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Art. 18 : Prüfungsreglement für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich

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Art. 18

1 Die Fachmaturität ist bestanden, wenn der Fachmittelschul- Voraussetzung

ausweis vorliegt und die zusätzlichen Leistungen gemäss dem Regle- zur Erlangung

ment über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen vom

25. Oktober 2018 der EDK sowie die Fachmaturitätsarbeit mindestens

mit der Note 4 bzw. als «bestanden» bewertet werden.11

2 Für die Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik gelten zusätzlich

die §§ 27 ff.8

der Fach-

maturitäts

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