413.252.4
CH-ZH
Art. 22 : Prüfungsreglement für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich
Art. 22
Die nicht rechtzeitige Abgabe der Fachmaturitätsarbeit, das
Nichtbeenden der praktischen Leistungen oder die Benützung uner-
laubter Hilfsmittel kann die Nichtabnahme der Fachmaturitätsarbeit,
die Nichtbenotung der praktischen Leistungen oder die Ungültigkeits-
erklärung der Fachmaturität zur Folge haben. Über die Nichtabnahme
der Fachmaturitätsarbeit und die Nichtbeurteilung der praktischen
Leistungen entscheidet die Schulleitung, über die Ungültigkeitserklä-
rung der Fachmaturität die Schulkommission.
Inhalt des
Fachmaturitäts-
zeugnisses