Prüfungsreglement für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich
Inhaltsübersicht (45)
Gesetzestext (45 Artikel)
3 Dieses Reglement regelt die Abschlüsse an den Fachmittel- Gegenstand
schulen. Diese sind
a. der Fachmittelschulausweis und
b. die Fachmaturität.
A. Fachmittelschulausweis
1 Der Abschluss mit Fachmittelschulausweis umfasst die No- Massgebende
ten der selbstständigen Arbeit und folgender Fächer:11
a. Deutsch,
b. Französisch,
c. Englisch,
d. Mathematik,
e. Informatik,
f. ein weiteres Fach oder integriertes Fach aus dem Lernbereich Ma-
thematik, Naturwissenschaften, Informatik,
g. ein Fach oder integriertes Fach aus dem Lernbereich Geistes- und
Sozialwissenschaften,
h. ein Fach oder integriertes Fach aus dem Lernbereich Musische Fä-
cher,
i. ein berufsfeldbezogenes Fach gemäss gewähltem Berufsfeld, das
nicht identisch ist mit den Fächern gemäss lit. a–h.
2 Die Schulleitung legt für jedes angebotene Profil die für den Ab-
schluss massgebenden Fächer fest.
Fächer
10
Die Einzelheiten zur Einreichung, Präsentation und Beur- Selbstständige
teilung der selbstständigen Arbeit sind in Richtlinien der Fachmittel- Arbeit
schulen geregelt.
10 Der Wechsel des gewählten Berufsfeldes ist bis zum Ende Wechsel des
der zweiten Klasse zulässig. Die berufsfeldspezifischen Ausbildungs- gewählten
semester sind zu wiederholen.
Berufsfeldes
1.7.24 - 125
1
413.252.4 Fachmittelschulen des Kantons Zürich – Prüfungsreglement
Noten
11 Die Noten für den Erwerb des Fachmittelschulausweises set-
zen sich aus Erfahrungsnoten der Fächer oder Fachbereiche und in den
Fächern, in denen eine Abschlussprüfung abgelegt wird, aus dem arith-
metischen Mittel aus Erfahrungsnote und Prüfungsnote zusammen.
Prüfungsfächer
11 1 Die Prüfungen umfassen die Fächer
a. Deutsch,
b. eine Fremdsprache (Französisch oder Englisch),
c. Mathematik,
d. ein berufsfeldbezogenes Fach sowie
e. zwei weitere Fächer, wovon eines ein weiteres berufsfeldbezogenes
Fach sein kann.
2 12
3 Die Bedingungen für die Auswahl oder die Zuteilung der Prüfungs-
fächer richten sich nach den von der Schulleitung hierzu erlassenen
Bestimmungen.
Zeitpunkt
der Prüfungen
11 Die Prüfungen werden in der Regel am Ende der dritten
Klasse abgenommen.
Zulassung
11 Zu den Prüfungen werden nur Kandidatinnen und Kandida-
ten zugelassen, die an der entsprechenden Schule den Unterricht des
dritten Schuljahres besucht haben.
Prüfungsart
Die Prüfungen werden in Deutsch und einer Fremdsprache
schriftlich und mündlich, in Mathematik schriftlich, in den übrigen
Fächern schriftlich, mündlich oder praktisch durchgeführt. Die Prü-
fungen sind nicht öffentlich.
Prüfungsplan
und Aufgaben
1 Die Prüfungen finden nach einem von der Schulleitung
erlassenen Prüfungsplan statt.
2 Die Aufgaben werden im Einvernehmen mit der Schulleitung von
den Fachlehrpersonen gestellt.
Hilfsmittel
Die Fachlehrpersonen legen im Einvernehmen mit der Schul-
leitung die Hilfsmittel fest und orientieren die Schülerinnen und Schü-
ler im Voraus.
Prüfungsdauer
Eine schriftliche Prüfung dauert zwei bis vier Stunden, eine
mündliche durchschnittlich 15 Minuten pro Kandidatin oder Kandidat.
Die Dauer einer praktischen Prüfung richtet sich nach den Erforder-
nissen des Faches und wird von der Schulleitung festgelegt.
2
Fachmittelschulen des Kantons Zürich – Prüfungsreglement
413.252.4
1 Die Prüfungen werden durch die Fachlehrpersonen unter Beurteilung
Beizug einer Expertin oder eines Experten abgenommen. Auf das Ver-
ständnis der Zusammenhänge wird mehr Gewicht gelegt als auf den
Umfang der erworbenen Kenntnisse. Der sprachliche Ausdruck ist ange-
messen zu berücksichtigen.
