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413.252.4 CH-ZH

Prüfungsreglement für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich

45 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (45)

Gesetzestext (45 Artikel)

3 Dieses Reglement regelt die Abschlüsse an den Fachmittel- Gegenstand

schulen. Diese sind

a. der Fachmittelschulausweis und

b. die Fachmaturität.

A. Fachmittelschulausweis

1 Der Abschluss mit Fachmittelschulausweis umfasst die No- Massgebende

ten der selbstständigen Arbeit und folgender Fächer:11

a. Deutsch,

b. Französisch,

c. Englisch,

d. Mathematik,

e. Informatik,

f. ein weiteres Fach oder integriertes Fach aus dem Lernbereich Ma-

thematik, Naturwissenschaften, Informatik,

g. ein Fach oder integriertes Fach aus dem Lernbereich Geistes- und

Sozialwissenschaften,

h. ein Fach oder integriertes Fach aus dem Lernbereich Musische Fä-

cher,

i. ein berufsfeldbezogenes Fach gemäss gewähltem Berufsfeld, das

nicht identisch ist mit den Fächern gemäss lit. a–h.

2 Die Schulleitung legt für jedes angebotene Profil die für den Ab-

schluss massgebenden Fächer fest.

Fächer

10

Die Einzelheiten zur Einreichung, Präsentation und Beur- Selbstständige

teilung der selbstständigen Arbeit sind in Richtlinien der Fachmittel- Arbeit

schulen geregelt.

10 Der Wechsel des gewählten Berufsfeldes ist bis zum Ende Wechsel des

der zweiten Klasse zulässig. Die berufsfeldspezifischen Ausbildungs- gewählten

semester sind zu wiederholen.

Berufsfeldes

1.7.24 - 125

1

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Noten

11 Die Noten für den Erwerb des Fachmittelschulausweises set-

zen sich aus Erfahrungsnoten der Fächer oder Fachbereiche und in den

Fächern, in denen eine Abschlussprüfung abgelegt wird, aus dem arith-

metischen Mittel aus Erfahrungsnote und Prüfungsnote zusammen.

Prüfungsfächer

11 1 Die Prüfungen umfassen die Fächer

a. Deutsch,

b. eine Fremdsprache (Französisch oder Englisch),

c. Mathematik,

d. ein berufsfeldbezogenes Fach sowie

e. zwei weitere Fächer, wovon eines ein weiteres berufsfeldbezogenes

Fach sein kann.

2 12

3 Die Bedingungen für die Auswahl oder die Zuteilung der Prüfungs-

fächer richten sich nach den von der Schulleitung hierzu erlassenen

Bestimmungen.

Zeitpunkt

der Prüfungen

11 Die Prüfungen werden in der Regel am Ende der dritten

Klasse abgenommen.

Zulassung

11 Zu den Prüfungen werden nur Kandidatinnen und Kandida-

ten zugelassen, die an der entsprechenden Schule den Unterricht des

dritten Schuljahres besucht haben.

Prüfungsart

Die Prüfungen werden in Deutsch und einer Fremdsprache

schriftlich und mündlich, in Mathematik schriftlich, in den übrigen

Fächern schriftlich, mündlich oder praktisch durchgeführt. Die Prü-

fungen sind nicht öffentlich.

Prüfungsplan

und Aufgaben

1 Die Prüfungen finden nach einem von der Schulleitung

erlassenen Prüfungsplan statt.

2 Die Aufgaben werden im Einvernehmen mit der Schulleitung von

den Fachlehrpersonen gestellt.

Hilfsmittel

Die Fachlehrpersonen legen im Einvernehmen mit der Schul-

leitung die Hilfsmittel fest und orientieren die Schülerinnen und Schü-

ler im Voraus.

Prüfungsdauer

Eine schriftliche Prüfung dauert zwei bis vier Stunden, eine

mündliche durchschnittlich 15 Minuten pro Kandidatin oder Kandidat.

Die Dauer einer praktischen Prüfung richtet sich nach den Erforder-

nissen des Faches und wird von der Schulleitung festgelegt.

2

Fachmittelschulen des Kantons Zürich – Prüfungsreglement

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1 Die Prüfungen werden durch die Fachlehrpersonen unter Beurteilung

Beizug einer Expertin oder eines Experten abgenommen. Auf das Ver-

ständnis der Zusammenhänge wird mehr Gewicht gelegt als auf den

Umfang der erworbenen Kenntnisse. Der sprachliche Ausdruck ist ange-

messen zu berücksichtigen.

