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Art. 16 : Prüfungsreglement für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich

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Art. 16

1 Die Benützung unerlaubter Hilfsmittel während der Prü-

fungen sowie jede andere Unredlichkeit kann den Ausschluss von der

entsprechenden Prüfung, die Verweigerung der Erteilung oder Ungül-

tigkeitserklärung des Fachmittelschulausweises zur Folge haben. Über

den Ausschluss entscheidet die Schulleitung, über die Verweigerung

oder Ungültigkeitserklärung des Fachmittelschulausweises die Schul-

kommission. Die Prüfung gilt in diesen Fällen als nicht bestanden.

2 Bei Nichterscheinen zu einer Prüfung ohne wichtigen Grund gilt

diese ebenfalls als nicht bestanden.

3 Kandidatinnen und Kandidaten, deren Leistungen aus den in

Abs. 1 genannten Gründen nicht bewertet werden, haben in der Regel

alle Fächer zu wiederholen und können erst zur folgenden ordent-

lichen Prüfung wieder zugelassen werden. Über Ausnahmen entschei-

det die Schulleitung.

4 In schweren Fällen kann der Kandidatin oder dem Kandidaten

eine Wiederholung der Prüfung durch Beschluss der Schulkommission

verweigert werden.

5 Die Kandidatinnen und Kandidaten sind vor den Prüfungen auf

diese Bestimmungen aufmerksam zu machen.

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