Art. 16 : Prüfungsreglement für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich
Art. 16
1 Die Benützung unerlaubter Hilfsmittel während der Prü-
fungen sowie jede andere Unredlichkeit kann den Ausschluss von der
entsprechenden Prüfung, die Verweigerung der Erteilung oder Ungül-
tigkeitserklärung des Fachmittelschulausweises zur Folge haben. Über
den Ausschluss entscheidet die Schulleitung, über die Verweigerung
oder Ungültigkeitserklärung des Fachmittelschulausweises die Schul-
kommission. Die Prüfung gilt in diesen Fällen als nicht bestanden.
2 Bei Nichterscheinen zu einer Prüfung ohne wichtigen Grund gilt
diese ebenfalls als nicht bestanden.
3 Kandidatinnen und Kandidaten, deren Leistungen aus den in
Abs. 1 genannten Gründen nicht bewertet werden, haben in der Regel
alle Fächer zu wiederholen und können erst zur folgenden ordent-
lichen Prüfung wieder zugelassen werden. Über Ausnahmen entschei-
det die Schulleitung.
4 In schweren Fällen kann der Kandidatin oder dem Kandidaten
eine Wiederholung der Prüfung durch Beschluss der Schulkommission
verweigert werden.
5 Die Kandidatinnen und Kandidaten sind vor den Prüfungen auf
diese Bestimmungen aufmerksam zu machen.