Reglement für die Maturitätsprüfungen des schweizerischitalienischen Liceo artistico (Kunstgymnasium) Zürich
Inhaltsübersicht (24)
Gesetzestext (24 Artikel)
Das vorliegende Reglement beruht auf den Vorschriften des Beziehung
Bundesrates und der EDK über die Anerkennung von gymnasialen
Maturitätsausweisen vom 16. Januar/15. Februar 1995, den kantonalen
Vorgaben zur Maturität vom 4. Juni 1996 sowie den schweizerisch-
italienischen Vereinbarungen.
6 Die Maturitätsprüfungen beginnen grundsätzlich im Juni des Zeitpunkt
letzten Schuljahres und werden vor den Sommerferien abgeschlossen. der Prüfungen
Einzelne Prüfungen können vorgezogen und frühestens am Ende des
zweitletzten Schuljahres durchgeführt werden.
4 Zur Prüfung werden nur Kandidatinnen und Kandidaten Zulassung
zugelassen, die mindestens das volle letzte Schuljahr vor der Maturität
am Liceo artistico absolviert haben.
B. Massgebende Fächer
4
zungsfach und die Maturaarbeit bilden die Maturitätsfächer.
1 Zehn Grundlagenfächer, ein Schwerpunktfach, ein Ergän- Maturitäts-
2 Grundlagenfächer sind
1. Deutsch
2. Italienisch
3. Französisch oder Englisch
4. Mathematik
5. Biologie
6. Chemie
7. Physik
8. Geschichte
9. Geografie
10. Bildnerisches Gestalten.
fächer
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3 Das Schwerpunktfach ist Bildnerisches Gestalten. Das Ergänzungs-
fach wird von der Schülerin bzw. vom Schüler aus dem Angebot des
Liceo artistico gewählt.
Prüfungsfächer § 5. 1 Maturitätsprüfungen finden in sechs Fächern statt
1. Deutsch
2. Italienisch
3. Mathematik
4. Bildnerisches Gestalten
2 Unter den Fächern 5 und 6 muss eines Biologie oder Chemie oder
Physik und eines Geschichte oder Geografie enthalten.4
3 Die Fächer 1, 2 und 3 werden schriftlich und mündlich geprüft; im
Fach 4 findet eine praktische Prüfung statt.
4 Die Schulleitung bestimmt die Prüfungsart. Sie kann ergänzende
Regelungen treffen.
Prüfungsinhalte § 6. Bei Fächern, die während mehr als zwei Jahren unterrichtet
wurden, werden vor allem Lerninhalte aus den letzten beiden Unter-
richtsjahren berücksichtigt. Es soll mehr Gewicht auf das Verständnis
der Zusammenhänge als auf den Umfang der erworbenen Kenntnisse
gelegt werden. Die sprachliche Formulierung ist angemessen zu be-
rücksichtigen.
Ausschluss der
Öffentlichkeit
Dauer
Aufgaben-
stellung
C. Durchführung der Prüfungen
Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Die Schulleitung kann
Aussenstehenden den Zutritt gestatten.
Eine schriftliche Prüfung dauert zwei bis vier Stunden, eine
mündliche Prüfung etwa 15 Minuten pro Kandidatin oder Kandidat.
Die Dauer einer praktischen Prüfung richtet sich nach den Erforder-
nissen des Fachs.
1 Die Prüfungen finden nach einem von der Schulleitung
erlassenen Prüfungsplan statt. Die Aufgaben werden im Einverneh-
men mit der Schulleitung von den Fachlehrpersonen gestellt.
2 Für die Fächer Italienisch und Bildnerisches Gestalten werden
die Aufgaben von den Lehrkräften der betroffenen Fächer im Einver-
nehmen mit der vom italienischen Erziehungsministerium ernannten
italienischen Inspektionsperson gestellt. Es wird dabei Rücksicht auf
den besonderen Charakter des Liceo artistico als scuola sperimentale
genommen.
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Die Prüfungen werden durch die Fachlehrpersonen unter Beurteilung
Beizug von Expertinnen und Experten abgenommen. Expertin oder
Experte und prüfende Lehrperson setzen die Prüfungsnoten gemeinsam
fest. Falls keine Einigung erzielt werden kann, entscheidet die Schul-
leitung.
