Reglement für die Maturitätsprüfungen an den Gymnasien des Kantons Zürich
Inhaltsübersicht (25)
Gesetzestext (25 Artikel)
Das vorliegende Reglement beruht auf den Vorschriften des Beziehung
Bundesrates und der EDK über die Anerkennung von gymnasialen
Maturitätsausweisen vom 16. Januar/15. Februar 1995 sowie auf den
kantonalen Vorgaben zur Maturität vom 4. Juni 1996.
6 1 Die Maturitätsprüfungen beginnen grundsätzlich im Juni des Zeitpunkt der
letzten Schuljahres und werden vor den Sommerferien abgeschlossen. Prüfungen
Einzelne Prüfungen können vorgezogen und frühestens am Ende des
zweitletzten Schuljahres durchgeführt werden.
2 An der Kantonalen Maturitätsschule für Erwachsene (KME) wer-
den die Maturitätsprüfungen am Ende des letzten Semesters der Aus-
bildung durchgeführt.8
4 Zur Prüfung werden nur Kandidatinnen und Kandidaten Zulassung
zugelassen, die mindestens das volle letzte Schuljahr vor der Maturität
am betreffenden Gymnasium absolviert haben.
B. Massgebende Fächer
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1 Zehn Grundlagenfächer, ein Schwerpunktfach, ein Ergän- Maturitäts-
zungsfach und die Maturaarbeit bilden die Maturitätsfächer.
2 Grundlagenfächer sind
1. Deutsch
2. Französisch oder Italienisch
3. Italienisch, Französisch, Englisch, Griechisch oder Latein
4. Mathematik
5. Biologie
6. Chemie
7. Physik
8. Geschichte
9. Geografie
10. Bildnerisches Gestalten und/oder Musik.
fächer
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3 Das Schwerpunktfach und das Ergänzungsfach werden von der
Schülerin bzw. vom Schüler aus dem Angebot der Schule gewählt.
1 Maturitätsprüfungen finden in sechs Fächern statt
1. Deutsch
2. zweite Landessprache (Französisch oder Italienisch)
3. Mathematik
4. Schwerpunktfach
2 Die Fächer 5 und 6 werden von den Schülerinnen und Schülern im
Rahmen der an der Schule angebotenen Möglichkeiten gewählt, wobei
das Schwerpunktfach oder Teilfächer daraus ausgeschlossen sind.
Unter den Fächern 4, 5 und 6 muss eines Biologie oder Chemie oder
Physik und eines Geschichte oder Geographie oder Wirtschaft und
Recht enthalten. 10
3 Die Fächer 1, 2, 3 und 4 werden schriftlich und mündlich geprüft;
von den Fächern 5 und 6 muss mindestens eines schriftlich geprüft wer-
den. Eine praktische Prüfung in Bildnerischem Gestalten, Musik oder
Sport ersetzt den mündlichen oder schriftlichen Teil einer Prüfung.
4 An der KME werden die Fächer 5 und 6 von den Schülerinnen und
Schülern im Rahmen der an der Schule angebotenen Möglichkeiten ge-
wählt, wobei das Schwerpunktfach oder Teilfächer daraus ausgeschlossen
sind. Unter den Fächern 4, 5 und 6 muss eines Biologie, Chemie oder
Physik und eines Geschichte, Geografie, Wirtschaft und Recht, Ergän-
zungsfach Philosophie oder Anwendungen der Mathematik enthal-
ten.8
5 Die Schulleitung bestimmt die Prüfungsart. Sie kann ergänzende
Regelungen treffen.
Prüfungsinhalte § 6. Bei Fächern, die während mehr als zwei Jahren unterrichtet
wurden, werden vor allem Lerninhalte aus den letzten beiden Unter-
richtsjahren berücksichtigt. Es soll mehr Gewicht auf das Verständnis
der Zusammenhänge als auf den Umfang der erworbenen Kenntnisse
gelegt werden. Die sprachliche Formulierung ist angemessen zu berück-
sichtigen.
