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413.252.1 CH-ZH

Reglement für die Maturitätsprüfungen an den Gymnasien des Kantons Zürich

25 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (25)

Gesetzestext (25 Artikel)

Das vorliegende Reglement beruht auf den Vorschriften des Beziehung

Bundesrates und der EDK über die Anerkennung von gymnasialen

Maturitätsausweisen vom 16. Januar/15. Februar 1995 sowie auf den

kantonalen Vorgaben zur Maturität vom 4. Juni 1996.

6 1 Die Maturitätsprüfungen beginnen grundsätzlich im Juni des Zeitpunkt der

letzten Schuljahres und werden vor den Sommerferien abgeschlossen. Prüfungen

Einzelne Prüfungen können vorgezogen und frühestens am Ende des

zweitletzten Schuljahres durchgeführt werden.

2 An der Kantonalen Maturitätsschule für Erwachsene (KME) wer-

den die Maturitätsprüfungen am Ende des letzten Semesters der Aus-

bildung durchgeführt.8

4 Zur Prüfung werden nur Kandidatinnen und Kandidaten Zulassung

zugelassen, die mindestens das volle letzte Schuljahr vor der Maturität

am betreffenden Gymnasium absolviert haben.

B. Massgebende Fächer

4

1 Zehn Grundlagenfächer, ein Schwerpunktfach, ein Ergän- Maturitäts-

zungsfach und die Maturaarbeit bilden die Maturitätsfächer.

2 Grundlagenfächer sind

1. Deutsch

2. Französisch oder Italienisch

3. Italienisch, Französisch, Englisch, Griechisch oder Latein

4. Mathematik

5. Biologie

6. Chemie

7. Physik

8. Geschichte

9. Geografie

10. Bildnerisches Gestalten und/oder Musik.

fächer

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Reglement für die Maturitätsprüfungen

3 Das Schwerpunktfach und das Ergänzungsfach werden von der

Schülerin bzw. vom Schüler aus dem Angebot der Schule gewählt.

1 Maturitätsprüfungen finden in sechs Fächern statt

1. Deutsch

2. zweite Landessprache (Französisch oder Italienisch)

3. Mathematik

4. Schwerpunktfach

2 Die Fächer 5 und 6 werden von den Schülerinnen und Schülern im

Rahmen der an der Schule angebotenen Möglichkeiten gewählt, wobei

das Schwerpunktfach oder Teilfächer daraus ausgeschlossen sind.

Unter den Fächern 4, 5 und 6 muss eines Biologie oder Chemie oder

Physik und eines Geschichte oder Geographie oder Wirtschaft und

Recht enthalten. 10

3 Die Fächer 1, 2, 3 und 4 werden schriftlich und mündlich geprüft;

von den Fächern 5 und 6 muss mindestens eines schriftlich geprüft wer-

den. Eine praktische Prüfung in Bildnerischem Gestalten, Musik oder

Sport ersetzt den mündlichen oder schriftlichen Teil einer Prüfung.

4 An der KME werden die Fächer 5 und 6 von den Schülerinnen und

Schülern im Rahmen der an der Schule angebotenen Möglichkeiten ge-

wählt, wobei das Schwerpunktfach oder Teilfächer daraus ausgeschlossen

sind. Unter den Fächern 4, 5 und 6 muss eines Biologie, Chemie oder

Physik und eines Geschichte, Geografie, Wirtschaft und Recht, Ergän-

zungsfach Philosophie oder Anwendungen der Mathematik enthal-

ten.8

5 Die Schulleitung bestimmt die Prüfungsart. Sie kann ergänzende

Regelungen treffen.

Prüfungsinhalte § 6. Bei Fächern, die während mehr als zwei Jahren unterrichtet

wurden, werden vor allem Lerninhalte aus den letzten beiden Unter-

richtsjahren berücksichtigt. Es soll mehr Gewicht auf das Verständnis

der Zusammenhänge als auf den Umfang der erworbenen Kenntnisse

gelegt werden. Die sprachliche Formulierung ist angemessen zu berück-

sichtigen.

