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Art. 12 : Prüfungsreglement für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich

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Art. 12

Die Noten werden wie folgt ermittelt:11

In den Fächern, in denen Prüfungen abgelegt werden, entspricht

die Note dem arithmetischen Mittel aus Erfahrungsnote und Prü-

fungsnote. Sie wird auf ganze und halbe Noten gerundet. In den

Fächern, in denen keine Prüfungen abgelegt werden, entspricht die

Note der auf ganze und halbe Noten gerundeten Erfahrungsnote.

In allen für das Abschlusszeugnis zählenden Fächern oder Fach-

bereichen wird eine Erfahrungsnote gebildet. Sie ist entweder die

Zeugnisnote des letzten Schuljahres oder das ungerundete Mittel

der Zeugnisnoten der beiden letzten Semester, in denen das Fach

oder die Fächer des Fachbereichs unterrichtet wurden.

Für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen werden ganze und

halbe Noten erteilt. Als Prüfungsnote gilt das ungerundete arithme-

tische Mittel aus den beiden Noten. In Fächern mit einer schrift-

lichen, einer praktischen und einer mündlichen Prüfung gilt das

ungerundete arithmetische Mittel der Noten als Prüfungsnote.

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