Ausschluss der
Öffentlichkeit
C. Durchführung der Prüfungen
Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Die Schulleitung kann
Aussenstehenden den Zutritt gestatten.
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Eine schriftliche Prüfung dauert zwei bis vier Stunden, eine Dauer
mündliche Prüfung etwa 15 Minuten pro Kandidatin oder Kandidat.
Die Dauer einer praktischen Prüfung richtet sich nach den Erforder-
nissen des Fachs.
Die Prüfungen finden nach einem von der Schulleitung erlas- Aufgaben-
senen Prüfungsplan statt. Die Aufgaben werden im Einvernehmen mit stellung
der Schulleitung von den Fachlehrpersonen gestellt.
Die Prüfungen werden durch die Fachlehrpersonen unter Beurteilung
Beizug von Expertinnen und Experten abgenommen. Expertin oder
Experte und prüfende Lehrperson setzen die Prüfungsnoten gemein-
sam fest. Falls keine Einigung erzielt werden kann, entscheidet die
Rektorin oder der Rektor.
1 Die Schülerinnen und Schüler haben die Prüfungsarbeiten Hilfsmittel
selbständig auszuführen. Bei den schriftlichen Prüfungen werden sie
von einer Lehrperson beaufsichtigt.
2 Die erlaubten Hilfsmittel werden von den prüfenden Lehrperso-
nen im Einvernehmen mit der Schulleitung festgelegt. Die Expertin-
nen und Experten werden darüber sowie über notwendige Erklärun-
gen, die vor Beginn der Arbeit gegeben wurden, informiert.
1 Die Benützung unerlaubter Hilfsmittel sowie jede andere Unregel-
Unredlichkeit kann den Ausschluss von der Prüfung, die Verweigerung mässigkeiten
oder die Ungültigerklärung des Maturitätszeugnisses zur Folge haben.
Über den Ausschluss entscheidet die Schulleitung, über die Verweige-
rung oder Ungültigerklärung des Maturitätszeugnisses die Schulkom-
mission4. Die Maturitätsprüfung gilt in diesen Fällen als nicht bestanden.
2 Kandidatinnen und Kandidaten, die aus diesen Gründen abge-
wiesen werden, haben in der Regel die ganze Prüfung zu wiederholen
und können erst zur folgenden ordentlichen Maturitätsprüfung wieder
zugelassen werden. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.
3 In schweren Fällen kann der Kandidatin oder dem Kandidaten
eine Wiederholung der Prüfung durch Beschluss der Schulkommis-
sion4 verweigert werden.
4 Die Kandidatinnen und Kandidaten sind vor den Prüfungen auf
diese Bestimmungen aufmerksam zu machen.
8 1 Wer die Prüfung oder Teile davon aufgrund eines zwin- Verhinderung
genden, unvorhersehbaren und unabwendbaren Verhinderungsgrun-
des nicht antreten oder zu Ende führen kann, meldet dies unverzüglich
der Schulleitung oder der Prüfungsaufsicht.
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2 Der Verhinderungsgrund ist zu belegen. Wer medizinische Gründe
geltend macht, reicht der Schulleitung innert dreier Tage nach dem Prü-
fungstermin ein ärztliches Zeugnis ein.
3 Wer einer Prüfung oder Teilen davon unentschuldigt fernbleibt,
hat die Prüfung nicht bestanden.
4 Verhinderungsgründe, die zum Zeitpunkt der Prüfung bekannt
oder erkennbar waren, können nicht mehr geltend gemacht werden,
nachdem die Prüfung ganz oder teilweise abgelegt wurde.