2 Expertin oder Experte und prüfende Lehrperson setzen die Prü-

fungsnote gemeinsam fest. Falls keine Einigung erzielt werden kann,

entscheidet die Rektorin oder der Rektor.

Die Noten werden wie folgt ermittelt:11

In den Fächern, in denen Prüfungen abgelegt werden, entspricht

die Note dem arithmetischen Mittel aus Erfahrungsnote und Prü-

fungsnote. Sie wird auf ganze und halbe Noten gerundet. In den

Fächern, in denen keine Prüfungen abgelegt werden, entspricht die

Note der auf ganze und halbe Noten gerundeten Erfahrungsnote.

In allen für das Abschlusszeugnis zählenden Fächern oder Fach-

bereichen wird eine Erfahrungsnote gebildet. Sie ist entweder die

Zeugnisnote des letzten Schuljahres oder das ungerundete Mittel

der Zeugnisnoten der beiden letzten Semester, in denen das Fach

oder die Fächer des Fachbereichs unterrichtet wurden.

Für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen werden ganze und

halbe Noten erteilt. Als Prüfungsnote gilt das ungerundete arithme-

tische Mittel aus den beiden Noten. In Fächern mit einer schrift-

lichen, einer praktischen und einer mündlichen Prüfung gilt das

ungerundete arithmetische Mittel der Noten als Prüfungsnote.

Der Fachmittelschulausweis wird erteilt, wenn gleichzeitig

a. der Durchschnitt aus allen massgebenden Fachnoten mindestens

4,0 erreicht,

b. höchstens drei Fachnoten ungenügend sind und

c. die Summe der Notenabweichungen von 4,0 nach unten nicht mehr

als 2,0 Punkte beträgt.

Ermittlung

der Noten

Bedingungen

für die Erteilung

des Fachmittel-

schulausweises

Der Entscheid über das Bestehen der Prüfung wird auf Entscheid über

Antrag der Rektorin oder des Rektors durch die Schulkommission das Bestehen

der Prüfung

gefällt.

11 Wer die Prüfungen für den Fachmittelschulausweis gemäss Wiederholung

1 Die Benützung unerlaubter Hilfsmittel während der Prü-

fungen sowie jede andere Unredlichkeit kann den Ausschluss von der

entsprechenden Prüfung, die Verweigerung der Erteilung oder Ungül-

tigkeitserklärung des Fachmittelschulausweises zur Folge haben. Über

den Ausschluss entscheidet die Schulleitung, über die Verweigerung

oder Ungültigkeitserklärung des Fachmittelschulausweises die Schul-

kommission. Die Prüfung gilt in diesen Fällen als nicht bestanden.

2 Bei Nichterscheinen zu einer Prüfung ohne wichtigen Grund gilt

diese ebenfalls als nicht bestanden.

3 Kandidatinnen und Kandidaten, deren Leistungen aus den in

Abs. 1 genannten Gründen nicht bewertet werden, haben in der Regel

alle Fächer zu wiederholen und können erst zur folgenden ordent-

lichen Prüfung wieder zugelassen werden. Über Ausnahmen entschei-

det die Schulleitung.

4 In schweren Fällen kann der Kandidatin oder dem Kandidaten

eine Wiederholung der Prüfung durch Beschluss der Schulkommission

verweigert werden.

5 Die Kandidatinnen und Kandidaten sind vor den Prüfungen auf

diese Bestimmungen aufmerksam zu machen.

Der Fachmittelschulausweis enthält

a. die Bezeichnung der Schule mit der Aufschrift «Kanton Zürich»,

b. Name, Vorname, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer

Staatsangehörigkeit und Geburtsort) und das Geburtsdatum der

Inhaberin oder des Inhabers,

c. den Vermerk «gesamtschweizerisch anerkannter Fachmittelschul-

ausweis»,

d.10 die Bezeichnung des Berufsfeldes,

e. die Bestätigung und Bewertung der Fächer der Allgemeinbildung,

f. die Bestätigung und Bewertung der berufsfeldbezogenen Fächer,

g. das Thema und die Bewertung der selbstständigen Arbeit,

h. die Unterschrift der zuständigen kantonalen Behörde und der Rek-

torin oder des Rektors der Schule sowie

i. den Ort und das Datum der Ausstellung.

