Art. 23 : Prüfungsreglement für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich
Art. 23
Das Fachmaturitätszeugnis umfasst
a. die Bezeichnung der Schule mit der Aufschrift «Kanton Zürich»,
b. Name, Vorname, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer
Staatsangehörigkeit und Geburtsort) und das Geburtsdatum der
Inhaberin oder des Inhabers,
c. den Vermerk «gesamtschweizerisch anerkanntes Fachmaturitäts-
zeugnis»,
d.10 die Bezeichnung des Berufsfeldes,
e. die Bestätigung und Bewertung der Fächer der Allgemeinbildung,
f. die Bestätigung und Bewertung der belegten berufsfeldbezogenen
Fächer,
g. das Thema und die Bewertung der selbstständigen Arbeit,
h.10 Bestätigung und Beurteilung der zusätzlichen Leistungen,
i. das Thema und die Beurteilung der Fachmaturitätsarbeit,
j. die Unterschrift der zuständigen kantonalen Behörde und der Rek-
torin oder des Rektors der Schule sowie
k. den Ort und das Datum der Ausstellung.
§§ 24-27.4
Voraussetzung
zur Erlangung
der Fachmaturi-
tät im Berufs-
feld Pädagogik
II. Berufsfeld Pädagogik5