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CH-ZH
Art. 27 : Prüfungsreglement für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich
Art. 27
11 1 Zur Erlangung der Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik
müssen zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäss § 18 Abs. 1 die Vo-
raussetzungen in den Richtlinien über die zusätzlichen Leistungen für
die Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik vom 25. Oktober 2018 der
EDK unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen erfüllt sein.
2 Die Erlangung der Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik setzt
den Nachweis eines Praktikums von mindestens sechs Wochen Dauer
auf Kindergarten- oder Primarstufe voraus. Das Praktikum ist in der
Regel an einer öffentlichen Schule zu absolvieren.13
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Fachmittelschulen des Kantons Zürich – Prüfungsreglement
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