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Art. 1 : Reglement für die Maturitätsprüfungen des schweizerischitalienischen Liceo artistico (Kunstgymnasium) Zürich

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Art. 1

Das vorliegende Reglement beruht auf den Vorschriften des Beziehung

Bundesrates und der EDK über die Anerkennung von gymnasialen

Maturitätsausweisen vom 16. Januar/15. Februar 1995, den kantonalen

Vorgaben zur Maturität vom 4. Juni 1996 sowie den schweizerisch-

italienischen Vereinbarungen.

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