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Reglement für die Maturitätsprüfungen des schweizerischitalienischen Liceo artistico (Kunstgymnasium) Zürich

24 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (24)

Gesetzestext (24 Artikel)

Das vorliegende Reglement beruht auf den Vorschriften des Beziehung

Bundesrates und der EDK über die Anerkennung von gymnasialen

Maturitätsausweisen vom 16. Januar/15. Februar 1995, den kantonalen

Vorgaben zur Maturität vom 4. Juni 1996 sowie den schweizerisch-

italienischen Vereinbarungen.

6 Die Maturitätsprüfungen beginnen grundsätzlich im Juni des Zeitpunkt

letzten Schuljahres und werden vor den Sommerferien abgeschlossen. der Prüfungen

Einzelne Prüfungen können vorgezogen und frühestens am Ende des

zweitletzten Schuljahres durchgeführt werden.

4 Zur Prüfung werden nur Kandidatinnen und Kandidaten Zulassung

zugelassen, die mindestens das volle letzte Schuljahr vor der Maturität

am Liceo artistico absolviert haben.

B. Massgebende Fächer

4

zungsfach und die Maturaarbeit bilden die Maturitätsfächer.

1 Zehn Grundlagenfächer, ein Schwerpunktfach, ein Ergän- Maturitäts-

2 Grundlagenfächer sind

1. Deutsch

2. Italienisch

3. Französisch oder Englisch

4. Mathematik

5. Biologie

6. Chemie

7. Physik

8. Geschichte

9. Geografie

10. Bildnerisches Gestalten.

fächer

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3 Das Schwerpunktfach ist Bildnerisches Gestalten. Das Ergänzungs-

fach wird von der Schülerin bzw. vom Schüler aus dem Angebot des

Liceo artistico gewählt.

Prüfungsfächer § 5. 1 Maturitätsprüfungen finden in sechs Fächern statt

1. Deutsch

2. Italienisch

3. Mathematik

4. Bildnerisches Gestalten

2 Unter den Fächern 5 und 6 muss eines Biologie oder Chemie oder

Physik und eines Geschichte oder Geografie enthalten.4

3 Die Fächer 1, 2 und 3 werden schriftlich und mündlich geprüft; im

Fach 4 findet eine praktische Prüfung statt.

4 Die Schulleitung bestimmt die Prüfungsart. Sie kann ergänzende

Regelungen treffen.

Prüfungsinhalte § 6. Bei Fächern, die während mehr als zwei Jahren unterrichtet

wurden, werden vor allem Lerninhalte aus den letzten beiden Unter-

richtsjahren berücksichtigt. Es soll mehr Gewicht auf das Verständnis

der Zusammenhänge als auf den Umfang der erworbenen Kenntnisse

gelegt werden. Die sprachliche Formulierung ist angemessen zu be-

rücksichtigen.

Ausschluss der

Öffentlichkeit

Dauer

Aufgaben-

stellung

C. Durchführung der Prüfungen

Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Die Schulleitung kann

Aussenstehenden den Zutritt gestatten.

Eine schriftliche Prüfung dauert zwei bis vier Stunden, eine

mündliche Prüfung etwa 15 Minuten pro Kandidatin oder Kandidat.

Die Dauer einer praktischen Prüfung richtet sich nach den Erforder-

nissen des Fachs.

1 Die Prüfungen finden nach einem von der Schulleitung

erlassenen Prüfungsplan statt. Die Aufgaben werden im Einverneh-

men mit der Schulleitung von den Fachlehrpersonen gestellt.

2 Für die Fächer Italienisch und Bildnerisches Gestalten werden

die Aufgaben von den Lehrkräften der betroffenen Fächer im Einver-

nehmen mit der vom italienischen Erziehungsministerium ernannten

italienischen Inspektionsperson gestellt. Es wird dabei Rücksicht auf

den besonderen Charakter des Liceo artistico als scuola sperimentale

genommen.

2

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Die Prüfungen werden durch die Fachlehrpersonen unter Beurteilung

Beizug von Expertinnen und Experten abgenommen. Expertin oder

Experte und prüfende Lehrperson setzen die Prüfungsnoten gemeinsam

fest. Falls keine Einigung erzielt werden kann, entscheidet die Schul-

leitung.