Noten
Ermittlung
der Noten
D. Beurteilung der Leistungen und Ermittlung der Noten
Die Leistungen in den für die Maturität massgeblichen Fä-
chern werden mit ganzen und halben Noten bewertet. 6 ist die höchste,
1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
4 1 Die Maturitätsnoten setzen sich aus den Erfahrungsnoten
und in Fächern, in denen Prüfungen stattfinden, zusätzlich aus den
Prüfungsnoten zusammen. Die Noten werden wie folgt ermittelt
2 Erfahrungsnote: In allen Maturitätsfächern wird eine Erfahrungs-
note gebildet. Die Erfahrungsnote ist das ungerundete Mittel der Noten
der letzten beiden Semester, in denen das Fach unterrichtet wurde.
Wird ein Fach in beiden Semestern des zweitletzten oder in beiden
Semestern des letzten Schuljahres vor der Maturität unterrichtet, ist
die Erfahrungsnote die Note aus dem entsprechenden Jahreszeugnis.7
3 Die Schulleitung bezeichnet die Semester, deren Zeugnisnoten
für die Erfahrungsnote zählen, entsprechend dem Lehrplan der Schule.
4 Prüfungsnote: Für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen
werden ganze und halbe Noten erteilt. Als Prüfungsnote wird das un-
gerundete Mittel aus den beiden Noten bezeichnet; in Fächern mit nur
einer Prüfung gilt die erteilte Note als Prüfungsnote.
5 Maturaarbeitsnote: Die Maturitätsnote für die Maturaarbeit wird
aufgrund der Bewertung des Arbeitsprozesses, der schriftlichen Arbeit
und ihrer Präsentation gesetzt. Jede dieser drei Teilleistungen wird nach
der von der Schule festgelegten Gewichtung zu mindestens 25% in No-
ten bewertet. Das gewichtete Mittel wird nach der nächsten ganzen oder
halben Zahl gerundet und ergibt die Maturaarbeitsnote. Wird eine die-
ser drei Teilleistungen ohne zwingenden Grund nicht oder nicht recht-
zeitig erbracht, so wird dies bei der Bewertung der Teilleistung, bis zur
Erteilung der Note 1, angemessen berücksichtigt.6
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6 Maturitätsnote: Das Mittel aus Erfahrungs- und Prüfungsnote wird
nach der nächsten ganzen oder halben Zahl gerundet. Ist der Bruchteil
des Mittels eine Viertelnote, so ist aufzurunden. Die so ermittelte Note
ist die Maturitätsnote im betreffenden Fach. In Fächern, in denen keine
Prüfung stattfindet, wird die Rundung auf die Maturitätsnote direkt von
der Erfahrungsnote aus vorgenommen.
4 1 Einzelheiten zur Einreichung, Präsentation und Bewer- Maturaarbeit
tung der Maturaarbeit sind in den Richtlinien der Schulen geregelt.
Die Maturaarbeit kann in anonymisierter Form zum Zweck der Fest-
stellung von Plagiaten in einer Datenbank erfasst werden.
2 Mit der Einreichung der Maturaarbeit ist eine persönlich unter-
zeichnete Erklärung abzugeben, in welcher die selbstständige Abfassung
der Arbeit ohne Benützung anderer als der angegebenen Quellen oder
Hilfsmittel bestätigt wird.
3 Die Bestimmungen von § 12 gelten sinngemäss.
E. Prüfungsentscheid
4 Die Maturität ist bestanden, wenn
a. die Prüfungen in allen Maturitätsfächern abgelegt und die Matura-
arbeit abgegeben wurden,
b. in den 12 Maturitätsfächern sowie der Maturaarbeit die doppelte
Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser
ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben,
c. nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt wurden.
Bedingungen
für die Erteilung
des Maturitäts-
ausweises
Der Entscheid über das Bestehen der Maturität wird auf Entscheid
Antrag der Rektorin oder des Rektors durch die Schulkommission4
gefällt. Er kann für Einzelfälle, in denen sich der Abschluss einer Kan-
didatin oder eines Kandidaten verzögert, an die Präsidentin oder den
Präsidenten der Schulkommission4 delegiert werden.