4

Fachmittelschulen des Kantons Zürich – Prüfungsreglement

B. Fachmaturität

I. Allgemeins

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10 Zum Lehrgang zur Fachmaturität werden Schülerinnen Zulassung

und Schüler zugelassen, die am Ende des vorangegangenen Schuljahres zum Lehrgang

den Fachmittelschulausweis erworben haben. In begründeten Fällen

kann der Lehrgang bis längstens drei Jahre nach dem Erwerb des Fach-

mittelschulausweises angetreten werden. Über die Zulassung entschei-

det die Schulleitung.

1 Die Fachmaturität ist bestanden, wenn der Fachmittelschul- Voraussetzung

ausweis vorliegt und die zusätzlichen Leistungen gemäss dem Regle- zur Erlangung

ment über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen vom

25. Oktober 2018 der EDK sowie die Fachmaturitätsarbeit mindestens

mit der Note 4 bzw. als «bestanden» bewertet werden.11

2 Für die Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik gelten zusätzlich

die §§ 27 ff.8

der Fach-

maturitäts

11 1 Die Fachmittelschulen begleiten und validieren die zusätz- Zusätzliche

lichen praktischen Leistungen in Zusammenarbeit mit den für die zu- Leistungen

sätzlichen Leistungen zuständigen Institutionen.

2 Die Fachmittelschulen regeln die Einzelheiten.

10 1 Die Fachmaturitätsarbeit wird von der Fachmittelschule Fachmaturitäts-

unter Beizug einer Expertin oder eines Experten bewertet. Die Expertin arbeit

oder der Experte und die Lehrperson, welche die Fachmaturitätsarbeit

betreut, setzen die Note für die Fachmaturitätsarbeit gemeinsam fest.

Falls keine Einigung erzielt werden kann, entscheidet die Rektorin oder

der Rektor.

2 Die Fachmittelschulen regeln die Einzelheiten zur Einreichung,

Präsentation und Beurteilung der Fachmaturitätsarbeit.

Der Entscheid über die Erteilung des Fachmaturitätszeug- Entscheid

nisses wird auf Antrag der Rektorin oder des Rektors durch die Schul-

kommission gefällt.

1 Die Fachmaturität kann einmal wiederholt werden. Dabei Wiederholung

sind nur diejenigen Teile im Sinne von § 18 zu wiederholen, in denen

eine ungenügende Leistung erzielt worden ist.

2 Die Wiederholung der Fachmaturität Pädagogik richtet sich nach

Die nicht rechtzeitige Abgabe der Fachmaturitätsarbeit, das

Nichtbeenden der praktischen Leistungen oder die Benützung uner-

laubter Hilfsmittel kann die Nichtabnahme der Fachmaturitätsarbeit,

die Nichtbenotung der praktischen Leistungen oder die Ungültigkeits-

erklärung der Fachmaturität zur Folge haben. Über die Nichtabnahme

der Fachmaturitätsarbeit und die Nichtbeurteilung der praktischen

Leistungen entscheidet die Schulleitung, über die Ungültigkeitserklä-

rung der Fachmaturität die Schulkommission.

Inhalt des

Fachmaturitäts-

zeugnisses

Das Fachmaturitätszeugnis umfasst

a. die Bezeichnung der Schule mit der Aufschrift «Kanton Zürich»,

b. Name, Vorname, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer

Staatsangehörigkeit und Geburtsort) und das Geburtsdatum der

Inhaberin oder des Inhabers,

c. den Vermerk «gesamtschweizerisch anerkanntes Fachmaturitäts-

zeugnis»,

d.10 die Bezeichnung des Berufsfeldes,

e. die Bestätigung und Bewertung der Fächer der Allgemeinbildung,

f. die Bestätigung und Bewertung der belegten berufsfeldbezogenen

Fächer,

g. das Thema und die Bewertung der selbstständigen Arbeit,

h.10 Bestätigung und Beurteilung der zusätzlichen Leistungen,

i. das Thema und die Beurteilung der Fachmaturitätsarbeit,

j. die Unterschrift der zuständigen kantonalen Behörde und der Rek-

torin oder des Rektors der Schule sowie

k. den Ort und das Datum der Ausstellung.

