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Art. 22 : Prüfungsreglement für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich

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Art. 22

Die nicht rechtzeitige Abgabe der Fachmaturitätsarbeit, das

Nichtbeenden der praktischen Leistungen oder die Benützung uner-

laubter Hilfsmittel kann die Nichtabnahme der Fachmaturitätsarbeit,

die Nichtbenotung der praktischen Leistungen oder die Ungültigkeits-

erklärung der Fachmaturität zur Folge haben. Über die Nichtabnahme

der Fachmaturitätsarbeit und die Nichtbeurteilung der praktischen

Leistungen entscheidet die Schulleitung, über die Ungültigkeitserklä-

rung der Fachmaturität die Schulkommission.

Inhalt des

Fachmaturitäts-

zeugnisses

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