Ausschluss der

Öffentlichkeit

C. Durchführung der Prüfungen

Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Die Schulleitung kann

Aussenstehenden den Zutritt gestatten.

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Eine schriftliche Prüfung dauert zwei bis vier Stunden, eine Dauer

mündliche Prüfung etwa 15 Minuten pro Kandidatin oder Kandidat.

Die Dauer einer praktischen Prüfung richtet sich nach den Erforder-

nissen des Fachs.

Die Prüfungen finden nach einem von der Schulleitung erlas- Aufgaben-

senen Prüfungsplan statt. Die Aufgaben werden im Einvernehmen mit stellung

der Schulleitung von den Fachlehrpersonen gestellt.

Die Prüfungen werden durch die Fachlehrpersonen unter Beurteilung

Beizug von Expertinnen und Experten abgenommen. Expertin oder

Experte und prüfende Lehrperson setzen die Prüfungsnoten gemein-

sam fest. Falls keine Einigung erzielt werden kann, entscheidet die

Rektorin oder der Rektor.

1 Die Schülerinnen und Schüler haben die Prüfungsarbeiten Hilfsmittel

selbständig auszuführen. Bei den schriftlichen Prüfungen werden sie

von einer Lehrperson beaufsichtigt.

2 Die erlaubten Hilfsmittel werden von den prüfenden Lehrperso-

nen im Einvernehmen mit der Schulleitung festgelegt. Die Expertin-

nen und Experten werden darüber sowie über notwendige Erklärun-

gen, die vor Beginn der Arbeit gegeben wurden, informiert.

1 Die Benützung unerlaubter Hilfsmittel sowie jede andere Unregel-

Unredlichkeit kann den Ausschluss von der Prüfung, die Verweigerung mässigkeiten

oder die Ungültigerklärung des Maturitätszeugnisses zur Folge haben.

Über den Ausschluss entscheidet die Schulleitung, über die Verweige-

rung oder Ungültigerklärung des Maturitätszeugnisses die Schulkom-

mission4. Die Maturitätsprüfung gilt in diesen Fällen als nicht bestanden.

2 Kandidatinnen und Kandidaten, die aus diesen Gründen abge-

wiesen werden, haben in der Regel die ganze Prüfung zu wiederholen

und können erst zur folgenden ordentlichen Maturitätsprüfung wieder

zugelassen werden. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.

3 In schweren Fällen kann der Kandidatin oder dem Kandidaten

eine Wiederholung der Prüfung durch Beschluss der Schulkommis-

sion4 verweigert werden.

4 Die Kandidatinnen und Kandidaten sind vor den Prüfungen auf

diese Bestimmungen aufmerksam zu machen.

8 1 Wer die Prüfung oder Teile davon aufgrund eines zwin- Verhinderung

genden, unvorhersehbaren und unabwendbaren Verhinderungsgrun-

des nicht antreten oder zu Ende führen kann, meldet dies unverzüglich

der Schulleitung oder der Prüfungsaufsicht.

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2 Der Verhinderungsgrund ist zu belegen. Wer medizinische Gründe

geltend macht, reicht der Schulleitung innert dreier Tage nach dem Prü-

fungstermin ein ärztliches Zeugnis ein.

3 Wer einer Prüfung oder Teilen davon unentschuldigt fernbleibt,

hat die Prüfung nicht bestanden.

4 Verhinderungsgründe, die zum Zeitpunkt der Prüfung bekannt

oder erkennbar waren, können nicht mehr geltend gemacht werden,

nachdem die Prüfung ganz oder teilweise abgelegt wurde.

Noten

Ermittlung

der Noten

D. Beurteilung der Leistungen und Ermittlung der Noten

Die Leistungen in den für die Maturität massgeblichen Fä-

chern werden mit ganzen und halben Noten bewertet. 6 ist die höchste,

1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.