§§ 24-27.4

Voraussetzung

zur Erlangung

der Fachmaturi-

tät im Berufs-

feld Pädagogik

II. Berufsfeld Pädagogik5

11 1 Zur Erlangung der Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik

müssen zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäss § 18 Abs. 1 die Vo-

raussetzungen in den Richtlinien über die zusätzlichen Leistungen für

die Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik vom 25. Oktober 2018 der

EDK unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen erfüllt sein.

2 Die Erlangung der Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik setzt

den Nachweis eines Praktikums von mindestens sechs Wochen Dauer

auf Kindergarten- oder Primarstufe voraus. Das Praktikum ist in der

Regel an einer öffentlichen Schule zu absolvieren.13

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Fachmittelschulen des Kantons Zürich – Prüfungsreglement

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11 Der Lehrgang zur Fachmaturität Pädagogik dauert zwei

Semester.

Dauer des

Lehrgangs

5 Zum Lehrgang der Fachmaturität Pädagogik werden Schü- Zulassung zum

lerinnen und Schüler zugelassen, die über den Fachmittelschulausweis Lehrgang

im Berufsfeld Pädagogik verfügen.

5 Die Prüfungen umfassen die Fächer

a. Deutsch,

b. Fremdsprachen, bestehend aus Französisch und Englisch,

c. Mathematik,

d. Naturwissenschaften, bestehend aus Biologie, Chemie und Physik,

e. Geistes- und Sozialwissenschaften, bestehend aus Geschichte und

Geografie.

Prüfungsfächer

11 Die Prüfungen werden in der Regel am Ende des Lehr- Zeitpunkt der

gangs zur Fachmaturität Pädagogik abgenommen.

Prüfungen

5 Für eine Zulassung zu den Prüfungen muss die Fachmatu- Zulassung zu

ritätsarbeit mindestens mit der Note 4 bewertet sein.

den Prüfungen

5 1 Die Prüfungen orientieren sich an einem Kompetenz- Prüfungs-

modell, das aus Wissen und Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten modalitäten

sowie Einstellungen besteht. Diese Kompetenzen werden anhand

exemplarisch ausgewählter Themen geprüft.

2 Gegenstand der mündlichen Prüfungen können auch persönliche

Arbeits- und Lernportfolios sein.

3 Für die mündlichen Prüfungen kann eine Vorbereitungszeit von

15 Minuten gewährt werden.

5 1 Die Prüfungen finden nach einem von der Schulleitung Prüfungsplan

erlassenen Prüfungsplan statt.

und Aufgaben

2 Die Aufgaben werden im Einvernehmen mit der Schulleitung von

den Fachlehrpersonen gestellt.

5 Die Fachlehrpersonen legen im Einvernehmen mit der Hilfsmittel

Schulleitung die Hilfsmittel fest und orientieren die Schülerinnen und

Schüler im Voraus.

1.7.24 - 125

7

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Prüfungsfächer,

-teile und -dauer

Deutsch

Fremdsprachen

Mathematik

Naturwissenschaften

Geistes- und

Sozialwissenschaften

Bewertung

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8

Prüfungsfach

Unterrichtsfach

Prüfungsteile und Dauer

Deutsch

1. 180 Minuten schriftlich

2. 15 Minuten mündlich

Französisch

1. 120 Minuten schriftlich

2. 15 Minuten mündlich

Englisch

1. 120 Minuten schriftlich

2. 15 Minuten mündlich

Mathematik

1. 120 Minuten schriftlich

2. 15 Minuten mündlich

Biologie

15 Minuten mündlich oder

60 Minuten schriftlich

Chemie

15 Minuten mündlich oder

60 Minuten schriftlich

Physik

15 Minuten mündlich oder

60 Minuten schriftlich

Geschichte

15 Minuten mündlich oder

60 Minuten schriftlich

Geografie

15 Minuten mündlich oder

60 Minuten schriftlich

8

1 In den 13 Prüfungsteilen werden jeweils ganze oder halbe

Noten gesetzt.

2 Die Noten der neun Unterrichtsfächer werden nicht gerundet. Sie

setzen sich aus dem Durchschnitt der Noten der jeweiligen Prüfungs-

teile zusammen.

3 Die Noten der fünf Prüfungsfächer werden auf ganze oder halbe

Noten gerundet. Sie setzen sich aus dem Durchschnitt der Noten der

jeweiligen Unterrichtsfächer zusammen.