2 Expertin oder Experte und prüfende Lehrperson setzen die Prü-
fungsnote gemeinsam fest. Falls keine Einigung erzielt werden kann,
entscheidet die Rektorin oder der Rektor.
Die Noten werden wie folgt ermittelt:11
In den Fächern, in denen Prüfungen abgelegt werden, entspricht
die Note dem arithmetischen Mittel aus Erfahrungsnote und Prü-
fungsnote. Sie wird auf ganze und halbe Noten gerundet. In den
Fächern, in denen keine Prüfungen abgelegt werden, entspricht die
Note der auf ganze und halbe Noten gerundeten Erfahrungsnote.
In allen für das Abschlusszeugnis zählenden Fächern oder Fach-
bereichen wird eine Erfahrungsnote gebildet. Sie ist entweder die
Zeugnisnote des letzten Schuljahres oder das ungerundete Mittel
der Zeugnisnoten der beiden letzten Semester, in denen das Fach
oder die Fächer des Fachbereichs unterrichtet wurden.
Für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen werden ganze und
halbe Noten erteilt. Als Prüfungsnote gilt das ungerundete arithme-
tische Mittel aus den beiden Noten. In Fächern mit einer schrift-
lichen, einer praktischen und einer mündlichen Prüfung gilt das
ungerundete arithmetische Mittel der Noten als Prüfungsnote.
Der Fachmittelschulausweis wird erteilt, wenn gleichzeitig
a. der Durchschnitt aus allen massgebenden Fachnoten mindestens
4,0 erreicht,
b. höchstens drei Fachnoten ungenügend sind und
c. die Summe der Notenabweichungen von 4,0 nach unten nicht mehr
als 2,0 Punkte beträgt.
Ermittlung
der Noten
Bedingungen
für die Erteilung
des Fachmittel-
schulausweises
Der Entscheid über das Bestehen der Prüfung wird auf Entscheid über
Antrag der Rektorin oder des Rektors durch die Schulkommission das Bestehen
der Prüfung
gefällt.
11 Wer die Prüfungen für den Fachmittelschulausweis gemäss Wiederholung
1 Die Benützung unerlaubter Hilfsmittel während der Prü-
fungen sowie jede andere Unredlichkeit kann den Ausschluss von der
entsprechenden Prüfung, die Verweigerung der Erteilung oder Ungül-
tigkeitserklärung des Fachmittelschulausweises zur Folge haben. Über
den Ausschluss entscheidet die Schulleitung, über die Verweigerung
oder Ungültigkeitserklärung des Fachmittelschulausweises die Schul-
kommission. Die Prüfung gilt in diesen Fällen als nicht bestanden.
2 Bei Nichterscheinen zu einer Prüfung ohne wichtigen Grund gilt
diese ebenfalls als nicht bestanden.
3 Kandidatinnen und Kandidaten, deren Leistungen aus den in
Abs. 1 genannten Gründen nicht bewertet werden, haben in der Regel
alle Fächer zu wiederholen und können erst zur folgenden ordent-
lichen Prüfung wieder zugelassen werden. Über Ausnahmen entschei-
det die Schulleitung.
4 In schweren Fällen kann der Kandidatin oder dem Kandidaten
eine Wiederholung der Prüfung durch Beschluss der Schulkommission
verweigert werden.
5 Die Kandidatinnen und Kandidaten sind vor den Prüfungen auf
diese Bestimmungen aufmerksam zu machen.
Der Fachmittelschulausweis enthält
a. die Bezeichnung der Schule mit der Aufschrift «Kanton Zürich»,
b. Name, Vorname, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer
Staatsangehörigkeit und Geburtsort) und das Geburtsdatum der
Inhaberin oder des Inhabers,
c. den Vermerk «gesamtschweizerisch anerkannter Fachmittelschul-
ausweis»,
d.10 die Bezeichnung des Berufsfeldes,
e. die Bestätigung und Bewertung der Fächer der Allgemeinbildung,
f. die Bestätigung und Bewertung der berufsfeldbezogenen Fächer,
g. das Thema und die Bewertung der selbstständigen Arbeit,
h. die Unterschrift der zuständigen kantonalen Behörde und der Rek-
torin oder des Rektors der Schule sowie
i. den Ort und das Datum der Ausstellung.