4 1 Die Maturitätsnoten setzen sich aus den Erfahrungsnoten

und in Fächern, in denen Prüfungen stattfinden, zusätzlich aus den

Prüfungsnoten zusammen. Die Noten werden wie folgt ermittelt

2 Erfahrungsnote: In allen Maturitätsfächern wird eine Erfahrungs-

note gebildet. Die Erfahrungsnote ist das ungerundete Mittel der Noten

der letzten beiden Semester, in denen das Fach unterrichtet wurde.

Wird ein Fach in beiden Semestern des zweitletzten oder in beiden

Semestern des letzten Schuljahres vor der Maturität unterrichtet, ist

die Erfahrungsnote die Note aus dem entsprechenden Jahreszeugnis.7

3 Die Schulleitung bezeichnet die Semester, deren Zeugnisnoten

für die Erfahrungsnote zählen, entsprechend dem Lehrplan der Schule.

4 Prüfungsnote: Für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen

werden ganze und halbe Noten erteilt. Als Prüfungsnote wird das un-

gerundete Mittel aus den beiden Noten bezeichnet; in Fächern mit nur

einer Prüfung gilt die erteilte Note als Prüfungsnote.

5 Maturaarbeitsnote: Die Maturitätsnote für die Maturaarbeit wird

aufgrund der Bewertung des Arbeitsprozesses, der schriftlichen Arbeit

und ihrer Präsentation gesetzt. Jede dieser drei Teilleistungen wird nach

der von der Schule festgelegten Gewichtung zu mindestens 25% in No-

ten bewertet. Das gewichtete Mittel wird nach der nächsten ganzen oder

halben Zahl gerundet und ergibt die Maturaarbeitsnote. Wird eine die-

ser drei Teilleistungen ohne zwingenden Grund nicht oder nicht recht-

zeitig erbracht, so wird dies bei der Bewertung der Teilleistung, bis zur

Erteilung der Note 1, angemessen berücksichtigt.6

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6 Maturitätsnote: Das Mittel aus Erfahrungs- und Prüfungsnote wird

nach der nächsten ganzen oder halben Zahl gerundet. Ist der Bruchteil

des Mittels eine Viertelnote, so ist aufzurunden. Die so ermittelte Note

ist die Maturitätsnote im betreffenden Fach. In Fächern, in denen keine

Prüfung stattfindet, wird die Rundung auf die Maturitätsnote direkt von

der Erfahrungsnote aus vorgenommen.

4 1 Einzelheiten zur Einreichung, Präsentation und Bewer- Maturaarbeit

tung der Maturaarbeit sind in den Richtlinien der Schulen geregelt.

Die Maturaarbeit kann in anonymisierter Form zum Zweck der Fest-

stellung von Plagiaten in einer Datenbank erfasst werden.

2 Mit der Einreichung der Maturaarbeit ist eine persönlich unter-

zeichnete Erklärung abzugeben, in welcher die selbstständige Abfassung

der Arbeit ohne Benützung anderer als der angegebenen Quellen oder

Hilfsmittel bestätigt wird.

3 Die Bestimmungen von § 12 gelten sinngemäss.

E. Prüfungsentscheid

4 Die Maturität ist bestanden, wenn

a. die Prüfungen in allen Maturitätsfächern abgelegt und die Matura-

arbeit abgegeben wurden,

b. in den 12 Maturitätsfächern sowie der Maturaarbeit die doppelte

Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser

ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben,

c. nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt wurden.

Bedingungen

für die Erteilung

des Maturitäts-

ausweises

Der Entscheid über das Bestehen der Maturität wird auf Entscheid

Antrag der Rektorin oder des Rektors durch die Schulkommission4

gefällt. Er kann für Einzelfälle, in denen sich der Abschluss einer Kan-

didatin oder eines Kandidaten verzögert, an die Präsidentin oder den

Präsidenten der Schulkommission4 delegiert werden.