1 Die Schülerinnen und Schüler haben die Prüfungsarbeiten Hilfsmittel
selbständig auszuführen. Bei den schriftlichen Prüfungen werden sie
von einer Lehrperson beaufsichtigt.
2 Die erlaubten Hilfsmittel werden von den prüfenden Lehrperso-
nen im Einvernehmen mit der Schulleitung festgelegt. Die Expertin-
nen und Experten werden darüber sowie über notwendige Erklärun-
gen, die vor Beginn der Arbeit gegeben wurden, informiert.
1 Die Benützung unerlaubter Hilfsmittel sowie jede andere Unregelmässig-
Unredlichkeit kann den Ausschluss von der Prüfung, die Verweigerung keiten
oder die Ungültigerklärung des Maturitätszeugnisses zur Folge haben.
Über den Ausschluss entscheidet die Schulleitung, über die Verweige-
rung oder Ungültigerklärung des Maturitätszeugnisses die Schulkom-
mission4. Die Maturitätsprüfung gilt in diesen Fällen als nicht bestanden.
2 Kandidatinnen und Kandidaten, die aus diesen Gründen abge-
wiesen werden, haben in der Regel die ganze Prüfung zu wiederholen
und können erst zur folgenden ordentlichen Maturitätsprüfung wieder
zugelassen werden. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.
3 In schweren Fällen kann der Kandidatin oder dem Kandidaten
eine Wiederholung der Prüfung durch Beschluss der Schulkommission4
verweigert werden.
4 Die Kandidatinnen und Kandidaten sind vor den Prüfungen auf
diese Bestimmungen aufmerksam zu machen.
8 1 Wer die Prüfung oder Teile davon aufgrund eines zwin- Verhinderung
genden, unvorhersehbaren und unabwendbaren Verhinderungsgrun-
des nicht antreten oder zu Ende führen kann, meldet dies unverzüglich
der Schulleitung oder der Prüfungsaufsicht.
2 Der Verhinderungsgrund ist zu belegen. Wer medizinische Gründe
geltend macht, reicht der Schulleitung innert dreier Tage nach dem Prü-
fungstermin ein ärztliches Zeugnis ein.
3 Wer einer Prüfung oder Teilen davon unentschuldigt fernbleibt,
hat die Prüfung nicht bestanden.
4 Verhinderungsgründe, die zum Zeitpunkt der Prüfung bekannt
oder erkennbar waren, können nicht mehr geltend gemacht werden,
nachdem die Prüfung ganz oder teilweise abgelegt wurde.
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D. Beurteilung der Leistungen und Ermittlung der Noten
Noten
Ermittlung
der Noten
Die Leistungen in den für die Maturität massgeblichen
Fächern werden mit ganzen und halben Noten bewertet. 6 ist die höchste,
1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
4 1 Die Maturitätsnoten setzen sich aus den Erfahrungsnoten
und in Fächern, in denen Prüfungen stattfinden, zusätzlich aus den
Prüfungsnoten zusammen. Die Noten werden wie folgt ermittelt
2 Erfahrungsnote: In allen Maturitätsfächern wird eine Erfahrungs-
note gebildet. Die Erfahrungsnote ist das ungerundete Mittel der Noten
der letzten beiden Semester, in denen das Fach unterrichtet wurde.
Wird ein Fach in beiden Semestern des zweitletzten oder in beiden
Semestern des letzten Schuljahres vor der Maturität unterrichtet, ist
die Erfahrungsnote die Note aus dem entsprechenden Jahreszeugnis.7
3 Die Schulleitung bezeichnet die Semester, deren Zeugnisnoten
für die Erfahrungsnote zählen, entsprechend dem Lehrplan der Schule.
4 Prüfungsnote: Für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen
werden ganze und halbe Noten erteilt. Als Prüfungsnote wird das un-
gerundete Mittel aus den beiden Noten bezeichnet; in Fächern mit nur
einer Prüfung gilt die erteilte Note als Prüfungsnote.