4 Wer in einer zweiten Landessprache oder in Englisch ein interna-

tional anerkanntes Sprachzertifikat auf mindestens Niveau B2 GER

erworben hat, kann auf Antrag in diesem Fach vom Unterricht und von

der Prüfung befreit werden. Die Umrechnung der im Sprachzertifikat

nachgewiesenen Leistungen in die Prüfungsnote erfolgt nach Ziff. 4.2

der Richtlinien über die zusätzlichen Leistungen für die Fachmaturität

im Berufsfeld Pädagogik vom 25. Oktober 2018 der EDK.11

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Fachmittelschulen des Kantons Zürich – Prüfungsreglement

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5 Die Beurteilung erfolgt gemäss § 11 dieses Reglements. Beurteilung

Die Expertin oder der Experte soll vorzugsweise von der Pädago-

gischen Hochschule Zürich stammen.

8 Das Fachmaturitätszeugnis wird erteilt, wenn

a. der Durchschnitt aller fünf Noten der Prüfungsfächer und der Fach-

maturitätsarbeit mindestens 4,0 beträgt,

b. höchstens zwei Noten der Prüfungsfächer ungenügend sind und

c. die Summe der Notenabweichungen der fünf Prüfungsfächer von

4,0 nach unten nicht mehr als 1,0 Punkte beträgt.

Bedingungen

für die Erteilung

des Fachmaturi-

tätszeugnisses

5 Der Entscheid über das Bestehen der Prüfung wird auf Entscheid über

Antrag der Rektorin oder des Rektors durch die Schulkommission das Bestehen

gefällt.

der Prüfung

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5

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Unregelmässig-

keiten

Der Rechtsmittelweg richtet sich nach § 39 Abs. 1 des Mit- Rekurs

telschulgesetzes vom 13. Juni 19992.

D. Schlussbestimmung³

Dieses Reglement tritt auf Schuljahresbeginn 2007/2008

(20. August 2007) in Kraft.

5 In Abweichung von § 27 b dieses Reglements werden auch Übergangs-

Schülerinnen und Schüler zum Lehrgang der Fachmaturität Pädagogik bestimmung

zugelassen, die Ende Schuljahr 2013/14 sowie Ende Schuljahr 2014/15

den Fachmittelschulausweis in den Berufsfeldern Kommunikation und

Information, Gesundheit und Naturwissenschaften sowie Musik und

Theater erhalten.

1.7.24 - 125

9

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Übergangsbestimmung zur Änderung vom 6. März 2023

(OS 78, 151)

Für Schülerinnen und Schüler, die die Ausbildung vor dem Schul-

jahr 2023/2024 begonnen haben, richten sich die für den Abschluss mit

dem Fachmittelschulausweis massgebenden Fächer nach § 2 in der Fas-

sung vom 22. August 2011.

1 OS 62, 410.

2 LS 413.21.

3 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 20. Juni 2011 (OS 66, 506;

ABI 2011, 1995). In Kraft seit 22. August 2011.

4 Aufgehoben durch Beschluss des Bildungsrates vom 20. Juni 2011 (OS 66, 506;

ABI 2011, 1995). In Kraft seit 22. August 2011.

5 Eingefügt durch Beschluss des Bildungsrates vom 9. Dezember 2013 (OS 69,

246; ABI 2013-12-20). In Kraft seit 18. August 2014.

6 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 9. Dezember 2013 (OS 69,

246; ABI 2013-12-20). In Kraft seit 18. August 2014.

7 Eingefügt durch Beschluss des Bildungsrates vom 26. Juni 2017 (OS 72, 424;

ABI 2017-07-07). In Kraft seit 21. August 2017.

8 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 26. Juni 2017 (OS 72, 424;

ABI 2017-07-07). In Kraft seit 21. August 2017.

9 Erlasssammlung EDK, Ziff. 4.2.1.2.2.

10 Eingefügt durch Beschluss des Bildungsrates vom 6. März 2023 (OS 78, 151;

ABI 2023-03-10). In Kraft seit 1. August 2023.

11 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 6. März 2023 (OS 78, 151;

ABI 2023-03-10). In Kraft seit 1. August 2023.

12 Aufgehoben durch Beschluss des Bildungsrates vom 6. März 2023 (OS 78, 151;

ABI 2023-03-10). In Kraft seit 1. August 2023.

13 Eingefügt durch Beschluss des Bildungsrates vom 6. März 2023 (OS 78, 151;

10

ABI 2023-03-10). In Kraft seit 1. August 2024.

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