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Art. 27 : Prüfungsreglement für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich

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Art. 27

11 1 Zur Erlangung der Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik

müssen zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäss § 18 Abs. 1 die Vo-

raussetzungen in den Richtlinien über die zusätzlichen Leistungen für

die Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik vom 25. Oktober 2018 der

EDK unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen erfüllt sein.

2 Die Erlangung der Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik setzt

den Nachweis eines Praktikums von mindestens sechs Wochen Dauer

auf Kindergarten- oder Primarstufe voraus. Das Praktikum ist in der

Regel an einer öffentlichen Schule zu absolvieren.13

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Fachmittelschulen des Kantons Zürich – Prüfungsreglement

413.252.4

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