5 Maturaarbeitsnote: Die Maturitätsnote für die Maturaarbeit wird
aufgrund der Bewertung des Arbeitsprozesses, der schriftlichen Arbeit
und ihrer Präsentation gesetzt. Jede dieser drei Teilleistungen wird nach
der von der Schule festgelegten Gewichtung zu mindestens 25% in Noten
bewertet. Das gewichtete Mittel wird nach der nächsten ganzen oder
halben Zahl gerundet und ergibt die Maturaarbeitsnote. Wird eine die-
ser drei Teilleistungen ohne zwingenden Grund nicht oder nicht recht-
zeitig erbracht, so wird dies bei der Bewertung der Teilleistung, bis zur
Erteilung der Note 1, angemessen berücksichtigt.
6 Maturitätsnote: Das Mittel aus Erfahrungs- und Prüfungsnote wird
nach der nächsten ganzen oder halben Zahl gerundet. Ist der Bruchteil
des Mittels eine Viertelnote, so ist aufzurunden. Die so ermittelte Note
ist die Maturitätsnote im betreffenden Fach. In Fächern, in denen keine
Prüfung stattfindet, wird die Rundung auf die Maturitätsnote direkt
von der Erfahrungsnote aus vorgenommen.
4 1 Einzelheiten zur Einreichung, Präsentation und Bewertung
der Maturaarbeit sind in den Richtlinien der Schulen geregelt. Die
Maturaarbeit kann in anonymisierter Form zum Zweck der Feststel-
lung von Plagiaten in einer Datenbank erfasst werden.
Maturaarbeit
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2 Mit der Einreichung der Maturaarbeit ist eine persönlich unter-
zeichnete Erklärung abzugeben, in welcher die selbstständige Abfassung
der Arbeit ohne Benützung anderer als der angegebenen Quellen oder
Hilfsmittel bestätigt wird.
3 Die Bestimmungen von § 12 gelten sinngemäss.
E. Prüfungsentscheid
4 Die Maturität ist bestanden, wenn
a. die Prüfungen in allen Maturitätsfächern abgelegt und die Matura-
arbeit abgegeben wurden,
b. in den 12 Maturitätsfächern sowie der Maturaarbeit die doppelte
Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser
ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben,
c. nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt wurden.
Bedingungen
für die Erteilung
des Maturitäts-
ausweises
Der Entscheid über das Bestehen der Maturität wird auf Entscheid
Antrag der Schulleitung durch die Schulkommission⁴ gefällt. Er kann
für Einzelfälle, in denen sich der Abschluss einer Kandidatin oder
eines Kandidaten verzögert, an die Präsidentin oder den Präsidenten
der Schulkommission⁴ delegiert werden.
1 Wer die Maturitätsprüfung gemäss § 16 nicht bestanden Wiederholung
hat, kann sie nach Repetition des vollen letzten Schuljahres ein zweites
Mal ablegen. Ein dritter Versuch ist nicht gestattet.
2 Zu einer Wiederholung des letzten Schuljahres und der Prüfung
werden auch Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, die bereits
ein Jahr repetiert haben.
3 Die Maturaarbeit muss nicht wiederholt werden.
F. Maturitätsausweis
ausweis
Den Schülerinnen und Schülern, die den Maturitätsanfor- Zweisprachiger
derungen genügen, wird ein Maturitätsausweis in deutscher und italie- Maturitäts-
nischer Sprache ausgestellt, welcher das Bestehen der eidgenössisch
anerkannten Maturität bescheinigt. Er wird in Italien anerkannt als
Diplom der fünfjährigen italienischen Maturità artistica mit der Be-
rechtigung zur Fortsetzung der Studien. Dieser Ausweis gibt Zutritt
zum Studium an sämtlichen schweizerischen und italienischen Hoch-
schulen sowie an den Kunstakademien (Accademie di Belle Arti) und
an den andern Fachhochschulen Italiens.