1 Die Schülerinnen und Schüler haben die Prüfungsarbeiten Hilfsmittel

selbständig auszuführen. Bei den schriftlichen Prüfungen werden sie

von einer Lehrperson beaufsichtigt.

2 Die erlaubten Hilfsmittel werden von den prüfenden Lehrperso-

nen im Einvernehmen mit der Schulleitung festgelegt. Die Expertin-

nen und Experten werden darüber sowie über notwendige Erklärun-

gen, die vor Beginn der Arbeit gegeben wurden, informiert.

1 Die Benützung unerlaubter Hilfsmittel sowie jede andere Unregelmässig-

Unredlichkeit kann den Ausschluss von der Prüfung, die Verweigerung keiten

oder die Ungültigerklärung des Maturitätszeugnisses zur Folge haben.

Über den Ausschluss entscheidet die Schulleitung, über die Verweige-

rung oder Ungültigerklärung des Maturitätszeugnisses die Schulkom-

mission4. Die Maturitätsprüfung gilt in diesen Fällen als nicht bestanden.

2 Kandidatinnen und Kandidaten, die aus diesen Gründen abge-

wiesen werden, haben in der Regel die ganze Prüfung zu wiederholen

und können erst zur folgenden ordentlichen Maturitätsprüfung wieder

zugelassen werden. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.

3 In schweren Fällen kann der Kandidatin oder dem Kandidaten

eine Wiederholung der Prüfung durch Beschluss der Schulkommission4

verweigert werden.

4 Die Kandidatinnen und Kandidaten sind vor den Prüfungen auf

diese Bestimmungen aufmerksam zu machen.

8 1 Wer die Prüfung oder Teile davon aufgrund eines zwin- Verhinderung

genden, unvorhersehbaren und unabwendbaren Verhinderungsgrun-

des nicht antreten oder zu Ende führen kann, meldet dies unverzüglich

der Schulleitung oder der Prüfungsaufsicht.

2 Der Verhinderungsgrund ist zu belegen. Wer medizinische Gründe

geltend macht, reicht der Schulleitung innert dreier Tage nach dem Prü-

fungstermin ein ärztliches Zeugnis ein.

3 Wer einer Prüfung oder Teilen davon unentschuldigt fernbleibt,

hat die Prüfung nicht bestanden.

4 Verhinderungsgründe, die zum Zeitpunkt der Prüfung bekannt

oder erkennbar waren, können nicht mehr geltend gemacht werden,

nachdem die Prüfung ganz oder teilweise abgelegt wurde.

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D. Beurteilung der Leistungen und Ermittlung der Noten

Noten

Ermittlung

der Noten

Die Leistungen in den für die Maturität massgeblichen

Fächern werden mit ganzen und halben Noten bewertet. 6 ist die höchste,

1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.

4 1 Die Maturitätsnoten setzen sich aus den Erfahrungsnoten

und in Fächern, in denen Prüfungen stattfinden, zusätzlich aus den

Prüfungsnoten zusammen. Die Noten werden wie folgt ermittelt

2 Erfahrungsnote: In allen Maturitätsfächern wird eine Erfahrungs-

note gebildet. Die Erfahrungsnote ist das ungerundete Mittel der Noten

der letzten beiden Semester, in denen das Fach unterrichtet wurde.

Wird ein Fach in beiden Semestern des zweitletzten oder in beiden

Semestern des letzten Schuljahres vor der Maturität unterrichtet, ist

die Erfahrungsnote die Note aus dem entsprechenden Jahreszeugnis.7

3 Die Schulleitung bezeichnet die Semester, deren Zeugnisnoten

für die Erfahrungsnote zählen, entsprechend dem Lehrplan der Schule.

4 Prüfungsnote: Für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen

werden ganze und halbe Noten erteilt. Als Prüfungsnote wird das un-

gerundete Mittel aus den beiden Noten bezeichnet; in Fächern mit nur

einer Prüfung gilt die erteilte Note als Prüfungsnote.

