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Art. 3 : Reglement für die Maturitätsprüfungen an den Gymnasien des Kantons Zürich

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Art. 3

4 Zur Prüfung werden nur Kandidatinnen und Kandidaten Zulassung

zugelassen, die mindestens das volle letzte Schuljahr vor der Maturität

am betreffenden Gymnasium absolviert haben.

B. Massgebende Fächer

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