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Maturitäts-
ausweis
Italienische
Schlussnote
Weitere Fächer
Rekurs
4 1 Der Maturitätsausweis enthält
a. die Aufschrift «Schweizerische Eidgenossenschaft» und «Kanton
Zürich» sowie den Vermerk «Maturitätsausweis, ausgestellt nach
den Erlassen des Bundesrates und der EDK über die Anerkennung
von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 16. Januar/15. Februar
1995 und nach den schweizerisch-italienischen Vereinbarungen»,
b. den Namen der Schule: Liceo artistico (Kunstgymnasium) Zürich,
c. Namen, Vornamen, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer
Staatsangehörigkeit und Geburtsort) und das Geburtsdatum der
Inhaberin oder des Inhabers,
d. die Angabe der Zeit, während der die Inhaberin oder der Inhaber
die Schule besucht hat, mit Datum des Eintritts und des Austritts,
e. die Noten der 12 Maturitätsfächer gemäss § 4 und des Faches Sport
im Grundlagenbereich,
f. das Thema und die Note der Maturaarbeit,
g. einen Hinweis auf die Zweisprachigkeit der Maturität mit Angabe
der zweiten Sprache,
h. die Unterschriften der Schulleiterin oder des Schulleiters, der zur
Unterzeichnung berechtigten Person der Bildungsdirektion sowie
einer Vertreterin oder eines Vertreters des italienischen Konsulats.
2 Die Bildungsdirektion erlässt Ausführungsbestimmungen.
5 Der zweisprachige Maturitätsausweis enthält überdies die
italienische Schlussnote in Hundertsteln gemäss den italienischen Be-
stimmungen. Die Umrechnung der Punktzahl in die italienische Schluss-
note erfolgt aufgrund der Tabelle im Anhang.
Der Maturitätsausweis kann ausser den Noten für die mass-
gebenden Fächer und für Sport noch solche weiterer Fächer enthalten.
Die Noten werden nach den Bestimmungen von § 14 festgelegt.
G. Rechtsmittel
4 Entscheide der Schulleitung oder der Schulkommission un-
terliegen dem Rekurs an die Bildungsdirektion. Die Rekursfrist und
das Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz³
des Kantons Zürich.
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H. Schlussbestimmungen4
6 Die Änderung des Reglements tritt auf Beginn des Schul- Inkrafttreten
jahrs 2012/2013 (20. August 2012) in Kraft.
6 Für Schülerinnen und Schüler, die 2012/2013 nach nicht Übergangs-
bestandener Maturitätsprüfung das letzte Schuljahr wiederholen, gilt bestimmung
mit Ausnahme von § 2 und § 14 Abs. 2 Satz 2 weiterhin das Reglement
für die Maturitätsprüfungen des schweizerisch-italienischen Liceo artis-
tico (Kunstgymnasium) Zürich in der Fassung vom 11. August 1998. § 2
(Zeitpunkt der Prüfungen) sowie § 14 Abs. 2 Satz 2 (Einbezug des
Jahreszeugnisses im letzten Schuljahr in die Bildung der Erfahrungs-
note) gelten für alle Schülerinnen und Schüler in der Fassung vom
30. August 2010.
1 OS 54, 825.
2 Vom Erziehungsrat erlassen.
3 LS 175.2.
4 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 26. Mai 2008 (OS 63, 454).
In Kraft seit 18. August 2008.
5 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 15. Februar 2010 (OS 69,
74). In Kraft seit 23. August 2010.
6 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 30. August 2010 (OS 66,317;
ABI 2011, 631). In Kraft seit 20. August 2012.
7 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 14. März 2022 (OS 77, 283;
ABI 2022-03-25). In Kraft seit 1. August 2022.
8 Eingefügt durch Beschluss des Bildungsrates vom 25. August 2021 (OS 77, 99;
ABI 2021-09-03. In Kraft seit 1. August 2023.
9 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 25. August 2021 (OS 77, 99;
ABI 2021-09-03. In Kraft seit 1. August 2023.
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Umrechnungstabelle der Punktzahlen nach schweizerischem System
in italienische Schlussnoten5
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Punktzahl
nach schweizerischem System
Noten in Hundertsteln
nach italienischem System
52
60
53
62
54
63
55
65
56
66
57
68
58
69
59
71
60
72
61
74
62
75
63
77
64
78
65
80
66
82
67
83
68
85
69
86
70
88
71
89
72
91
73
92
74
94
75
95
76
97
77
98
78
100