5 Maturaarbeitsnote: Die Maturitätsnote für die Maturaarbeit wird

aufgrund der Bewertung des Arbeitsprozesses, der schriftlichen Arbeit

und ihrer Präsentation gesetzt. Jede dieser drei Teilleistungen wird nach

der von der Schule festgelegten Gewichtung zu mindestens 25% in Noten

bewertet. Das gewichtete Mittel wird nach der nächsten ganzen oder

halben Zahl gerundet und ergibt die Maturaarbeitsnote. Wird eine die-

ser drei Teilleistungen ohne zwingenden Grund nicht oder nicht recht-

zeitig erbracht, so wird dies bei der Bewertung der Teilleistung, bis zur

Erteilung der Note 1, angemessen berücksichtigt.

6 Maturitätsnote: Das Mittel aus Erfahrungs- und Prüfungsnote wird

nach der nächsten ganzen oder halben Zahl gerundet. Ist der Bruchteil

des Mittels eine Viertelnote, so ist aufzurunden. Die so ermittelte Note

ist die Maturitätsnote im betreffenden Fach. In Fächern, in denen keine

Prüfung stattfindet, wird die Rundung auf die Maturitätsnote direkt

von der Erfahrungsnote aus vorgenommen.

4 1 Einzelheiten zur Einreichung, Präsentation und Bewertung

der Maturaarbeit sind in den Richtlinien der Schulen geregelt. Die

Maturaarbeit kann in anonymisierter Form zum Zweck der Feststel-

lung von Plagiaten in einer Datenbank erfasst werden.

Maturaarbeit

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2 Mit der Einreichung der Maturaarbeit ist eine persönlich unter-

zeichnete Erklärung abzugeben, in welcher die selbstständige Abfassung

der Arbeit ohne Benützung anderer als der angegebenen Quellen oder

Hilfsmittel bestätigt wird.

3 Die Bestimmungen von § 12 gelten sinngemäss.

E. Prüfungsentscheid

4 Die Maturität ist bestanden, wenn

a. die Prüfungen in allen Maturitätsfächern abgelegt und die Matura-

arbeit abgegeben wurden,

b. in den 12 Maturitätsfächern sowie der Maturaarbeit die doppelte

Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser

ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben,

c. nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt wurden.

Bedingungen

für die Erteilung

des Maturitäts-

ausweises

Der Entscheid über das Bestehen der Maturität wird auf Entscheid

Antrag der Schulleitung durch die Schulkommission⁴ gefällt. Er kann

für Einzelfälle, in denen sich der Abschluss einer Kandidatin oder

eines Kandidaten verzögert, an die Präsidentin oder den Präsidenten

der Schulkommission⁴ delegiert werden.

1 Wer die Maturitätsprüfung gemäss § 16 nicht bestanden Wiederholung

hat, kann sie nach Repetition des vollen letzten Schuljahres ein zweites

Mal ablegen. Ein dritter Versuch ist nicht gestattet.

2 Zu einer Wiederholung des letzten Schuljahres und der Prüfung

werden auch Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, die bereits

ein Jahr repetiert haben.

3 Die Maturaarbeit muss nicht wiederholt werden.

F. Maturitätsausweis

ausweis

Den Schülerinnen und Schülern, die den Maturitätsanfor- Zweisprachiger

derungen genügen, wird ein Maturitätsausweis in deutscher und italie- Maturitäts-

nischer Sprache ausgestellt, welcher das Bestehen der eidgenössisch

anerkannten Maturität bescheinigt. Er wird in Italien anerkannt als

Diplom der fünfjährigen italienischen Maturità artistica mit der Be-

rechtigung zur Fortsetzung der Studien. Dieser Ausweis gibt Zutritt

zum Studium an sämtlichen schweizerischen und italienischen Hoch-

schulen sowie an den Kunstakademien (Accademie di Belle Arti) und

an den andern Fachhochschulen Italiens.

