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Art. 23 : Prüfungsreglement für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich

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Art. 23

Das Fachmaturitätszeugnis umfasst

a. die Bezeichnung der Schule mit der Aufschrift «Kanton Zürich»,

b. Name, Vorname, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer

Staatsangehörigkeit und Geburtsort) und das Geburtsdatum der

Inhaberin oder des Inhabers,

c. den Vermerk «gesamtschweizerisch anerkanntes Fachmaturitäts-

zeugnis»,

d.10 die Bezeichnung des Berufsfeldes,

e. die Bestätigung und Bewertung der Fächer der Allgemeinbildung,

f. die Bestätigung und Bewertung der belegten berufsfeldbezogenen

Fächer,

g. das Thema und die Bewertung der selbstständigen Arbeit,

h.10 Bestätigung und Beurteilung der zusätzlichen Leistungen,

i. das Thema und die Beurteilung der Fachmaturitätsarbeit,

j. die Unterschrift der zuständigen kantonalen Behörde und der Rek-

torin oder des Rektors der Schule sowie

k. den Ort und das Datum der Ausstellung.

§§ 24-27.4

Voraussetzung

zur Erlangung

der Fachmaturi-

tät im Berufs-

feld Pädagogik

II. Berufsfeld Pädagogik5

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