OS 64, 389).
21 Inkrafttreten: 1. Januar 2011 (OS 65, 912).
22 Inkrafttreten: 1. Januar 2011 (OS 66, 1).
23 Eingefügt durch G über die Administrativmassnahmen bei Lehrpersonen an
der Volksschule und an den Mittel- und Berufsfachschulen vom 16. Mai 2011
(OS 66, 586; ABI 2010, 2980). In Kraft seit 1. Januar 2012.
24 Eingefügt durch Kinder- und Jugendhilfegesetz vom 14. März 2011 (OS 66,
991; ABI 2010, 17). In Kraft seit 1. Januar 2012.
25 Eingefügt durch G vom 3. Februar 2014 (OS 69, 309; AB1 2013-07-05). In Kraft
seit 1. August 2014.
1.7.24 - 125
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26 Eingefügt durch G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der Bil-
dungsdirektion an das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom
24. August 2015 (OS 71, 9; ABI 2014-11-14). In Kraft seit 1. Januar 2017 (OS
71, 463; ABI 2016-10-14).
27 Fassung gemäss G vom 23. Januar 2017 (OS 72, 383; ABI 2016-07-08). In Kraft
seit 1. August 2017.
28 Eingefügt durch G über die Administrativuntersuchung vom 22. Februar 2021
(OS 76, 447; ABI 2018-07-20). In Kraft seit 1. Januar 2022.
29 Eingefügt durch G über die Spitalschulen auf der Sekundarstufe II vom 2. Sep-
tember 2019 (OS 76, 564; ABI 2018-07-13). In Kraft seit 1. Januar 2022.
30 Fassung gemäss G über die Spitalschulen auf der Sekundarstufe II vom 2. Sep-
tember 2019 (OS 76, 564; ABI 2018-07-13). In Kraft seit 1. Januar 2022.
31 Eingefügt durch G vom 13. November 2023 (OS 79, 193; ABI 2022-03-11). In
Kraft seit 1. August 2024.
32 Fassung gemäss G vom 13. November 2023 (OS 79, 193; ABI 2022-03-11). In
Kraft seit 1. August 2024.
33 Aufgehoben durch G vom 13. November 2023 (OS 79, 193; ABI 2022-03-11). In
Kraft seit 1. August 2024.
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