Art. 5 : Reglement für die Maturitätsprüfungen an den Gymnasien des Kantons Zürich
Art. 5
1 Maturitätsprüfungen finden in sechs Fächern statt
1. Deutsch
2. zweite Landessprache (Französisch oder Italienisch)
3. Mathematik
4. Schwerpunktfach
2 Die Fächer 5 und 6 werden von den Schülerinnen und Schülern im
Rahmen der an der Schule angebotenen Möglichkeiten gewählt, wobei
das Schwerpunktfach oder Teilfächer daraus ausgeschlossen sind.
Unter den Fächern 4, 5 und 6 muss eines Biologie oder Chemie oder
Physik und eines Geschichte oder Geographie oder Wirtschaft und
Recht enthalten. 10
3 Die Fächer 1, 2, 3 und 4 werden schriftlich und mündlich geprüft;
von den Fächern 5 und 6 muss mindestens eines schriftlich geprüft wer-
den. Eine praktische Prüfung in Bildnerischem Gestalten, Musik oder
Sport ersetzt den mündlichen oder schriftlichen Teil einer Prüfung.
4 An der KME werden die Fächer 5 und 6 von den Schülerinnen und
Schülern im Rahmen der an der Schule angebotenen Möglichkeiten ge-
wählt, wobei das Schwerpunktfach oder Teilfächer daraus ausgeschlossen
sind. Unter den Fächern 4, 5 und 6 muss eines Biologie, Chemie oder
Physik und eines Geschichte, Geografie, Wirtschaft und Recht, Ergän-
zungsfach Philosophie oder Anwendungen der Mathematik enthal-
ten.8
5 Die Schulleitung bestimmt die Prüfungsart. Sie kann ergänzende
Regelungen treffen.
Prüfungsinhalte § 6. Bei Fächern, die während mehr als zwei Jahren unterrichtet
wurden, werden vor allem Lerninhalte aus den letzten beiden Unter-
richtsjahren berücksichtigt. Es soll mehr Gewicht auf das Verständnis
der Zusammenhänge als auf den Umfang der erworbenen Kenntnisse
gelegt werden. Die sprachliche Formulierung ist angemessen zu berück-
sichtigen.
Ausschluss der
Öffentlichkeit
C. Durchführung der Prüfungen