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Art. 5 : Reglement für die Maturitätsprüfungen an den Gymnasien des Kantons Zürich

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Art. 5

1 Maturitätsprüfungen finden in sechs Fächern statt

1. Deutsch

2. zweite Landessprache (Französisch oder Italienisch)

3. Mathematik

4. Schwerpunktfach

2 Die Fächer 5 und 6 werden von den Schülerinnen und Schülern im

Rahmen der an der Schule angebotenen Möglichkeiten gewählt, wobei

das Schwerpunktfach oder Teilfächer daraus ausgeschlossen sind.

Unter den Fächern 4, 5 und 6 muss eines Biologie oder Chemie oder

Physik und eines Geschichte oder Geographie oder Wirtschaft und

Recht enthalten. 10

3 Die Fächer 1, 2, 3 und 4 werden schriftlich und mündlich geprüft;

von den Fächern 5 und 6 muss mindestens eines schriftlich geprüft wer-

den. Eine praktische Prüfung in Bildnerischem Gestalten, Musik oder

Sport ersetzt den mündlichen oder schriftlichen Teil einer Prüfung.

4 An der KME werden die Fächer 5 und 6 von den Schülerinnen und

Schülern im Rahmen der an der Schule angebotenen Möglichkeiten ge-

wählt, wobei das Schwerpunktfach oder Teilfächer daraus ausgeschlossen

sind. Unter den Fächern 4, 5 und 6 muss eines Biologie, Chemie oder

Physik und eines Geschichte, Geografie, Wirtschaft und Recht, Ergän-

zungsfach Philosophie oder Anwendungen der Mathematik enthal-

ten.8

5 Die Schulleitung bestimmt die Prüfungsart. Sie kann ergänzende

Regelungen treffen.

Prüfungsinhalte § 6. Bei Fächern, die während mehr als zwei Jahren unterrichtet

wurden, werden vor allem Lerninhalte aus den letzten beiden Unter-

richtsjahren berücksichtigt. Es soll mehr Gewicht auf das Verständnis

der Zusammenhänge als auf den Umfang der erworbenen Kenntnisse

gelegt werden. Die sprachliche Formulierung ist angemessen zu berück-

sichtigen.

Ausschluss der

Öffentlichkeit

C. Durchführung der Prüfungen

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