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Art. 19 : Prüfungsreglement für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich

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Art. 19

11 1 Die Fachmittelschulen begleiten und validieren die zusätz- Zusätzliche

lichen praktischen Leistungen in Zusammenarbeit mit den für die zu- Leistungen

sätzlichen Leistungen zuständigen Institutionen.

2 Die Fachmittelschulen regeln die Einzelheiten.

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