4
Fachmittelschulen des Kantons Zürich – Prüfungsreglement
B. Fachmaturität
I. Allgemeins
413.252.4
10 Zum Lehrgang zur Fachmaturität werden Schülerinnen Zulassung
und Schüler zugelassen, die am Ende des vorangegangenen Schuljahres zum Lehrgang
den Fachmittelschulausweis erworben haben. In begründeten Fällen
kann der Lehrgang bis längstens drei Jahre nach dem Erwerb des Fach-
mittelschulausweises angetreten werden. Über die Zulassung entschei-
det die Schulleitung.
1 Die Fachmaturität ist bestanden, wenn der Fachmittelschul- Voraussetzung
ausweis vorliegt und die zusätzlichen Leistungen gemäss dem Regle- zur Erlangung
ment über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen vom
25. Oktober 2018 der EDK sowie die Fachmaturitätsarbeit mindestens
mit der Note 4 bzw. als «bestanden» bewertet werden.11
2 Für die Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik gelten zusätzlich
die §§ 27 ff.8
der Fach-
maturitäts
11 1 Die Fachmittelschulen begleiten und validieren die zusätz- Zusätzliche
lichen praktischen Leistungen in Zusammenarbeit mit den für die zu- Leistungen
sätzlichen Leistungen zuständigen Institutionen.
2 Die Fachmittelschulen regeln die Einzelheiten.
10 1 Die Fachmaturitätsarbeit wird von der Fachmittelschule Fachmaturitäts-
unter Beizug einer Expertin oder eines Experten bewertet. Die Expertin arbeit
oder der Experte und die Lehrperson, welche die Fachmaturitätsarbeit
betreut, setzen die Note für die Fachmaturitätsarbeit gemeinsam fest.
Falls keine Einigung erzielt werden kann, entscheidet die Rektorin oder
der Rektor.
2 Die Fachmittelschulen regeln die Einzelheiten zur Einreichung,
Präsentation und Beurteilung der Fachmaturitätsarbeit.
Der Entscheid über die Erteilung des Fachmaturitätszeug- Entscheid
nisses wird auf Antrag der Rektorin oder des Rektors durch die Schul-
kommission gefällt.
1 Die Fachmaturität kann einmal wiederholt werden. Dabei Wiederholung
sind nur diejenigen Teile im Sinne von § 18 zu wiederholen, in denen
eine ungenügende Leistung erzielt worden ist.
2 Die Wiederholung der Fachmaturität Pädagogik richtet sich nach
Die nicht rechtzeitige Abgabe der Fachmaturitätsarbeit, das
Nichtbeenden der praktischen Leistungen oder die Benützung uner-
laubter Hilfsmittel kann die Nichtabnahme der Fachmaturitätsarbeit,
die Nichtbenotung der praktischen Leistungen oder die Ungültigkeits-
erklärung der Fachmaturität zur Folge haben. Über die Nichtabnahme
der Fachmaturitätsarbeit und die Nichtbeurteilung der praktischen
Leistungen entscheidet die Schulleitung, über die Ungültigkeitserklä-
rung der Fachmaturität die Schulkommission.
Inhalt des
Fachmaturitäts-
zeugnisses
Das Fachmaturitätszeugnis umfasst
a. die Bezeichnung der Schule mit der Aufschrift «Kanton Zürich»,
b. Name, Vorname, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer
Staatsangehörigkeit und Geburtsort) und das Geburtsdatum der
Inhaberin oder des Inhabers,
c. den Vermerk «gesamtschweizerisch anerkanntes Fachmaturitäts-
zeugnis»,
d.10 die Bezeichnung des Berufsfeldes,
e. die Bestätigung und Bewertung der Fächer der Allgemeinbildung,
f. die Bestätigung und Bewertung der belegten berufsfeldbezogenen
Fächer,
g. das Thema und die Bewertung der selbstständigen Arbeit,
h.10 Bestätigung und Beurteilung der zusätzlichen Leistungen,
i. das Thema und die Beurteilung der Fachmaturitätsarbeit,
j. die Unterschrift der zuständigen kantonalen Behörde und der Rek-
torin oder des Rektors der Schule sowie
k. den Ort und das Datum der Ausstellung.
§§ 24-27.4
Voraussetzung
zur Erlangung
der Fachmaturi-
tät im Berufs-
feld Pädagogik
II. Berufsfeld Pädagogik5
11 1 Zur Erlangung der Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik
müssen zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäss § 18 Abs. 1 die Vo-
raussetzungen in den Richtlinien über die zusätzlichen Leistungen für
die Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik vom 25. Oktober 2018 der
EDK unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen erfüllt sein.