1 Wer die Maturitätsprüfung gemäss § 16 nicht bestanden Wiederholung

hat, kann sie nach Repetition des vollen letzten Schuljahres ein zweites

Mal ablegen. Ein dritter Versuch ist nicht gestattet.

2 Zu einer Wiederholung des letzten Schuljahres und der Prüfung

werden auch Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, die bereits

ein Jahr repetiert haben.

3 Die Maturaarbeit muss nicht wiederholt werden.

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F. Maturitätsausweis

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Maturitäts-

ausweis

4 1 Der Maturitätsausweis enthält

a. die Aufschrift «Schweizerische Eidgenossenschaft» und «Kanton

Zürich» sowie den Vermerk «Maturitätsausweis, ausgestellt nach

den Erlassen des Bundesrates und der EDK über die Anerkennung

von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 16. Januar/15. Februar

1995»,

b. den Namen der Schule, die ihn ausstellt,

c. Namen, Vornamen, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer

Staatsangehörigkeit und Geburtsort) und das Geburtsdatum der

Inhaberin oder des Inhabers,

d. die Angabe der Zeit, während der die Inhaberin oder der Inhaber

die Schule besucht hat, mit Datum des Eintritts und des Austritts,

e. die Noten der 12 Maturitätsfächer gemäss § 4 und des Faches Sport

im Grundlagenbereich,

f. das Thema und die Note der Maturaarbeit,

g. gegebenenfalls einen Hinweis auf die Zweisprachigkeit der Matu-

rität mit Angabe der zweiten Sprache,

h. die Unterschriften der Rektorin oder des Rektors der Schule und

der zur Unterzeichnung berechtigten Person der kantonalen Bil-

dungsdirektion4.

2 Der Maturitätsausweis der KME enthält die Angaben gemäss

Abs. 1 lit. a–d sowie lit. f–h sowie die Angaben nach lit. e jedoch ohne

Sport.8

3 Die Bildungsdirektion erlässt Ausführungsbestimmungen.

Der Maturitätsausweis kann ausser den Noten für die mass-

gebenden Fächer und für Sport noch solche weiterer Fächer enthalten.

Die Noten werden nach den Bestimmungen von § 14 festgelegt.

Weitere Fächer

Rekurs

G. Rechtsmittel

4 Entscheide der Schulleitung oder der Schulkommission un-

terliegen dem Rekurs an die Bildungsdirektion. Die Rekursfrist und

das Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz³

des Kantons Zürich.

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H. Schlussbestimmungen4

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6 Die Änderung des Reglements tritt auf Beginn des Schul- Inkrafttreten

jahrs 2011/2012 (22. August 2011) in Kraft.

Lehramtsabteilung der KME vom 10. August 1982.

6 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 30. August 2010 (OS 66, 315;

ABI 2011, 631). In Kraft seit 22. August 2011.

7 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 14. März 2022 (OS 77, 282;

ABI 2022-03-25). In Kraft seit 1. August 2022.

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8 Eingefügt durch Beschluss des Bildungsrates vom 25. August 2021 (OS 77, 97;

ABI 2021-09-03). In Kraft seit 1. August 2023.

9 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 25. August 2021 (OS 77, 97;

ABI 2021-09-03). In Kraft seit 1. August 2023.

10 Fassung gemäss Berichtigung vom 25. April 2024 (OS 79, 162). In Kraft seit

1. August 2023.

6 1 Für Schülerinnen und Schüler, die 2011/2012 nach nicht Übergangs-

bestandener Maturitätsprüfung das letzte Schuljahr wiederholen, gilt bestimmung

mit Ausnahme von § 2 und § 14 Abs. 2 Satz 2 weiterhin das Reglement

für die Maturitätsprüfungen an den Gymnasien des Kantons Zürich in

der Fassung vom 10. März 1998. § 2 (Zeitpunkt der Prüfungen) sowie

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