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Art. 2 : Reglement für die Maturitätsprüfungen an den Gymnasien des Kantons Zürich

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Art. 2

6 1 Die Maturitätsprüfungen beginnen grundsätzlich im Juni des Zeitpunkt der

letzten Schuljahres und werden vor den Sommerferien abgeschlossen. Prüfungen

Einzelne Prüfungen können vorgezogen und frühestens am Ende des

zweitletzten Schuljahres durchgeführt werden.

2 An der Kantonalen Maturitätsschule für Erwachsene (KME) wer-

den die Maturitätsprüfungen am Ende des letzten Semesters der Aus-

bildung durchgeführt.8

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