2 Die Erlangung der Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik setzt
den Nachweis eines Praktikums von mindestens sechs Wochen Dauer
auf Kindergarten- oder Primarstufe voraus. Das Praktikum ist in der
Regel an einer öffentlichen Schule zu absolvieren.13
6
Fachmittelschulen des Kantons Zürich – Prüfungsreglement
413.252.4
11 Der Lehrgang zur Fachmaturität Pädagogik dauert zwei
Semester.
Dauer des
Lehrgangs
5 Zum Lehrgang der Fachmaturität Pädagogik werden Schü- Zulassung zum
lerinnen und Schüler zugelassen, die über den Fachmittelschulausweis Lehrgang
im Berufsfeld Pädagogik verfügen.
5 Die Prüfungen umfassen die Fächer
a. Deutsch,
b. Fremdsprachen, bestehend aus Französisch und Englisch,
c. Mathematik,
d. Naturwissenschaften, bestehend aus Biologie, Chemie und Physik,
e. Geistes- und Sozialwissenschaften, bestehend aus Geschichte und
Geografie.
Prüfungsfächer
11 Die Prüfungen werden in der Regel am Ende des Lehr- Zeitpunkt der
gangs zur Fachmaturität Pädagogik abgenommen.
Prüfungen
5 Für eine Zulassung zu den Prüfungen muss die Fachmatu- Zulassung zu
ritätsarbeit mindestens mit der Note 4 bewertet sein.
den Prüfungen
5 1 Die Prüfungen orientieren sich an einem Kompetenz- Prüfungs-
modell, das aus Wissen und Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten modalitäten
sowie Einstellungen besteht. Diese Kompetenzen werden anhand
exemplarisch ausgewählter Themen geprüft.
2 Gegenstand der mündlichen Prüfungen können auch persönliche
Arbeits- und Lernportfolios sein.
3 Für die mündlichen Prüfungen kann eine Vorbereitungszeit von
15 Minuten gewährt werden.
5 1 Die Prüfungen finden nach einem von der Schulleitung Prüfungsplan
erlassenen Prüfungsplan statt.
und Aufgaben
2 Die Aufgaben werden im Einvernehmen mit der Schulleitung von
den Fachlehrpersonen gestellt.
5 Die Fachlehrpersonen legen im Einvernehmen mit der Hilfsmittel
Schulleitung die Hilfsmittel fest und orientieren die Schülerinnen und
Schüler im Voraus.
1.7.24 - 125
7
413.252.4
Prüfungsfächer,
-teile und -dauer
Deutsch
Fremdsprachen
Mathematik
Naturwissenschaften
Geistes- und
Sozialwissenschaften
Bewertung
Fachmittelschulen des Kantons Zürich – Prüfungsreglement
8
Prüfungsfach
Unterrichtsfach
Prüfungsteile und Dauer
Deutsch
1. 180 Minuten schriftlich
2. 15 Minuten mündlich
Französisch
1. 120 Minuten schriftlich
2. 15 Minuten mündlich
Englisch
1. 120 Minuten schriftlich
2. 15 Minuten mündlich
Mathematik
1. 120 Minuten schriftlich
2. 15 Minuten mündlich
Biologie
15 Minuten mündlich oder
60 Minuten schriftlich
Chemie
15 Minuten mündlich oder
60 Minuten schriftlich
Physik
15 Minuten mündlich oder
60 Minuten schriftlich
Geschichte
15 Minuten mündlich oder
60 Minuten schriftlich
Geografie
15 Minuten mündlich oder
60 Minuten schriftlich
8
1 In den 13 Prüfungsteilen werden jeweils ganze oder halbe
Noten gesetzt.
2 Die Noten der neun Unterrichtsfächer werden nicht gerundet. Sie
setzen sich aus dem Durchschnitt der Noten der jeweiligen Prüfungs-
teile zusammen.
3 Die Noten der fünf Prüfungsfächer werden auf ganze oder halbe
Noten gerundet. Sie setzen sich aus dem Durchschnitt der Noten der
jeweiligen Unterrichtsfächer zusammen.
