413.252.1
CH-ZH
Art. 2 : Reglement für die Maturitätsprüfungen an den Gymnasien des Kantons Zürich
Art. 2
6 1 Die Maturitätsprüfungen beginnen grundsätzlich im Juni des Zeitpunkt der
letzten Schuljahres und werden vor den Sommerferien abgeschlossen. Prüfungen
Einzelne Prüfungen können vorgezogen und frühestens am Ende des
zweitletzten Schuljahres durchgeführt werden.
2 An der Kantonalen Maturitätsschule für Erwachsene (KME) wer-
den die Maturitätsprüfungen am Ende des letzten Semesters der Aus-
bildung durchgeführt.8