1 Wer die Maturitätsprüfung gemäss § 16 nicht bestanden Wiederholung
hat, kann sie nach Repetition des vollen letzten Schuljahres ein zweites
Mal ablegen. Ein dritter Versuch ist nicht gestattet.
2 Zu einer Wiederholung des letzten Schuljahres und der Prüfung
werden auch Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, die bereits
ein Jahr repetiert haben.
3 Die Maturaarbeit muss nicht wiederholt werden.
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F. Maturitätsausweis
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Maturitäts-
ausweis
4 1 Der Maturitätsausweis enthält
a. die Aufschrift «Schweizerische Eidgenossenschaft» und «Kanton
Zürich» sowie den Vermerk «Maturitätsausweis, ausgestellt nach
den Erlassen des Bundesrates und der EDK über die Anerkennung
von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 16. Januar/15. Februar
1995»,
b. den Namen der Schule, die ihn ausstellt,
c. Namen, Vornamen, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer
Staatsangehörigkeit und Geburtsort) und das Geburtsdatum der
Inhaberin oder des Inhabers,
d. die Angabe der Zeit, während der die Inhaberin oder der Inhaber
die Schule besucht hat, mit Datum des Eintritts und des Austritts,
e. die Noten der 12 Maturitätsfächer gemäss § 4 und des Faches Sport
im Grundlagenbereich,
f. das Thema und die Note der Maturaarbeit,
g. gegebenenfalls einen Hinweis auf die Zweisprachigkeit der Matu-
rität mit Angabe der zweiten Sprache,
h. die Unterschriften der Rektorin oder des Rektors der Schule und
der zur Unterzeichnung berechtigten Person der kantonalen Bil-
dungsdirektion4.
2 Der Maturitätsausweis der KME enthält die Angaben gemäss
Abs. 1 lit. a–d sowie lit. f–h sowie die Angaben nach lit. e jedoch ohne
Sport.8
3 Die Bildungsdirektion erlässt Ausführungsbestimmungen.
Der Maturitätsausweis kann ausser den Noten für die mass-
gebenden Fächer und für Sport noch solche weiterer Fächer enthalten.
Die Noten werden nach den Bestimmungen von § 14 festgelegt.
Weitere Fächer
Rekurs
G. Rechtsmittel
4 Entscheide der Schulleitung oder der Schulkommission un-
terliegen dem Rekurs an die Bildungsdirektion. Die Rekursfrist und
das Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz³
des Kantons Zürich.
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H. Schlussbestimmungen4
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6 Die Änderung des Reglements tritt auf Beginn des Schul- Inkrafttreten
jahrs 2011/2012 (22. August 2011) in Kraft.
Lehramtsabteilung der KME vom 10. August 1982.
6 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 30. August 2010 (OS 66, 315;
ABI 2011, 631). In Kraft seit 22. August 2011.
7 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 14. März 2022 (OS 77, 282;
ABI 2022-03-25). In Kraft seit 1. August 2022.
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8 Eingefügt durch Beschluss des Bildungsrates vom 25. August 2021 (OS 77, 97;
ABI 2021-09-03). In Kraft seit 1. August 2023.
9 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 25. August 2021 (OS 77, 97;
ABI 2021-09-03). In Kraft seit 1. August 2023.
10 Fassung gemäss Berichtigung vom 25. April 2024 (OS 79, 162). In Kraft seit
1. August 2023.
6 1 Für Schülerinnen und Schüler, die 2011/2012 nach nicht Übergangs-
bestandener Maturitätsprüfung das letzte Schuljahr wiederholen, gilt bestimmung
mit Ausnahme von § 2 und § 14 Abs. 2 Satz 2 weiterhin das Reglement
für die Maturitätsprüfungen an den Gymnasien des Kantons Zürich in
der Fassung vom 10. März 1998. § 2 (Zeitpunkt der Prüfungen) sowie