4 Wer in einer zweiten Landessprache oder in Englisch ein interna-
tional anerkanntes Sprachzertifikat auf mindestens Niveau B2 GER
erworben hat, kann auf Antrag in diesem Fach vom Unterricht und von
der Prüfung befreit werden. Die Umrechnung der im Sprachzertifikat
nachgewiesenen Leistungen in die Prüfungsnote erfolgt nach Ziff. 4.2
der Richtlinien über die zusätzlichen Leistungen für die Fachmaturität
im Berufsfeld Pädagogik vom 25. Oktober 2018 der EDK.11
8
Fachmittelschulen des Kantons Zürich – Prüfungsreglement
413.252.4
5 Die Beurteilung erfolgt gemäss § 11 dieses Reglements. Beurteilung
Die Expertin oder der Experte soll vorzugsweise von der Pädago-
gischen Hochschule Zürich stammen.
8 Das Fachmaturitätszeugnis wird erteilt, wenn
a. der Durchschnitt aller fünf Noten der Prüfungsfächer und der Fach-
maturitätsarbeit mindestens 4,0 beträgt,
b. höchstens zwei Noten der Prüfungsfächer ungenügend sind und
c. die Summe der Notenabweichungen der fünf Prüfungsfächer von
4,0 nach unten nicht mehr als 1,0 Punkte beträgt.
Bedingungen
für die Erteilung
des Fachmaturi-
tätszeugnisses
5 Der Entscheid über das Bestehen der Prüfung wird auf Entscheid über
Antrag der Rektorin oder des Rektors durch die Schulkommission das Bestehen
gefällt.
der Prüfung
7
1.7.24 - 125
5
413.252.4 Fachmittelschulen des Kantons Zürich – Prüfungsreglement
Unregelmässig-
keiten
Der Rechtsmittelweg richtet sich nach § 39 Abs. 1 des Mit- Rekurs
telschulgesetzes vom 13. Juni 19992.
D. Schlussbestimmung³
Dieses Reglement tritt auf Schuljahresbeginn 2007/2008
(20. August 2007) in Kraft.
5 In Abweichung von § 27 b dieses Reglements werden auch Übergangs-
Schülerinnen und Schüler zum Lehrgang der Fachmaturität Pädagogik bestimmung
zugelassen, die Ende Schuljahr 2013/14 sowie Ende Schuljahr 2014/15
den Fachmittelschulausweis in den Berufsfeldern Kommunikation und
Information, Gesundheit und Naturwissenschaften sowie Musik und
Theater erhalten.
1.7.24 - 125
9
413.252.4
Fachmittelschulen des Kantons Zürich – Prüfungsreglement
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 6. März 2023
(OS 78, 151)
Für Schülerinnen und Schüler, die die Ausbildung vor dem Schul-
jahr 2023/2024 begonnen haben, richten sich die für den Abschluss mit
dem Fachmittelschulausweis massgebenden Fächer nach § 2 in der Fas-
sung vom 22. August 2011.
1 OS 62, 410.
2 LS 413.21.
3 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 20. Juni 2011 (OS 66, 506;
ABI 2011, 1995). In Kraft seit 22. August 2011.
4 Aufgehoben durch Beschluss des Bildungsrates vom 20. Juni 2011 (OS 66, 506;
ABI 2011, 1995). In Kraft seit 22. August 2011.
5 Eingefügt durch Beschluss des Bildungsrates vom 9. Dezember 2013 (OS 69,
246; ABI 2013-12-20). In Kraft seit 18. August 2014.
6 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 9. Dezember 2013 (OS 69,
246; ABI 2013-12-20). In Kraft seit 18. August 2014.
7 Eingefügt durch Beschluss des Bildungsrates vom 26. Juni 2017 (OS 72, 424;
ABI 2017-07-07). In Kraft seit 21. August 2017.
8 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 26. Juni 2017 (OS 72, 424;
ABI 2017-07-07). In Kraft seit 21. August 2017.
9 Erlasssammlung EDK, Ziff. 4.2.1.2.2.
10 Eingefügt durch Beschluss des Bildungsrates vom 6. März 2023 (OS 78, 151;
ABI 2023-03-10). In Kraft seit 1. August 2023.
11 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 6. März 2023 (OS 78, 151;
ABI 2023-03-10). In Kraft seit 1. August 2023.
12 Aufgehoben durch Beschluss des Bildungsrates vom 6. März 2023 (OS 78, 151;
ABI 2023-03-10). In Kraft seit 1. August 2023.
13 Eingefügt durch Beschluss des Bildungsrates vom 6. März 2023 (OS 78, 151;
10
ABI 2023-03-10). In Kraft seit 1. August 2024.