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Maturitäts-

ausweis

Italienische

Schlussnote

Weitere Fächer

Rekurs

4 1 Der Maturitätsausweis enthält

a. die Aufschrift «Schweizerische Eidgenossenschaft» und «Kanton

Zürich» sowie den Vermerk «Maturitätsausweis, ausgestellt nach

den Erlassen des Bundesrates und der EDK über die Anerkennung

von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 16. Januar/15. Februar

1995 und nach den schweizerisch-italienischen Vereinbarungen»,

b. den Namen der Schule: Liceo artistico (Kunstgymnasium) Zürich,

c. Namen, Vornamen, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer

Staatsangehörigkeit und Geburtsort) und das Geburtsdatum der

Inhaberin oder des Inhabers,

d. die Angabe der Zeit, während der die Inhaberin oder der Inhaber

die Schule besucht hat, mit Datum des Eintritts und des Austritts,

e. die Noten der 12 Maturitätsfächer gemäss § 4 und des Faches Sport

im Grundlagenbereich,

f. das Thema und die Note der Maturaarbeit,

g. einen Hinweis auf die Zweisprachigkeit der Maturität mit Angabe

der zweiten Sprache,

h. die Unterschriften der Schulleiterin oder des Schulleiters, der zur

Unterzeichnung berechtigten Person der Bildungsdirektion sowie

einer Vertreterin oder eines Vertreters des italienischen Konsulats.

2 Die Bildungsdirektion erlässt Ausführungsbestimmungen.

5 Der zweisprachige Maturitätsausweis enthält überdies die

italienische Schlussnote in Hundertsteln gemäss den italienischen Be-

stimmungen. Die Umrechnung der Punktzahl in die italienische Schluss-

note erfolgt aufgrund der Tabelle im Anhang.

Der Maturitätsausweis kann ausser den Noten für die mass-

gebenden Fächer und für Sport noch solche weiterer Fächer enthalten.

Die Noten werden nach den Bestimmungen von § 14 festgelegt.

G. Rechtsmittel

4 Entscheide der Schulleitung oder der Schulkommission un-

terliegen dem Rekurs an die Bildungsdirektion. Die Rekursfrist und

das Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz³

des Kantons Zürich.

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H. Schlussbestimmungen4

6 Die Änderung des Reglements tritt auf Beginn des Schul- Inkrafttreten

jahrs 2012/2013 (20. August 2012) in Kraft.

6 Für Schülerinnen und Schüler, die 2012/2013 nach nicht Übergangs-

bestandener Maturitätsprüfung das letzte Schuljahr wiederholen, gilt bestimmung

mit Ausnahme von § 2 und § 14 Abs. 2 Satz 2 weiterhin das Reglement

für die Maturitätsprüfungen des schweizerisch-italienischen Liceo artis-

tico (Kunstgymnasium) Zürich in der Fassung vom 11. August 1998. § 2

(Zeitpunkt der Prüfungen) sowie § 14 Abs. 2 Satz 2 (Einbezug des

Jahreszeugnisses im letzten Schuljahr in die Bildung der Erfahrungs-

note) gelten für alle Schülerinnen und Schüler in der Fassung vom

30. August 2010.

1 OS 54, 825.

2 Vom Erziehungsrat erlassen.

3 LS 175.2.

4 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 26. Mai 2008 (OS 63, 454).

In Kraft seit 18. August 2008.

5 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 15. Februar 2010 (OS 69,

74). In Kraft seit 23. August 2010.

6 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 30. August 2010 (OS 66,317;

ABI 2011, 631). In Kraft seit 20. August 2012.

7 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 14. März 2022 (OS 77, 283;

ABI 2022-03-25). In Kraft seit 1. August 2022.

8 Eingefügt durch Beschluss des Bildungsrates vom 25. August 2021 (OS 77, 99;

ABI 2021-09-03. In Kraft seit 1. August 2023.

9 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 25. August 2021 (OS 77, 99;

ABI 2021-09-03. In Kraft seit 1. August 2023.

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Liceo artistico – Reglement für die Maturitätsprüfungen

Umrechnungstabelle der Punktzahlen nach schweizerischem System

in italienische Schlussnoten5

8

Punktzahl

nach schweizerischem System

Noten in Hundertsteln

nach italienischem System

52

60

53

62

54

63

55

65

56

66

57

68

58

69

59

71

60

72

61

74

62

75

63

77

64

78

65

80

66

82

67

83

68

85

69

86

70

88

71

89

72

91

73

92

74

94

75

95

76

97

77

98

78

100

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